Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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5. Nach § 16 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes bildet der zunächst innerhalb 
der Zollgrenze belegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt 
wird, den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch bie 
besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt. Bezüglich der Bildung 
des Grenzbezirkes gelten nachfolgende durch die Vollzugs-Kommisston im 
Jahre 1834 festgesetzten'Bestimmungen: 
a) Alle Crte, welche als Punkte auf der Binnenlime vorgezeigt werden, 
sollen als zum Grenzbezirk gehörig angesehen werden; dies soll 
auch von den Flüssen, Bächen, Chausseen und Wegen, durch welche 
der Lauf der Binnenlinie selbst beschrieben wird, gelten. Ausnahmen 
von dieser allgemeine Regel können nach Erwägung der Umstände 
stattfinden und werden jedesmal besonders bemerkt. 
b) Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinien Orte und Punkte 
derselben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie von einem dieser 
Punkte zum andern genannt, so bildet jedesmal der kürzeste ģahrweg, 
der von einem dieser Punkte nach dem andern führt, oder in Ermangel 
ung eines Fahrweges die geradeste Linie auch die Binnenlinie. 
c) Die Feststellung der Ausdehnung des Grenz-Contr ol- 
Bezirks, wie diese zur Zeit öffentlich bekannt gemacht wird, soll 
keineswegs als unabänderlich zu betrachten, vielmehr den 
betheiligten Regierungen ausdücklich vorbehalten sein, 
nach Maßgabe der durch die Erfahrung sich ergebenden Anforderungen 
Abänderungen zu treffen und auch den Grenzbezirk un 
gemeinsamen Interesse der Zollsicherheit zu erweitern, wobei jedoch 
immer eine solche Anordnung auf dem geeigneten Wege zur öffent 
lichen Kenntniß gebracht werden soll.') 
6. Paragraph 57 des Vereinszollgesetzes bestimmt, daß bei der Maar en- 
einfnhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsver- 
träge Anwendung finden, das darin zur Sicherung des Zollinteresses verein 
barte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens treten 
soll. Und Ziffer 15 der Anweisung zu diesem Pharagraphen führt an, daß 
bezüglich der zum direkten Transit auf dem Rheine bestimmten Schiffs- 
ladnngen die Vorschriften in Art 9 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868*) Anwendung finden. Für die Abfertigung derjenigen 
Waaren aber, welche auf dem Rheiue mit der Bestimmung eingehen, im 
Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach 
Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf 
dem Rheine durchgehenden Waaren sollen die Bestimmungen des Vereinszoll 
gesetzes in Kraft treten, insoweit diese weitergehende Erleichterungen gewähren, 
als die Vereinbarung wegen der Behandltmg des Gütertransportes pp. auf dem 
innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen Theile des Rheines vom 8. Mai 
1841?) Eine nachträgliche nähere Prüfung dieser Anordnllng veranlaßte den 
Bundesrath, durch einen Beschluß vom 17. Mai 1871 mehrere Bestimmungen 
der erwähnten Vereinbarung von 1841 mit 1. Juli 1871 außer Kraft zu 
setzen ilnd im Uebrigen diejenigen Vorschrifteil anzuordnen, welche nach Lage 
der Gesetzgebung und Verträge geboten erscheinen?) 
i) Bd. I der Verträge 8. 341. Besonders Organisations>Prot. 
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern von 1869 D. 254. 
') P och Hammer Jahrbücher von 1841 S. 725. 
4 ) Abgedruckt in den Jahrbüchern 1871 8. 425 ff.
	        
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