Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
BERN 
5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 39 
  
5. Kapitel. 
Der gewerbliche „Rechtsschutz“ *). 
I. Die britische Regierung hat sich seit Kriegsausbruch alle Rechte 
eingeräumt, um über Erfindungen, Warenzeichen, Muster und Modelle, 
die zugunsten von „Feinden“ eingetragen wurden, frei verfügen zu können. 
Durch die Temporary rules wurde dem Handelsministerium die Er- 
mächtigung eingeräumt, während der Dauer des Krieges Vorschriften 
aufzustellen zur Nichtigerklärung oder zeitweiligen Außerkraftsetzung 
von Patenten, Mustern und Handelsmarken. Die Regierung selbst oder 
von ihr ermächtigte Personen können die betreffenden Rechte ausnützen. 
In Betracht kommen folgende Erlasse: ‚„Patent-, Muster- und Handelsmarken- 
gesetze (zeitweilige Bestimmungen) 1914‘, vom 7. August 1914, abgedruckt Auswärtiges 
Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7; Patents, Designes and Trade Mark (Temporary Rules) 
Act (4 und 5. Geo. V Kap. 27). 
Zeitweilige Bestimmungen über Patente, Muster und Handelsmarken 1914 vom 
21. August 1914. 
Auswärtiges Amt, aa0., Seite 8; Patents, Designs and Trade Marks (Temporary 
Ru'es) 1914. 
Zeitweilige Bestimmungen über Handelsmarken 1914, vom 21. August 1914. 
° Auswärtiges Amt aa0., Seite 10; Trade Marks (Temporary Rules, 1914). 
Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (comptroller-general) über 
das Verfahren gemäß No. 2, 3 der zeitweiligen Bestimmungen über Patente, Muster und 
Handelsmarken 1914, vom 21. August 19142). 
Patent-, Muster- und Handelsmarken-(Ergänzungs-)Gesetz, zeitweilige Bestim- 
mungen, 1914, vom 28, August 19148). 
Zeitweilige Bestimmungen über Muster 1914 vom 5. September 1914). 
Zeitweilige Bestimmungen über Patente und Muster 1914 vom 7. September 1914, 
Seite 15. Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (Comptroller-general) 
über das Verfahren vom 7. September 19145). 
Ferner die weiter unten erwähnten Erlasse. 
IT. Das Handelsministerium wird durch die Gesetze vom 7. und 
28. August 1914 ermächtigt, nach seinem freien Ermessen über die zu- 
gunsten von „Feinden“ eingetragenen Patente, Lizenzen, Muster und 
Modelle zu verfügen. Als „Feind“ wird nach diesen Gesetzen auch jede 
Gesellschaft betrachtet — selbst wenn sie auf britischem Gebiete ein- 
getragen ist —, deren Geschäft von Angehörigen eines feindlichen Staates 
geleitet oder beaufsichtigt oder ganz oder vorwiegend zum Nutzen oder 
für Rechnung solcher Staatsangehörigen betrieben wird. : 
1) Siehe auch Curti, Handelsverbot, S. 15ff., insbesondere aber Röthlisberger, 
Ernst, „Die Schicksale des gewerbl. Eigentums im Weltkrieg‘, Schweizer Juristen-Zeitung 
1915, 1. August und 1916, 1. August. 
2) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 11. 
3) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 12; Patents, Designs and Trade Marks Temporary 
Rules (Amendment) Act, 1914. 
4) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 14; Designs (Temporary) Rules, 1914. 
5) Auswärtiges Amt, Seite 16. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.