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IV. AbfjOnitt: Nebertragung der Forderung.
EI 8294 of. 2 fprad dieje abftrakte Natur der Abtretung dadıro auzdrücklich au,
daß er beftimmte:
„Die Abtretung erfolgt mit Schließung des Vertrages, welder die Willen
ertlärung der Vertragjdhliekenden enthält, daß dur den Vertrag die Forderung
auf den neuen Gläubiger übergehen fol. Auf den Vertrag finden die Borichriften
des $ 290 Abi. 2 entiprecdhende Anwendung.“
Der 8 290 Ybf. 2 lautete: |
„Zur Wirkfjamtkeit des Vertrage8 ijt die Angabe des RKechtagrundes nich!
erforderlich. Die Wirkfamkeit de8 Vertrages wird dadurG nicht ausgejhloffen, doß
die Vertragihließenden verjcdhiedene RedHtSgründe vborausgefekt Haben oder daß der
bon ihnen vorausgefeßte Rechtsgrund nicht vorhanden oder ungültig war. Die
VBorfghriften Über Rücforderung einer Leiftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
bleiben unberührt.“
Der Paragraph wurde in der II. Lefung als entbehrlich geftridhen.
Auch die Borzugs- und NMebenrechte der Forderung gehen auf den neuen Gläubige!
(Erwerber, Zefftonar) über, aber nur {oweit fie beftimmt find, die Verwirklichung der Forderung
zu lichern oder zu erleichtern (HGilf8&redhte),
Die Berpflidgtung des abtretenden Gläubigers ur Gewährleistung gründet fi nicht
auf die Nebertragung, fjondern auf ba8 derfelben zugrunde Negende obligatorifcdhe Verhältnis.
Die Beftimmungen Hierüber find deshalb unter die allgemeinen Vorfohriften über den auf
(88 437, 438, 445) aufgenommen, bie nad 8 445 auf alle entgeltligen Berträge ent
Ipredhende Anwendung finden. Für den Fall der causa donandi Dal. $ 524,
SHiernach haftet der Abtretende beim Kauf regelmäßig nur für das Beftehen der Forderung
(Berität), nicht für deren Beitreibharkeit (Bonität). Dasfelbe gilt bei anderen entgeltligen
Abtretungen, Dagegen haftet der Schenker nicht einmal für daS Beftehen der Forderung
jondern Hat nur bei Arglift das negative Interefie zu erfeßen. Inwieweit im übrigen eine
Gaftung für Gewährleiftung eintritt, muß auß den allgemeinen Grundfägen entnommen
werden. Vgl. Dernburg II S. 344; Stammler, Recht der Schuldverhältniffe S, 197: Ennet“
ceru8, Sehrb. 4/5, Aufl. I, 2 8 305 S. 217.
m Übrigen vgl. Würzburger, Neber die Haftung des Zedenten für Güte und Ei“
bringlichfeit einer Forderung in Gruchot8 Beitr. Bd. 51 S. 721 ff... fomwie auch 88 437. 438
mit Bent,
2. Unfreiwillig Kann eine Jorderung übertragen werden
a) auf @rund ridterlider Anordnung, melde das Forderungsredt von dem bi?
herigen Gläubiger an einen Dritten Üüberweift, 3. B. im Zwangsvolftrecdungs-
verfahren wegen Geldforderungen. Die Beitimmungen über die Nebertragung
durch richterlige Anordnung finden fig in der AND, (SE SI5—838. R44. 8HT
859, 860). ;
b) Iraft gefeblider Borfehrift (i9g. cessio legis). gl. darüber 8 412,
I. Nach dem Srundfaße der Vertragsfreiheit ift auch eine Beifton im Sinne de!
igwäderen Wirkung des älteren römifden Necdht8, al8 Bloße8 mandatum ad
agendum (procurator in rem suam) 3uläffig. Ennecceru8s, Lehrb. 4./5, Aufl. S. 205 Anm. 1,
nimmt eine Joldje Don der fiduziarifchen Volzeffion zu unterfGeidende Jukafiogeffion mit [Hmächeret
Wirkung als beabfichtigt an, wenn größere unbeftimmte Horderungen jo abgetreten werden,
daß der Zeflionar fie nur bis zu einer beftimmten Summe folle eintreiben fönnen. Val. au
Enneccern8 a. a. ©. S. 211 Anm. 5. In der Tat dürfte diefe Auffaffung vor der von NOS
in Seuffert8 Arch. Bd. 60 S. 192 gegebenen Konftruttion eines folgen Falles al8 einer hin“
fichtlich der die beftimmte Summe überfteigenden Beträge reiolutip bebinaten Mollzeifion der
Vorzug verdienen.