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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
c) Bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikativn kann für
die vorgeschriebene Verdünnung des Branntweins mit Wasser und
Essig, an Stelle des Wassers aud) Bier oder Hefenwasser zugelassen
werden.
cl) Durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Juni 1880 ^ ist nachgelassen,
daß bei der vorschriftsmäßigen Vermischung des zilr Essigfabrikation zu
verwendenden Branntweins mit Wasser, mis Antrag die im Brannt
wein bereits enthaltene Wassermenge auf die zur Vermischung
zu verwendende Wassermenge eingerechnet werden könne.
Findet hiebei sodann ein Wasserzusatz nicht statt, so ist im Ab
fertigungspapier hierüber Notiz zu machen. (Spalte 21.) Enthält
der Branntwein die zur Denaturirung erforderliche Wassermenge
nicht, so ist in Spalte 21 (Formular D 2) die netto anzuwendende
Wassermenge anzuschreiben und tu Spalte 16 unter der Linie die
im Branntwein befindliche, in Spalte 18 aber diejenige Wassermenge,
welche sich durch Abzug des im Branntwein enthaltenen Wassers von
der erforderlichen Wassermenge ergibt. Literbrüche sind hiebei als
volle Liter anzuschreiben.
Außerdem wurden folgende Bnndesrathsbeschlüsse gefaßt und zwar:
1. Ein Beschluß vom 29. Februar 1881, 2 ) wonach Essigfabriken, welche
schon vor dem 1. Januar 1880 im Besitze eines iii dem Gebäude, in
welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden Raume
aufgestellten Destillir - Apparates sich befunden haben, auf jederzeitigen
Widerruf unter bestimmten Kontrolen das Halten ititi) die Benutzung
dieses Apparates in den bezeichneten Lokalitäten gestattet werden darf.
2. Durch einen Beschluß vom 7. Juli 1881 3 ) wurde zum Regulativ vom
23. Dezember 1879 bestimmt:
a) daß an Stelle der in § 3 des Regulativs vorgeschriebenen De
naturirung mit 10 °/ 0 Holzgeist eine solche mit 6"/„ zu treten habe;
b) daß die Denaturirung des Branntweins zur Herstellung von Farb-
lacken für Tapeten mit % % Terpentinöl und zur Herstellung von
Knallquecksilber mit % °/o Terpentinöl oder 0,025 u / 0 Thieröl erfolgen
könne; #
c) daß Holzgeist an Allylalkohol und Holzölen nicht mehr als das
1 1 / 2 fad)e der vorgeschriebenen Mindestmenge enthalten dürfe und deß
halb vom 1. Oktober 1881 an die Vorschrift zu 5 in Anlage B ent
sprechend zu ändern sei.
3. Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 30. November 1881?) ist genehmigt,
daß Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens
8 "/g an Essigsäure bereiten, seitens der Direktivbehörden gestattet werden
kann, den Branntwein neben dem vorgeschriebenen Wasserznsatze (statt
mit 100 °/ 0 Essig von 6 °/ 0 Gehalt) mit 50 °/ 0 Essig mit 12 % Gehalt
an Essigsäure (Essigsänrehydrat) zu vermischen.
') § 483 des Prot.
*) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 84; s. das Nähere über die Kontrolen.
8 ) A. a. O. 1881 S. 262; s. wegen der übrigen An ordnn n g en im Regulativ und
Beilagen das Nähere.
0 Zentralbl. des Reichs 1881 S. 452.