Object: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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vom 11. 3.1850 unberührt läßt?) — Die Kosten der Amtsverwaltung 
trägt, soweit sie durch die vom Staat überwiesenen Beträge ihre Deckung 
nicht finden, das Amt, also die Gesamtheit der den Anitsbezirk bilden 
den Gemeinde- und GutsbeZirke, welche den aus sie entfallenden Amts 
unkostenanteil als Kommunallast tragen. 
Die anteiligen Kosten an der Amts- und Standesamtsverwaltung 
sind naturgemäß mit dem Wachsen des Ortes auch größer geworden, 
aber nicht nur absolut, sondern wegen der erhöhten Ausgaben für 
Besoldung u. dergl. auch relativ. 
Jahr 
Ausgaben für 
die Amtsver 
waltung in 
Auf den Kopf 
der 
Bevölkerung 
Quelle 
1894 
260,— 
Voranschlag 
1895 
260,— 
0,31 
„ 
1896 
260,- 
0,31 
„ 
1897 
260,— 
0,31 
„ 
1898 
260,— 
0,28 
1899 
300,— 
0,31 
„ 
1900 
300,— 
0,27 
„ 
1901 
450,— 
0,35 
„ 
1902 
832,78 
0,58 
Rechnung 
1903 
1041,61 
0,70 
„ 
1904 
1134,53 
0,74 
„ 
1905 
1353,90 
0,87 
„ 
1906 
1578,93 
0,93 
„ 
1907 
1049,62 
0,60 
„ 
1908 
1273,08 
0,66 
„ 
1909 
1329,47 
0,65 
„ 
1910 
1458,45 
0,68 
„ 
1911 
1620,01 
0,74 
„ 
b) Feuerlöschwesen. 
„Der Zweck des Feuerlöschwesens ist die Unterdrückung der Schaden 
feuer, sei es, daß diese schon im Ausbruch erstickt, sei es, daß sie in 
ihrer weiteren Ausdehnung gehemmt werden sollen. Der wirtschaftliche 
Erfolg ist direkt und in erster Linie die Verminderung der durch Feuer 
entstehenden Schäden; daneben sind mit dem Bestehen eines wohlorgani 
sierten Löschwesens auch positive Vorteile verknüpft wie die Hebung 
des Gemeinsinns, Disziplin, körperliche und geistige Schulung . . . ."*) 
1) § 6 dieses Gesetzes führt die den ortspolizeilichen Vorschriften unterliegen 
den Gegenstände genau auf. 
2 ) Friedrich Oegg, Die Heranziehung der Feuerversicherungsunternehmungen 
zu den Kosten des Feuerlöschwesens in G. v. Schanz, (Finanzarchiv) XI. 747. ff. 
Witlstock, Entwicklung. 5
	        
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