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v. dlufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Jedes Regulativ hat zu enthalten die Bezeichnung des Hafens und der
dazu gehörigen Vorhäfen, der zu Zollstraßen angewiesenen Einfahrten, sowie
der zur Löschung und Einnahme von Ladungen bestimmten Landungs- und
Löschplätze (VZG. §§ 17 und 89). Ferner die Bezeichnung der für den
Hafen und die Vorhäfen errichteten Ansageposten, Zollämter imd Abfertigungs
stellen unter Angabe ihrer Befugnisse (VZG. §§ 18, 74, 75, 128). Sodann
die Angabe der zur See zu beobachtenden Kontrolbestimmungen und der auf
Grund des § 121 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ergangenen Anordnungen,
sowie anderer örtlicher in Betracht kommender Vorschriften, welche auf dem
Wege zur Hafeneinfahrt, bezw. bei dem Auslaufen aus dem Hafen zu beob
achten sind. Endlich haben die Regulative zu enthalten die Angabe der nach
§ 21 des VZG. und nach der Anweisung hiezu in Betreff der verpackt ein
gehenden Gegenstände bei Ueberschreitnng der Grenze zu beobachtenden Bestimm
ungen, sowie der für die Benützung der einzelnen Zollstraßen etwa ange
ordneten Beschränkungen.
Die Dienstanweisungen für die Beamten können auch besonders erlassen
werdend)
a) Besondere Erwähnung verdienen an dieser Stelle die vom Bundesrathe
festgestellten unb mit 1. Jan. 1873 ins Leben tretenden Bestimmungen über
die zollamtliche Behandlung der Deutschen Kriegsfahrzcuge°)
(§ 404 des Bundesraths-Prot. vom 25. Juni 1872).
b) Die Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung der an den
zollvereinsländischen Landungsplätzen des Bodensees anlegenden Schiffe
vom 1. Juli 1870?)
c) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873°) wurde bestimmt, daß
bei seewärts eingehenden Heringsladungen die Deklaration mit der Bezeichnung
„im Disput" als eine für die Begleitscheinertheilung genügende anzusehen sei.
d) Wichtig ist ein Bundesrathsbeschluß vom 12. Okt 1878?) wonach ein
Betreten fremdherrlicher Kriegsschiffe von Seiten der Zollbeamten und
eine zollamtliche Revision derselben nicht stattfinden soll. Dagegen unterliegen
alle aus diesen Schiffen an das Land gebrachten Gegenstände der zollamt
lichen Behandlung nach den bestehenden Vorschriften und sind, ehe sie in
den freien Verkehr treten, der treffenden Zollbehörde anzninelden. Für alle
diese Waaren ist eine Zollbefreiung nicht begründet. Del Transport von
Waaren des freien Verkehrs zu solchen Schiffen unterliegt keiner Kontrole,
wenn nicht eine Ausfuhrvergütnng beansprucht wird. Die Zollbeamten haben
sich daher zu überzeugen, ob die Waaren an Bord der Schiffe gelangt sind.
11. Der letzte Absatz im § 91 des VZG. enthält die Bemerkung, daß die
näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des zollpflich
tigen Verkehres mit den Posten in einem besonderen Regulative ent
halten seien. Dieses Regulativ wurde bereits im Jahre 1868 vom Bundesrathe
•) Derartige Regulative sind erlassen für das Frische und Kurische Haff, für die SBcigfcj"
Mündungen und den Hafen voir Neufahrwasser und Danzig, für Warnemunde. Rostock,
Wismar,' Travemünde und Lübeck. (Jahrbücher von 1872 S. 75. 76. 108., von 1873
S. 179. 180.)
3 ) Hirlh's „Annalen" 1872 S. 1538; Jahrb. 1872 S. 69.
4) Jahrbücher 1870 S. 611.
°) § 462 des Prot.
®) § 475 des Prot. Abgedruckt im Zentralbl. des Reichs v. 18«8 S. 623.