Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

a 
IV. AbfjOnitt: Nebertragung der Forderung. 
EI 8294 of. 2 fprad dieje abftrakte Natur der Abtretung dadıro auzdrücklich au, 
daß er beftimmte: 
„Die Abtretung erfolgt mit Schließung des Vertrages, welder die Willen 
ertlärung der Vertragjdhliekenden enthält, daß dur den Vertrag die Forderung 
auf den neuen Gläubiger übergehen fol. Auf den Vertrag finden die Borichriften 
des $ 290 Abi. 2 entiprecdhende Anwendung.“ 
Der 8 290 Ybf. 2 lautete: | 
„Zur Wirkfjamtkeit des Vertrage8 ijt die Angabe des RKechtagrundes nich! 
erforderlich. Die Wirkfamkeit de8 Vertrages wird dadurG nicht ausgejhloffen, doß 
die Vertragihließenden verjcdhiedene RedHtSgründe vborausgefekt Haben oder daß der 
bon ihnen vorausgefeßte Rechtsgrund nicht vorhanden oder ungültig war. Die 
VBorfghriften Über Rücforderung einer Leiftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 
bleiben unberührt.“ 
Der Paragraph wurde in der II. Lefung als entbehrlich geftridhen. 
Auch die Borzugs- und NMebenrechte der Forderung gehen auf den neuen Gläubige! 
(Erwerber, Zefftonar) über, aber nur {oweit fie beftimmt find, die Verwirklichung der Forderung 
zu lichern oder zu erleichtern (HGilf8&redhte), 
Die Berpflidgtung des abtretenden Gläubigers ur Gewährleistung gründet fi nicht 
auf die Nebertragung, fjondern auf ba8 derfelben zugrunde Negende obligatorifcdhe Verhältnis. 
Die Beftimmungen Hierüber find deshalb unter die allgemeinen Vorfohriften über den auf 
(88 437, 438, 445) aufgenommen, bie nad 8 445 auf alle entgeltligen Berträge ent 
Ipredhende Anwendung finden. Für den Fall der causa donandi Dal. $ 524, 
SHiernach haftet der Abtretende beim Kauf regelmäßig nur für das Beftehen der Forderung 
(Berität), nicht für deren Beitreibharkeit (Bonität). Dasfelbe gilt bei anderen entgeltligen 
Abtretungen, Dagegen haftet der Schenker nicht einmal für daS Beftehen der Forderung 
jondern Hat nur bei Arglift das negative Interefie zu erfeßen. Inwieweit im übrigen eine 
Gaftung für Gewährleiftung eintritt, muß auß den allgemeinen Grundfägen entnommen 
werden. Vgl. Dernburg II S. 344; Stammler, Recht der Schuldverhältniffe S, 197: Ennet“ 
ceru8, Sehrb. 4/5, Aufl. I, 2 8 305 S. 217. 
m Übrigen vgl. Würzburger, Neber die Haftung des Zedenten für Güte und Ei“ 
bringlichfeit einer Forderung in Gruchot8 Beitr. Bd. 51 S. 721 ff... fomwie auch 88 437. 438 
mit Bent, 
2. Unfreiwillig Kann eine Jorderung übertragen werden 
a) auf @rund ridterlider Anordnung, melde das Forderungsredt von dem bi? 
herigen Gläubiger an einen Dritten Üüberweift, 3. B. im Zwangsvolftrecdungs- 
verfahren wegen Geldforderungen. Die Beitimmungen über die Nebertragung 
durch richterlige Anordnung finden fig in der AND, (SE SI5—838. R44. 8HT 
859, 860). ; 
b) Iraft gefeblider Borfehrift (i9g. cessio legis). gl. darüber 8 412, 
I. Nach dem Srundfaße der Vertragsfreiheit ift auch eine Beifton im Sinne de! 
igwäderen Wirkung des älteren römifden Necdht8, al8 Bloße8 mandatum ad 
agendum (procurator in rem suam) 3uläffig. Ennecceru8s, Lehrb. 4./5, Aufl. S. 205 Anm. 1, 
nimmt eine Joldje Don der fiduziarifchen Volzeffion zu unterfGeidende Jukafiogeffion mit [Hmächeret 
Wirkung als beabfichtigt an, wenn größere unbeftimmte Horderungen jo abgetreten werden, 
daß der Zeflionar fie nur bis zu einer beftimmten Summe folle eintreiben fönnen. Val. au 
Enneccern8 a. a. ©. S. 211 Anm. 5. In der Tat dürfte diefe Auffaffung vor der von NOS 
in Seuffert8 Arch. Bd. 60 S. 192 gegebenen Konftruttion eines folgen Falles al8 einer hin“ 
fichtlich der die beftimmte Summe überfteigenden Beträge reiolutip bebinaten Mollzeifion der 
Vorzug verdienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.