Full text : Schutz dem Arbeiter!

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2.  Dem  Fabrikgesetzc  unterstellt  sind  auch  alle  Theile  der  Fabrik,  in  welchen  Arbeiten ­
  behufs  Herstellung  der  Fabricate  und  Nebenproducte  bis  zu  ihrer  Fertigstellung  zum
Transport  vorgenommen  werden.
3.  Alle  Anstalten  für  polygraphische  Gewerbe  mit  mehr  als  5  Arbeitern  sind
dem  Fabrikgesetzc  unterstellt.
4.  Kein  jugendlicher  Arbeiter  unter  18  Jahren  darf  angestellt  werden,  bevor  er  einen
amtlichen  Ausweis  über  das  zurückgelegte  14.  Jahr  beigebracht  hat.
(5.  Nur  schriftlich  ertheilte  Bewilligungen  zur  Verlängerung  der  Normal-Arbeitszeit
  ans  bestimmte  Zeit  und  Stunden  sind  gültig.  Localbehörden  können  nicht
durch  periodisch  wiederholte  Bewilligungen  die  Kompetenz  der  Cantonsregierung  umgehen.)
In  Frankreich  ist  durch  Gesetz  vom  2.  Juni  1874  bestimmt:  daß
Kinder  vor  dem  vollendeten  12.  Lebensjahre  „weder  von  Arbeitgebern ­
  verwendet,  noch  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  Werkstätten ­
  oder  Bauhöfen  zugelassen  werden"  —  ausgenommen  solche
Industriezweige,  welche  im  Verwaltungswege  durch  ein  besonderes  Reglement ­
  bezeichnet  werden.
Gemäß  Decret  vom  27.  März  1875  dürfen  fast  in  der  gesammten
Textil-Industrie,  ebenso  in  der  Papier-Industrie  (mit  Ausnahme
des  Sortirens  der  Lumpen)  und  Glas-Fabrication  auch  Kinder  von
IO  bis  12  Jahren  täglich  sechs  Stunden  beschäftigt  werden.
Die  Arbeitszeit  für  Kinder  zwischen  12  bis  16  Jahren  beträgt
höchstens  zwölf  Stunden  täglich.  Die  Arbeitszeit  muß  durch  Pausen
unterbrochen  werden.
Die  Nachtarbeit  ist  für  die  jugendlichen  Arbeiter  (und  die  minderjährigen, ­
  weniger  als  21  Jahre  alten  Mädchen  in  Hüttenwerken  und
Manufacturen)  verboten.  Ebenso  ist  die  Sonntagsar  bei  t  für  die
jugendlichen  Arbeiter  und  minderjährigen  Mädchen  verboten.  Ausgenommen ­
  sind  bestimmte  Beschäftigungen  in  Papier-Fabriken,  Zucker-Fabriken,
  Glashütten  und  Hüttenwerken;  doch  bleibt  auch  dadas
Verbot  der  Sonntagsarbeit  bestehen  für  Zuckerfabriken  von  6  Uhr  Morgens ­
  bis  12  Uhr  Mittags,  für  Glas-Fabriken  von  8  Uhr  früh  bis
8  Uhr  Abends,  für  Papier-  und  Hüttenwerke  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends  (Decret  vom  22.  Mai  1875).  Außerdem  muß  für  sie  die
Zeit  und  Freiheit  gesichert  werden,  welche  zur  Erfüllung  der  religiösen
Pflichten  nöthig  ist.
Bezüglich  der  Beschränkung  der  Jndustrieen  und  Arbeiten,
zu  welchen  die  jugendlichen  Personen  überhaupt  zugelassen  werden
dürfen,  zeichnet  sich  die  französische  Gesetzgebung  durch  sehr  eingehende
Bestimmungen  aus.  Zunächst  dürfen  jugendliche  Personen  unter  16
Jahren  auch  in  solchen  Fabriken  und  Werkstätten,  in  welchen  sie  sonst
zugelassen  sind,  mit  gewissen  Arbeiten  nicht  beschäftigt  werden.  Als
solche  Arbeiten  sind  durch  Decret  vom  13.  Mai  1875  bezeichnet:
            
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