Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
c) Bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikativn kann für 
die vorgeschriebene Verdünnung des Branntweins mit Wasser und 
Essig, an Stelle des Wassers aud) Bier oder Hefenwasser zugelassen 
werden. 
cl) Durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Juni 1880 ^ ist nachgelassen, 
daß bei der vorschriftsmäßigen Vermischung des zilr Essigfabrikation zu 
verwendenden Branntweins mit Wasser, mis Antrag die im Brannt 
wein bereits enthaltene Wassermenge auf die zur Vermischung 
zu verwendende Wassermenge eingerechnet werden könne. 
Findet hiebei sodann ein Wasserzusatz nicht statt, so ist im Ab 
fertigungspapier hierüber Notiz zu machen. (Spalte 21.) Enthält 
der Branntwein die zur Denaturirung erforderliche Wassermenge 
nicht, so ist in Spalte 21 (Formular D 2) die netto anzuwendende 
Wassermenge anzuschreiben und tu Spalte 16 unter der Linie die 
im Branntwein befindliche, in Spalte 18 aber diejenige Wassermenge, 
welche sich durch Abzug des im Branntwein enthaltenen Wassers von 
der erforderlichen Wassermenge ergibt. Literbrüche sind hiebei als 
volle Liter anzuschreiben. 
Außerdem wurden folgende Bnndesrathsbeschlüsse gefaßt und zwar: 
1. Ein Beschluß vom 29. Februar 1881, 2 ) wonach Essigfabriken, welche 
schon vor dem 1. Januar 1880 im Besitze eines iii dem Gebäude, in 
welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden Raume 
aufgestellten Destillir - Apparates sich befunden haben, auf jederzeitigen 
Widerruf unter bestimmten Kontrolen das Halten ititi) die Benutzung 
dieses Apparates in den bezeichneten Lokalitäten gestattet werden darf. 
2. Durch einen Beschluß vom 7. Juli 1881 3 ) wurde zum Regulativ vom 
23. Dezember 1879 bestimmt: 
a) daß an Stelle der in § 3 des Regulativs vorgeschriebenen De 
naturirung mit 10 °/ 0 Holzgeist eine solche mit 6"/„ zu treten habe; 
b) daß die Denaturirung des Branntweins zur Herstellung von Farb- 
lacken für Tapeten mit % % Terpentinöl und zur Herstellung von 
Knallquecksilber mit % °/o Terpentinöl oder 0,025 u / 0 Thieröl erfolgen 
könne; # 
c) daß Holzgeist an Allylalkohol und Holzölen nicht mehr als das 
1 1 / 2 fad)e der vorgeschriebenen Mindestmenge enthalten dürfe und deß 
halb vom 1. Oktober 1881 an die Vorschrift zu 5 in Anlage B ent 
sprechend zu ändern sei. 
3. Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 30. November 1881?) ist genehmigt, 
daß Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 
8 "/g an Essigsäure bereiten, seitens der Direktivbehörden gestattet werden 
kann, den Branntwein neben dem vorgeschriebenen Wasserznsatze (statt 
mit 100 °/ 0 Essig von 6 °/ 0 Gehalt) mit 50 °/ 0 Essig mit 12 % Gehalt 
an Essigsäure (Essigsänrehydrat) zu vermischen. 
') § 483 des Prot. 
*) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 84; s. das Nähere über die Kontrolen. 
8 ) A. a. O. 1881 S. 262; s. wegen der übrigen An ordnn n g en im Regulativ und 
Beilagen das Nähere. 
0 Zentralbl. des Reichs 1881 S. 452.
	        
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