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vom 11. 3.1850 unberührt läßt?) — Die Kosten der Amtsverwaltung
trägt, soweit sie durch die vom Staat überwiesenen Beträge ihre Deckung
nicht finden, das Amt, also die Gesamtheit der den Anitsbezirk bilden
den Gemeinde- und GutsbeZirke, welche den aus sie entfallenden Amts
unkostenanteil als Kommunallast tragen.
Die anteiligen Kosten an der Amts- und Standesamtsverwaltung
sind naturgemäß mit dem Wachsen des Ortes auch größer geworden,
aber nicht nur absolut, sondern wegen der erhöhten Ausgaben für
Besoldung u. dergl. auch relativ.
Jahr
Ausgaben für
die Amtsver
waltung in
Auf den Kopf
der
Bevölkerung
Quelle
1894
260,—
Voranschlag
1895
260,—
0,31
„
1896
260,-
0,31
„
1897
260,—
0,31
„
1898
260,—
0,28
1899
300,—
0,31
„
1900
300,—
0,27
„
1901
450,—
0,35
„
1902
832,78
0,58
Rechnung
1903
1041,61
0,70
„
1904
1134,53
0,74
„
1905
1353,90
0,87
„
1906
1578,93
0,93
„
1907
1049,62
0,60
„
1908
1273,08
0,66
„
1909
1329,47
0,65
„
1910
1458,45
0,68
„
1911
1620,01
0,74
„
b) Feuerlöschwesen.
„Der Zweck des Feuerlöschwesens ist die Unterdrückung der Schaden
feuer, sei es, daß diese schon im Ausbruch erstickt, sei es, daß sie in
ihrer weiteren Ausdehnung gehemmt werden sollen. Der wirtschaftliche
Erfolg ist direkt und in erster Linie die Verminderung der durch Feuer
entstehenden Schäden; daneben sind mit dem Bestehen eines wohlorgani
sierten Löschwesens auch positive Vorteile verknüpft wie die Hebung
des Gemeinsinns, Disziplin, körperliche und geistige Schulung . . . ."*)
1) § 6 dieses Gesetzes führt die den ortspolizeilichen Vorschriften unterliegen
den Gegenstände genau auf.
2 ) Friedrich Oegg, Die Heranziehung der Feuerversicherungsunternehmungen
zu den Kosten des Feuerlöschwesens in G. v. Schanz, (Finanzarchiv) XI. 747. ff.
Witlstock, Entwicklung. 5