Full text : Schutz dem Arbeiter!

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h  B.  in  Deutschland  bereits  allgemein  solche  Verbote  der  öffentlichen
Sonntagsarbeit  —  wenn  auch  in  sehr  ungenügendem  Maße  —  bestehen.
Schwierigkeit  bietet  nur  die  Frage  des  „wie?"  —  speciell  die  Feststtzung
  der  „Ausnahmen".
Daß  es  Fälle  gibt,  wo  die  Sonntagsarbeit  in  der  Fabrik  und
Werkstatt  ebenso  berechtigt  ist,  wie  wenn  der  Bauer  „den  Ochs  oder  Esel,
der  in  die  Grube  gefallen  ist,  wieder  herauszieht,"  ist  unzweifelhaft.
Sv  kann  es  nicht  verwehrt  sein,  Reparaturen,  welche  die  Wiederaufnahme ­
  des  normalen  Betriebes  am  Montag  bedingen,  in  der
Nacht  von  Samstag  auf  Sonntag,  oder  von  Sonntag  auf  Montag,  oder,
sv  weit  absolut  nothwendig,  auch  am  Sonntag  selbst  vorzunehmen.  Es
ist  besser,  daß  Einige  am  Sonntag  arbeiten,  als  daß  Viele  Montags
Müßig  gehen.  Betriebe,  welche  längerer  ununterbrochener  Feuerung
bedürfen  (Ziegeleien,  Hochöfen  re.)  oder  von  chemischen  Processen
abhängig  sind,  die  sich  weder  beschleunigen  noch  verlängern  lassen,  welche
Ņrbeitsproducte  Herstellen,  die  dem  Verderben  ausgesetzt  sind  rc.,  dürfen
kben  so  unzweifelhaft,  wo  und  so  weit  dieses  erforderlich  ist,  Sonntags
arbeiten.
Die  Ausgabe  und  Schwierigkeit  liegt  eben  darin,  diese  Ausnahmen
Zutreffend  zu  umschreiben,  so  daß  alle  berechtigte  Fälle  Berücksichtignng
studen,  ohne  über  den  Rahmen  des  Nothwendigen  hinauszugehen.
Die  meisten  Gesetzgebungen  begnügen  sich  mit  der  Festsetzung  des
Princips:  „Die  Sonntagsarbeit  ist  verboten",  geben  auch  wohl  die  allgemeinen ­
  Gesichtspunkte  und  Gründe  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen ­
  an,  überlassen  aber  die  Durchführung  im  Einzelnen  den  Ausşuhrungs-Organen.
  Hier  besteht,  namentlich  dann,  wenn  untergeordnete
Srgane  mit  der  Ausführung  betraut  sind,  die  Gefahr,  daß  die  Bestimmungen ­
  zu  lässig  durchgeführt  werden.  Das  gilt  speciell  bezüglich  der
sn  Preußen  bestehenden  Polizei-Verordnungen.  So  sind  z.  B.
ìu  einer  Reihe  von  Provinzen  (im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  z.  B.
^urch  eine  Polizei-Verordnung  vom  14.  December  1853)  die  Arbeiten
111  Fab  riken  an  Sonn-  und  Festtagen  allgemein  untersagt;  aber
^enn  „die  Fortsetzung  des  Betriebes  in  einzelnen  Fabriken  oder
şonstigen  gewerblichen  Anlagen  aus  technischen  Rücksichten  oder
^ns  andern  Gründen  von  überwiegender  Wichtigkeit  (auch
den  Sonn-  und  Festtagen)  geboten  erscheint,  so  kann  die  Orts-Polizeibehörde
  nach  pflichtmäßiger  Prüfung  der  Verhältnisse  die  E  r  -
Dubnitz  dazu  ertheilen".  So  ist  die  ganze  Durchführung  wieder
ln  die  Hand  der  O  r  ts  pol  iz  eib  e  hörd  e  gegeben,  welche  weder  die
Nöthige  Kenntniß  und  Uebersicht  der  technischen  Bedingungen  und
^îrthschaftlichen  Lage  der  betreffenden  Jndustrieen  besitzt,  noch  auch
            
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