Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungsivesen  der  Verwaltung.

215

b)  die  durch  die  Etatsslnmne  nicht  gedeckten,  bei  der  Jahresabrechnung
speziell  zu  liqnidirenden  Ausgaben  (siehe  nachstehend  Ziffer  10),
soweit  sie  in  dem  abgelaufen  eil  Jahrestheil  geleistet  worden  sind,
in  Anrechnung  zu  bringen.
Behufs  der  vorläufigen  Einnahmefeststellung  für  das  1.  bis  4.
Quartal  jedes  Etatsjahres  sind  auf  der  vierten  Seite  der  nach  dem  Finalschlnß
  (zum  15.  Mai)  an  den  Ausschuß  des  Bnndesrathes  für  Rechnungswesen ­
  einzureichenden  Zolleinnahme-Uebersicht  die  für  das  ganze  Etatsjahr
  anrechnilngsfähi  gen  Zollverwaltnngskosten  provisorisch
nachzuweisen.  Diese  Nachweisnng  hat  sich  auf  die  vorläufige  Berichtigung
der  Etatssllnune  und  die  annähernde  Angabe  der  durch  den  Etat  nicht  gedeckten,
demnächst  speziell  zu  ligllidirenden  Ausgaben  zu  beschränken.
10.  Den  jährlichen  definitiven  Zolleinnahme-Uebersichten  (§  222  der
Protokolle  und  Nr.  61  Ziffer  6  der  Drucksachen  des  Bnndesrathes  für  1878)
ist  eine  genaue  Liquidation  der  auf  die  Zvlleinnahme  für  das  abgelaufene
Etatsjahr  anzurechnenden  Erh  e  bungs-  und  V  er  w  al  tungs  kost  en  nach  dem
besonderen  Muster  beizufügen.  Diese  Liquidation  ist  von  den  Direktivbehörden
mit  einer  Bescheinigung  dahin  zu  versehen,  „daß  alle  Stellen,  für  welche  das
etatsmäßige  Durchschüittsgehalt  in  Ansatz  gekommen,  vorschriftsmäßig  verwaltet
und  die  speziell  liquidirten  Ausgaben  mit  den  angesetzten  Beträgen  wirklich
geleistet  worden  sind."
Ueber  die  Anrechnungsfähigkeit  der  angesetzten  Beträge  haben  die  Reichsbevollmächtigten ­
  ein  der  Liquidation  beizufügendes  Gutachten  abzugeben,
in  welchem  zugleich  etwaige  gegen  die  Höhe  der  geleisteten  Zahlringen  bestehende
Bedenken  darzulegen  sind.')
Die  zlun  Zwecke  dieser  Begutachtung  und  Bescheinigung  erforderlichen
Erläuterungen  haben  die  Direktivbehörden  dem  Reichsbevollmächtigten  zu  ertheilen. ­

11.  Für  die  Aufstellung  der  Liquidation  gelten  folgende
Be  st  im  milngen.
a)  Zu  Titel  I.  Für  die  Stellen,  welche  während  des  ganzen  Jahres
bestanden  haben  und  von  ihren  Inhabern  bezw.  deren  Vertretern  vorschriftsmäßig ­
  verwaltet  worden  sind,  wird  der  volle  etatsmäßige
Durchschüittsgehalt  in  Ansatz  gebracht.  Sind  im  Laufe  des
Jahres  (vom  2.'April  ab)  Stellen  neu  errichtet  oder  aufgehoben
worden,  so  ist  das  etatsmäßige  Durchschüittsgehalt  nur  für  die  Zeit
der  Verwaltung  derselben  zu  berechnen.")  Des  Nachweises  der
an  die  Beamten  wirklich  geleisteten  Zahlungen  bedarf
es  nicht.
Eine  Kürzung  des  Durchschnittsgehaltes  findet  statt,
wenn  im  Falle  der  Beurlaubung  nicht  dienstunfähiger  Beamten  oder
der  Verwendung  etatsmäßiger  Beamten  bei  anderen  Verwaltungen

’)  Münchener  Bollzngsprotokoll  Beil.  XXXVI  Art.  13  §5  (Bd.  I  S.  419)  noch  giltig.
S.  auch  Abschnitt  XI.  .  „  t
*)  Hiezu  gelten  noch  Bundesrathsdrucksachen  Nr.  73  von  1878  S.  36,  Bundesrathsbeschllls;
  vom  25.  Mai  1878  §  332.  Bnndesrathsdrucks.  v.  1877  Nr.  3  S.  65  und  §  139
des  Prot,  und  Bnndesrathsdruñs.  Nr.  167  von  1874  S.  27,  §  91  des  Prot.  Bundesrathsdrucks. ­
  Nr.  22  v.  1882  S.  35  und  Beschluß  v.  2.  März  1882  tz  108.  S.  zu  Titel  I.  Abs.
1  u.  3  auch  noch  die  Bestimmungen  des  Bnndesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452
des  Prot.)  in  Drucks.  Nr.  117  S.  45  und  46.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.