Full text: Schutz dem Arbeiter!

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derselbe zu einem vielfach beliebten Mittel und Vorwand geworden, die 
gesetzliche Regelung — hinauszuschieben. 
Wer von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines directen gesetz 
lichen Maximal-Arbeitstages überzeugt ist, kann sich auf die berufs- 
genosfenschaftliche Regelung nicht vertrösten lassen. Was zunächst das 
Interesse der Berufsgenossenschaften an der Regelung der Pro 
duction anbelangt, so besteht dieses Interesse doch zunächst nur für die 
Zeit der Ueberproduction; in aufsteigender Wirthschaftsperiode 
besteht die Gefahr, daß der Egoismus die getroffene Regelung wieder 
durchbricht. Was aber die Rücksicht auf Gesundheit und Lebender Arbeiter 
anbetrifft, so sind eben andere Träger für die Alters- und Invali 
den-, sowie Wittwen- und Waisen-Versicherung in Aussicht genommen, 
so daß ein directes Interesse der Berufsgenossenschaften nicht mehr be 
steht. Gewiß wollen wir ja gern annehmen, daß nicht bloß das mate 
rielle Interesse für diese maßgebend ist, sondern daß sie sich auch von 
höhern, humanen Gesichtspunkten leiten lassen; aber auch selbst da ist das 
Manchesterthum zu tief eingewurzelt, das Streben möglichster Zurück 
haltung gegenüber der Freiheit der Einzelnen zu natürlich, als 
daß wir eine baldige Regelung der Arbeitszeit von denselben erwarteten- 
Uebrigens schließt sich eine reichsgesetzliche und berufsge- 
nossenschaftliche Regelung nicht aus. Durch Reichsgesetz möge 
die Obergrenze, welche im Interesse der Erhaltung der physischen und 
sittlichen Volkskraft erforderlich erscheint, festgelegt werden; den Berufs- 
genosseuschaften mag durch Gesetz das Recht gewährt werden, inner 
halb dieser Grenzen die Arbeitszeit weiter herabzusetzen und mehr 
im Detail zu regeln. Natürlich kann dieses Recht nur unter Cautelen 
gegeben werden, aus daß nicht die Reduction der Arbeitszeit und damit 
der Production zu einer illegitimen künstlichen Hinausschraubung der Preise am 
Kosten des consumirenden Publikums führe. Gesetzgebung und Selbst 
verwaltung könnten so Hand in Hand gehen und sich ergänzen. Eine 
Mitwirkung der Berufsgenossenschaften in diesem Sinne erachten wir sogar 
für zweckmäßig und auch für den Arbeiterschutz förderlich. (S. Verhand 
lungen des deutschen Reichstages. 1885 S. 048.) 
Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen. — Begrenzung der Arbeits 
zeit im Bergbau. *) 
Es ist schon öfters darauf hingewiesen, daß in England der 
(zehnstündige) Maximal-Arbeitstag für die „geschützten Personen'' 
’) Hier möge noch ein Gesetzentwurf, welchen Herr Abg. Oechelhäuser im Rciş 
tage in der Arbeiterschutz-Commission 1889 als Gegenantrag zum Antrag Dr. Lieber-Hş 
eingebracht, wesentlich Platz finden:
	        
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