Object: Finanzwissenschaft

A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 
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Wicklung nötiger Beitrag ist zugunsten des Haushaltes der höheren 
sozialen und staatlichen Verbände (Gemeinde, Kirche, Staat, Staaten 
staat), ein Beitrag, in welchem der Charakter der verschiedenen 
Erscheinungen der Volkswirtschaft, ganz besonders aber der des 
Einkommens zu erkennen ist. 
IV. Abschnitt. 
Das Maß der Besteuerung. 
1. Der Staat nimmt zur Deckung der Staatsausgaben die wirt 
schaftliche Kraft der Staatsbürger in Anspruch. Der Prozeß der 
Verteilung der Steuerlast führt zu zwei Fragen. Die erste Frage: 
Welchen Teil des Einkommens der Staatsbürger" kann und soll 
der Staat in Anspruch nehmen? Diese Frage hängt mit der rela 
tiven Entwicklung des Staatslebens und der Volkswirtschaft zu 
sammen. Wir haben hierüber an anderer Stelle gesprochen. Die 
zweite Frage betrifft die gerechte Verteilung, die richtige Propor 
tionalität der Steuerlast mit Rücksicht auf die einzelnen Wirt 
schaften. Die Steuerlast muß gerecht, verhältnismäßig zwischen 
den einzelnen Wirtschaften, den einzelnen Klassen, den einzelnen 
Produktionszweigen verteilt werden. Die gerechte, proportioneile 
Verteilung der Steuerlast ist wieder von zwei Umständen abhängig: 
erstens erfordert sie, daß die wirtschaftliche Kraft, die Tragfähig 
keit der einzelnen Wirtschaften genau festzustellen sei. In dieser 
Beziehung ergeben sich natürlich große Schwierigkeiten. Es gibt 
Einkommen, die leicht, andere die außerordentlich schwer erfaßbar 
sind: es gibt wirtschaftliche Tätigkeiten, welche die Aufstellung 
einer genauen Bilanz fast unmöglich erscheinen lassen; es gibt Ein 
kommen, die nicht in Geld zufließen und deren Erfassung selbst 
theoretischen Schwierigkeiten begegnet. Der zweite, vielleicht noch 
schwierigere Umstand besteht darin: was verstehen wir unter Ge 
rechtigkeit, was unter Proportionalität? Nach welchem Prinzip 
soll demnach die Steuerlast verteilt werden ? 
Und hier begegnen wir zwei wesentlich verschiedenen Auf 
fassungen. Nach der einen Theorie soll jede Wirtschaft in dem 
Maße zu den Staatslasten beitragen, in welchem dieselbe die Dienst 
leistungen, Institutionen, Wohltaten des Staates in Anspruch nimmt. 
Einer der ersten Verkünder dieser Lehre war Puffendorf. Hier 
wird die Steuerlast demnach von den Vorteilen abhängig gemacht,
	        
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