Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Kraft  treten  sollte.  Zu  Folge  einer  Verabredilng  zwischen  der  Deutschen  unb
Schweizerischen  Regierung  wurde  er  jedoch  bis  zum  30.  Juni  1880  mit  der
Maßgabe  in  Kraft  belassen,  daß  aus  der  Reihe  derjenigen  Artikel,  für  welche
unter  der  Nummer  1  der  Anlage  A  zu  dem  Vertrage  die  gänzliche  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangs  abgaben  gegenseitig  zugesichert  ist,  der  Artikel
„von  Salzsiedereien,  die  Mutterlauge"  ausscheidet.')  Am  1.  Mai  1880  wurde
dann  diese  Verabredllng  durch  eine  nette  Uebereinkunft  bis  30.  Juni  1881
verlängert?')
Am  23.  Mai  1881  wurde  mit  der  Schweiz  ein  neuer  Handelsvertrag
abgeschlossen,  der  am  1.  Juli  1881  (Art.  12)  in  Kraft  trat?)  Derselbe
unterscheidet  sich  von  dem  Vertrag  von  1869  dadurch,  daß  in  Artikel  5  die
unter  Ziffer  5—7  aufgeführten  Begünstigungen  fehlen,  dagegen  sind  in  einem
neuen  Artikel  6  für  den  Veredlnngsverkehr  besondere  Gruildsätze  aufgestellt.
Neu  ist  in  demselben,  daß  Seide  zum  Färben  besonders  aufgeführt  ist  und
daß  im  vorletzten  Absätze  bestimmt  ist,  daß  bei  Garnen  und  Geweben  die  Zollfreiheit ­
  von  dem  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredlung
ausgeführten  Waaren  abhängig  gemacht  werden  kann.  Ebenso  sind  in  Art.  11
(früher  Art.  10)  einige  neue  Bestimmungen  wegen  des  Schutzes  der  Fabrikund
  Handelsmarken  getroffen.  Außerdem  beschloß  der  Bnndesrath  in  der
Sitzung  vom  25.  Jllni,  daß  die  am  27.  August  1869  in  Karlsruhe  vereinbarten ­
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Art.  5  Ziffer  2—7  des  Vertrags
von  1869')  und  die  Verabredung  V  B  des  Schlußprotokolls  hiezu,  soweit  der
neue  Vertrag  nicht  entgegensteht,  ferner  giltig  sein  sollen,  und  daß  nach  Maßgabe ­
  des  8  111  dieser  Verabredung  die  Theilung  der  zur  Veredlung  durch
Färben  lind  Bedrllcken  versandten  Gewebe  linter  gewissen  Kontrolen  auch
ferner  zugelassen  werden.-')
17.  Am  28.  August  1869  wurde  ein  Freundschafts-,  Handels-  und
Schifffahrtsvertrag  mit  Mexiko  abgeschlossen?)  Nachdem  der  am  30.  Juni
1855  abgeschlossene  Vertrag  schon  seit  mehreren  Jahren  abgelaufen  war,
hatte  sich  das  Bedürfniß  zum  Abschluß  eines  neuen  gezeigt,  derselbe  ist  in
den  meisten  Punkten  dem  am  23.  Juni  1856  mit  Uruguay  abgeschlossenen
Vertrage  nachgebildet.  Neu  und  wichtig  sind  in  demselben  aber  die  Bestimmungen: ­
  daß  die  Schiffe,  welche  eine  regelmäßige  Dampfschifffahrtsverbindung
vermitteln,  von  beiden  Kontrahenten  auf  dem  Fuße  der  m-ist  begünstigten
Nation  zll  behandeln  seien,  ferner,  daß  Schiffe,  welche  wegen  schlechten  Wetters,
oder  Verfolgung  durch  Piraten  oder  Feinde  Schutz  suchen,  allerwärts  im
Gebiete  der  Vertragschließenden  mit  Freundschaft  aufgenommen  und  behandelt
werden  sollen.  Weiter  ist  bestimmt,  daß  für  den  Fall,  daß  einer  der
kontrahirenden  Staaten  sich  im  Kriege  befände,  währeild  der  andere  neutral
bliebe,  folgende  völkerrechtliche  Grundsätze^)  anerkannt  und  beobachtet  werden

6  Siehe  Reichsgesetzbl.  1880  S.  10.
*)  Siehe  a.  a.  O.  1880  S.  149.
3 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  155.
4 )  Abgedr.  in  den  Jahrbüchern  Don  1869  S.  641.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  260.
0)  Bundesgesetzbl.  1870  S.  525  ff.;  Sammlung  rc.  S.  321  ff.;  Jahrb.  1870  S.  539  ff.
Derselbe  enthält  26  Artikel  und  zwei  Zusatzprotokolle  v.  26.  Nov.  1869  und  v.  26.  Aug.  1870
und  ist  in  deutscher  und  spanischer  Sprache  verfaßt.  Die  Ratifikationen  wurden  an:
26.  August  1870  in  Mexiko  ausgetauscht.
h  Dieselben  wurden  vom  Pariser  Kongresse  im  Jahre  1856  aufgestellt  und  sind  hier
zum  ersten  Male  in  einem  Vertrage  des  Deutschen  Reiches  speziell  enthalten.
            
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