Full text: Schutz dem Arbeiter!

IV. Schutz der Sonntagsruhe. 
Wie der 24ftünbige Tag durch eine längere Ruhepause unterbrochen 
werden muß zur Sammlung neuer Kräfte, so bedarf der Mensch nicht 
Zinder der Ruhe des siebenten Tages nach sechs Tagen der Arbeit 
şŅèaximalarbeitswoche). Und wie der Schöpfer durch die Vertheilung 
"vn Tag und Nacht die Nacht als die normale Ruhezeit nach vollbrachtem 
Tagewerke eingesetzt hat, so kann auch nur der von Gott auf Sinai ein 
gesetzte allgemeine Ruhetag (Sabbat, Sonntag) die volle Erfrischung für 
^'ist und Körper bieten. Die gottesdienstliche Feier, die Pflege des 
Familienlebens wie der Geselligkeit — alle Wohlthaten des Sonntags 
aņd an die Gemeinsamkeit der Feier an demselben Tage gebunden. Der 
Sonntag ist eine sociale Institution, die nicht dem Belieben des Einzelnen 
^heimgegeben werden darf, soll sie ihren Segen entfalten. 
Die meisten christlichen Staaten haben deshalb auch 
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Sonntagsruhe, 
auch nicht immer vom ausgesprochenen Standpunkte des Arbeiter- 
nutzes, so dann doch zur Sicherung der Sonn tags feier, getroffen, 
soweit der Arbeiterschutz in Frage kommt, beschränkt sich die Gesetzge 
bung vielfach in derselben Weise, wie bezüglich der Arbeitszeit auf die 
H geschützten Personen, so z. B. in England, in den meisten 
Maaten N.-A merica's, in Holland, in Belgien, in Däne 
mark, in Deutschland. Auch selbst Frankreich, welches den all- 
äemeinen Maximalarbeitstag hat, kennt einen Sonntagsschutz nur 
füglich der jugendlichen Arbeiter und der minderjährigen Arbeiterinnen. 
. "r die Schweiz und Oesterreich haben in ihrer Gesetzgebung auch 
erwachsene Arbeiter die Sonntagsruhe vorgesehen. 
^ In der Schweiz bestimmt Artikel 14: „Die Arbeit an den Sonntagen ist, 
^àfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen in solchen Etablissements, welche ihrer 
ì^îur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hierfür die in Artikel 
vorgesehene Bewilligung des Bundesraths erlangt haben. Auch in den Anstalten 
c ' ev Art muß aber für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben. 
V -y î'er Cantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen 
ñabrikarücit, wie an den Sonntagen, untersagt sein soll.
	        
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