Full text : Schutz dem Arbeiter!

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oder  allgemein  wirtschaftlichen  Gründen  erforderlich  sind,  entweder  im
Gesetze  selbst  oder  aber  durch  Verordnungen  genauer  festzusetzen.  In
England,  wo  seit  Alters  her  der  Sonntag  sehr  in  Ehren  gehalten
Wird,  sind  die  wenigen  Ausnahmen  in  dem  Gesetz  selbst  aufgeführt.
In  Deutschland  herrscht  jedoch  eine  freiere  Auffassung,  und  erscheint  es
io  kaum  möglich,  die  zahlreichen  und  umfassenden  Ausnahmen  im  Gesetz
şelbst  aufzuführen.  Es  empfiehlt  sich  dieses  auch  um  so  weniger,  als
wit  dem  Wechsel  der  Technik  auch  die  Nothwendigkeit  der  Svnntagsarbeit
  in  den  verschiedenen  Jndustrieen  wechselt,  und  anderseits  auch  der
Möglichkeit  Raum  gegeben  werden  muß,  mit  der  Leistungsfähigkeit  der
nationalen  Industrie  und  dem  Fortschritt  in  der  Würdigung  einer
christlichen  Sonntagsruhe  und  Sonntagsfeier  auch  aüf  eine  strengere
Durchführung  des  Verbotes  zu  drängen.  So  erscheint  der  im  Antrag
Dr.  Lieber-Hitze  vorgeschlagene  und  vom  Reichstag  wesentlich  approbirte,
auch  von  Oesterreich  gewählte  Weg  am  zweckmäßigsten:  im  Gesetz
die  Regel  und  die  für  die  Ausnahmen  maßgebenden  Gesichtspunkte ­
  auszusprechen,  gleichzeitig  aber  durch  möglichst  generelle  Verordnungen ­
  (in  erster  Linie  durch  den  Bund  es  rath,  in  zweiter  Linie
durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde)  die  zulässigen  Ausnahmen  in
einem  Verzeichniß  möglichst  genau  zu  umschreiben  und  festzusetzen.  Soweit ­
  dann  noch  weitere,  mehr  individuell,  örtlich  und  vorübergehend
Nothwendige  Ausnahmen  Berücksichtigung  finden  müssen,  kann  der  Ortspolizeibehörde ­
  das  Recht  der  Dispense  gewährt  werden  —  aber  auch
hier  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Erlaubniß  schriftlich  ertheilt,  ein  Verreich ­
  niß  der  gegebenen  Dispense  (mit  Angabe  der  Gründe)  geführt  und
der  höhern  Verwaltungsbehörde  wie  dem  Aufsichtsbeamten  regelmäßig
vorgelegt  werde,  um  so  eine  Controle  zu  sichern.  In  der  Feststellung
dieses  Verzeichnisses  liegt  die  Hauptbedeutung,  aber  auch  die  Haupt-Schwierigkeit
  einer  gesetzlichen  Regelung.  Die  Enquete  des  Jahres  1887
dietet  bereits  reiches,  dankenswerthes  Material.  Wenn  die  Enquete  soşort
  unter  diesem  Gesichtspunkte  veranstaltet  worden  wäre,  die  Unterlage
şur  die  nothwendigen  Ausnahmen  zu  gewinnen,  so  würde  dieselbe  jedenşalls
  fruchtbarer  geworden  sein.  Jetzt  wird  dieselbe  vielfacher  Ergänzung
dedürfen,  indem  die  Fragen  mehr  specialisirt  werden  müssen.  Jedenfalls
ķann  aber  das,  was  für  den  gewerbreichen  Bezirk  Düsseldorf  sich  zur
^gemeinen  Zufriedenheit  als  möglich  und  verhältnißmäßig  leicht  ausführbar ­
  erwiesen  hat,  für  das  Deutsche  Reich  nicht  unmöglich  sein,  und
Wird  es  nicht  bloß  im  Interesse  der  Arbeiter,  sondern  auch  der  Arbeitgeber ­
  liegen,  daß  nicht  mehr  das  Belieben  der  Ortspolizeibehörde,
ändern  überall  in  Deutschland  das  gleiche  Recht  und  Gesetz  herrscht  und
^eder  weiß,  wie  er  hält.
            
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