Full text : Schutz dem Arbeiter!

immer  die  geforderte  Selbständigkeit  und  Energie  gegenüber  dein
socialen  Einfluß  der  Arbeitgeber  bethätigen  wird.  Diese  ortspolizeiliche
Regelung  genügt  um  so  weniger,  als  es  sich  um  Betriebe  handelt,  die
in  scharfem  Concurrenzkampf  auf  dem  nationalen  und  Welt-Markt
stehen,  so  daß  die  Nachgiebigkeit  einzelner  Polizei-Organe  auf  gleiche
Nachgiebigkeit  aller  andern  hindrängt.
Die  Düsseldorfer  Regierung  hat  zuerst  mit  Erfolg  den  Versuch  unternommen,
durch  eine  „Anweisung  an  die  Ortspolizeibchörden  über  die  Zulassung  der  Sonntags'
arbeit  in  Fabriken"  vom  24.  Juni  1884  eine  wirksamere  und  gleichmäßigere
Durchführung  der  Sonntagsruhe  für  ihren  Bezirk  zu  erzielen.  Durch  diese  „Anweisung" ­
  sind  die  zulässigen  Ausnahmen:  wenn  „technische  Rücksichten"  und  andere
„Grlinde  von  überwiegender  Wichtigkeit"  vorliegen,  genau  präcisirt.  Letztere
z.  B.  „liegen  nur  dann  vor,  wenn  es  sich  um  Abwendung  eines  großen  wirthschaftlichcn
Schadens  handelt  (also  nicht  bloß  um  einen  entgehenden  Gewinn)  und  wenn  die  Nothwendigkeit ­
  der  Sonntagsarbeit  zur  Abwendung  dieses  Schadens  nicht  vorausgesehen  werden
konnte.  Eine  Erlaubniß  aus  diesen  Gründen  ist  stets  nur  für  den  einzelnen  FaU
und  zwar  auf  bestimmte  kurze  Zeit  zu  ertheilen."  Die  „aus  allgemein  technischen  Rücksichten" ­
  gestatteten  Arbeiten  werden  eben  so  genau  umgrenzt  und  in  einem  Special-Verzeichnis;
  für  ca.  30  Jndustriegattungen  Art,  Umfang  und  Dauer  der  zulässigen,
weil  technisch  geforderten  Arbeiten  genau  festgesetzt.
Um  die  Durchführung  der  Bestimmungen  zu  sichern,  soll  die  Erlaubniß  nur
schriftlich  ertheilt  werden  und  sind  die  Ortspolizeibehörden  gehalten,  ein  genaues  Verzeichniß
  über  die  ertheilten  Erlaubniß  scheine,  und  ebenso  die  Fabriken,  ein
solches  über  die  stattgefundenen  Arbeiten  zu  führen.
Gerade  in  der  Speri  alisi  rung,  die  nach  eingehenden  Berathungen  mit  Vertretern
der  betresfeudcn  Jndustrieen  getroffen  worden  ist,  in  der  genauen  Festsetzung  der  zulässige»
und  nicht  zulässigen  Arbeiten  auch  in  den  Betrieben,  welche  als  solche  Sonntags
nicht  unterbrochen  werden  können  (3.  B.  Hochofenwerke,  Gasfabriken  rc.),  liegt  das  Verdienst ­
  der  „Anweisung".  Dieselbe  ergibt  den  Beweis,  daß  auch  in  solchen  Betrieben  einem
großen  Procentsatz  der  Arbeiter  Sonntagsruhe  gewährt  werden  kann,  und  zeichnet  sich  1°
vor  den  einschlägigen  „Verordnungen"  des  österreichischen  Handelsministers  vorthcilhaft
  aus.  Die  gepflogenen  Verhandlungen  ergaben  weiter,  daß  eine  durchschlagende  Regelung ­
  der  Sonntagsruhe  nur  dann  möglich  ist,  wenn  sie  für  das  ganze  nationale
Wirthschaftsgebiet  einheitlich  durchgeführt  wird.  Von  einer  Reihe  von  geplante»
und  durchaus  berechtigten  Verschärfungen  mußte  aus  Rücksicht  auf  die  Concurrenz-Unternehmungen
  abgesehen  werden.  In  der  „Anweisung"  selbst  wird  hervorgehoben:  „Bei  denjenigen ­
  Arbeiten,  welche  zwar  an  sich  technisch  nicht  geboten  sind,  welche  aber  thatsächlich
sowohl  im  hiesigen  Bezirke  wie  in  den  Nachbar  bezirken  an  Sonn-  und  Festtag.n  lusher ­
  vorgenommen  worden  und  deren  Untersagung  unseres  Erachtens  nur  generell  fi»
das  ganze  Staats-  oder  Reichsgebiet  erfolgen  kann,  haben  wir  vermerkt,  daß  ^
»bis  auf  Weiteres«  zuzulassen  sind."  „Zu  diesen  bis  auf  Weiteres  zuzulassenden  Arbeite»
gehören  außerdem  alle  Arbeiten  in  den  Nachtstunden  der  Sonn-  und  Festtage,  also  vo»
zwölf  Uhr  Mitternacht  bis  sechs  Uhr  Vormittags  und  von  sechs  Uhr  Abends  bis  zwosi
Uhr  Mitternacht,  in  sämmtlichen  Betrieben,  in  welchen  bisher  generell  die  Nachtarbci
üblich  war."
Um  eine  strenge  und  einheitliche  Durchführung  der  Sonntagsruhe
zu  sichern,  ist  es  nothwendig,  die  Ausnahmen,  so  weit  sie  aus  technische"
            
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