A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung.
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Wicklung nötiger Beitrag ist zugunsten des Haushaltes der höheren
sozialen und staatlichen Verbände (Gemeinde, Kirche, Staat, Staaten
staat), ein Beitrag, in welchem der Charakter der verschiedenen
Erscheinungen der Volkswirtschaft, ganz besonders aber der des
Einkommens zu erkennen ist.
IV. Abschnitt.
Das Maß der Besteuerung.
1. Der Staat nimmt zur Deckung der Staatsausgaben die wirt
schaftliche Kraft der Staatsbürger in Anspruch. Der Prozeß der
Verteilung der Steuerlast führt zu zwei Fragen. Die erste Frage:
Welchen Teil des Einkommens der Staatsbürger" kann und soll
der Staat in Anspruch nehmen? Diese Frage hängt mit der rela
tiven Entwicklung des Staatslebens und der Volkswirtschaft zu
sammen. Wir haben hierüber an anderer Stelle gesprochen. Die
zweite Frage betrifft die gerechte Verteilung, die richtige Propor
tionalität der Steuerlast mit Rücksicht auf die einzelnen Wirt
schaften. Die Steuerlast muß gerecht, verhältnismäßig zwischen
den einzelnen Wirtschaften, den einzelnen Klassen, den einzelnen
Produktionszweigen verteilt werden. Die gerechte, proportioneile
Verteilung der Steuerlast ist wieder von zwei Umständen abhängig:
erstens erfordert sie, daß die wirtschaftliche Kraft, die Tragfähig
keit der einzelnen Wirtschaften genau festzustellen sei. In dieser
Beziehung ergeben sich natürlich große Schwierigkeiten. Es gibt
Einkommen, die leicht, andere die außerordentlich schwer erfaßbar
sind: es gibt wirtschaftliche Tätigkeiten, welche die Aufstellung
einer genauen Bilanz fast unmöglich erscheinen lassen; es gibt Ein
kommen, die nicht in Geld zufließen und deren Erfassung selbst
theoretischen Schwierigkeiten begegnet. Der zweite, vielleicht noch
schwierigere Umstand besteht darin: was verstehen wir unter Ge
rechtigkeit, was unter Proportionalität? Nach welchem Prinzip
soll demnach die Steuerlast verteilt werden ?
Und hier begegnen wir zwei wesentlich verschiedenen Auf
fassungen. Nach der einen Theorie soll jede Wirtschaft in dem
Maße zu den Staatslasten beitragen, in welchem dieselbe die Dienst
leistungen, Institutionen, Wohltaten des Staates in Anspruch nimmt.
Einer der ersten Verkünder dieser Lehre war Puffendorf. Hier
wird die Steuerlast demnach von den Vorteilen abhängig gemacht,