IV. Schutz der Sonntagsruhe.
Wie der 24ftünbige Tag durch eine längere Ruhepause unterbrochen
werden muß zur Sammlung neuer Kräfte, so bedarf der Mensch nicht
Zinder der Ruhe des siebenten Tages nach sechs Tagen der Arbeit
şŅèaximalarbeitswoche). Und wie der Schöpfer durch die Vertheilung
"vn Tag und Nacht die Nacht als die normale Ruhezeit nach vollbrachtem
Tagewerke eingesetzt hat, so kann auch nur der von Gott auf Sinai ein
gesetzte allgemeine Ruhetag (Sabbat, Sonntag) die volle Erfrischung für
^'ist und Körper bieten. Die gottesdienstliche Feier, die Pflege des
Familienlebens wie der Geselligkeit — alle Wohlthaten des Sonntags
aņd an die Gemeinsamkeit der Feier an demselben Tage gebunden. Der
Sonntag ist eine sociale Institution, die nicht dem Belieben des Einzelnen
^heimgegeben werden darf, soll sie ihren Segen entfalten.
Die meisten christlichen Staaten haben deshalb auch
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Sonntagsruhe,
auch nicht immer vom ausgesprochenen Standpunkte des Arbeiter-
nutzes, so dann doch zur Sicherung der Sonn tags feier, getroffen,
soweit der Arbeiterschutz in Frage kommt, beschränkt sich die Gesetzge
bung vielfach in derselben Weise, wie bezüglich der Arbeitszeit auf die
H geschützten Personen, so z. B. in England, in den meisten
Maaten N.-A merica's, in Holland, in Belgien, in Däne
mark, in Deutschland. Auch selbst Frankreich, welches den all-
äemeinen Maximalarbeitstag hat, kennt einen Sonntagsschutz nur
füglich der jugendlichen Arbeiter und der minderjährigen Arbeiterinnen.
. "r die Schweiz und Oesterreich haben in ihrer Gesetzgebung auch
erwachsene Arbeiter die Sonntagsruhe vorgesehen.
^ In der Schweiz bestimmt Artikel 14: „Die Arbeit an den Sonntagen ist,
^àfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen in solchen Etablissements, welche ihrer
ì^îur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hierfür die in Artikel
vorgesehene Bewilligung des Bundesraths erlangt haben. Auch in den Anstalten
c ' ev Art muß aber für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben.
V -y î'er Cantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen
ñabrikarücit, wie an den Sonntagen, untersagt sein soll.