Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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5. Nach § 16 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes bildet der zunächst innerhalb
der Zollgrenze belegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt
wird, den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch bie
besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt. Bezüglich der Bildung
des Grenzbezirkes gelten nachfolgende durch die Vollzugs-Kommisston im
Jahre 1834 festgesetzten'Bestimmungen:
a) Alle Crte, welche als Punkte auf der Binnenlime vorgezeigt werden,
sollen als zum Grenzbezirk gehörig angesehen werden; dies soll
auch von den Flüssen, Bächen, Chausseen und Wegen, durch welche
der Lauf der Binnenlinie selbst beschrieben wird, gelten. Ausnahmen
von dieser allgemeine Regel können nach Erwägung der Umstände
stattfinden und werden jedesmal besonders bemerkt.
b) Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinien Orte und Punkte
derselben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie von einem dieser
Punkte zum andern genannt, so bildet jedesmal der kürzeste ģahrweg,
der von einem dieser Punkte nach dem andern führt, oder in Ermangel
ung eines Fahrweges die geradeste Linie auch die Binnenlinie.
c) Die Feststellung der Ausdehnung des Grenz-Contr ol-
Bezirks, wie diese zur Zeit öffentlich bekannt gemacht wird, soll
keineswegs als unabänderlich zu betrachten, vielmehr den
betheiligten Regierungen ausdücklich vorbehalten sein,
nach Maßgabe der durch die Erfahrung sich ergebenden Anforderungen
Abänderungen zu treffen und auch den Grenzbezirk un
gemeinsamen Interesse der Zollsicherheit zu erweitern, wobei jedoch
immer eine solche Anordnung auf dem geeigneten Wege zur öffent
lichen Kenntniß gebracht werden soll.')
6. Paragraph 57 des Vereinszollgesetzes bestimmt, daß bei der Maar en-
einfnhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsver-
träge Anwendung finden, das darin zur Sicherung des Zollinteresses verein
barte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens treten
soll. Und Ziffer 15 der Anweisung zu diesem Pharagraphen führt an, daß
bezüglich der zum direkten Transit auf dem Rheine bestimmten Schiffs-
ladnngen die Vorschriften in Art 9 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom
17. Oktober 1868*) Anwendung finden. Für die Abfertigung derjenigen
Waaren aber, welche auf dem Rheiue mit der Bestimmung eingehen, im
Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach
Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf
dem Rheine durchgehenden Waaren sollen die Bestimmungen des Vereinszoll
gesetzes in Kraft treten, insoweit diese weitergehende Erleichterungen gewähren,
als die Vereinbarung wegen der Behandltmg des Gütertransportes pp. auf dem
innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen Theile des Rheines vom 8. Mai
1841?) Eine nachträgliche nähere Prüfung dieser Anordnllng veranlaßte den
Bundesrath, durch einen Beschluß vom 17. Mai 1871 mehrere Bestimmungen
der erwähnten Vereinbarung von 1841 mit 1. Juli 1871 außer Kraft zu
setzen ilnd im Uebrigen diejenigen Vorschrifteil anzuordnen, welche nach Lage
der Gesetzgebung und Verträge geboten erscheinen?)
i) Bd. I der Verträge 8. 341. Besonders Organisations>Prot.
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern von 1869 D. 254.
') P och Hammer Jahrbücher von 1841 S. 725.
4 ) Abgedruckt in den Jahrbüchern 1871 8. 425 ff.