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Quellen und Literatur
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eine nicht geringe Verstärkllng auf Kosten des Reichs erbalten wird, so ctz
der Zllknnft mit neuer Hoffnung entgegengesehen werden kann.
II. A0f«Hņi11.
Quellen und L'ileràr.
Die Quellen, aus denen bei Darstellung des Zoll- und Steuerwesens
des Deutschen Reiches zu schöpfen sein wird, bestehen vor Allem m der
Reichsverfassung, in den Reichs gesehen nebst den hiezugehongen
Ausführungs-Bestimmungen und Bnndesrathsbesch 1 üÌ leii, so
dann nach Artikel 40 der Reichsverfassung') in den Bestimmungen des Zoli
ver ein i annaso er trages v. 8. Juli 18Ü7, soweit sie nicht durch die Ver
fassung selbst oder auf dem durch dieselbe (Art. 7 und 78) bezeichneten Wege
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gehörigen Separat-Artikeln ferner in Kraft, soweit ste bisher m Kraft
warcri' und nicht durch die Bestimmungen des Vertrages vom 8 Juli 1887,
beziehungsweise durch die Reichsverfassung, durch Gesetze oder Bundesraths-
Beschlüsse abgeäiidert worden sind. In Ziffer 1 zu diesem Artikel 1 ist aber
diese Verabredung ausdrücklich auf diejenigen näheren B est i m mil n g e n
und Abreden, welche in den zii jedem dieser Verträge gehörigen Proto
kollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs
Verträge znm Vollzüge derselben zur weiteren inneren Ausbildung des
Vereins getroffenen Vereinbarungen ausgedehnt. Dieses sind außer
den Schlußprotokollen zu den Verträgen auch die in den Hauptprotokollen
n bient das Schristchen des ehemaligen Staatsministers vr. Rudolf Del brück:
Der Artikel 40 der Reichsverfassung, Berlin 1881, das viele Aufschlüsse gewährt.