fullscreen: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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auf das Versicherungswesen besonders hervorgehoben zu werden. 
Das Versicherungswesen sollte zum staatlichen Mono pole 
arklärt und eine allgemeine Versicherungspflicht ein- 
zeführt werden. Beim Staate würde sich Jedermann gegen 
Wasser-, Feuer-, Seuchen-, Hagel-, Frostschäden u. s. w. ver- 
sichern. Die Prämien, die der Vereinfachung wegen als Zu- 
schläge zu den Staatssteuern einzuheben wären, würden einer- 
seits dem Werte der versicherten Gregenstände und anderer- 
seits der erfahrungsmässigen Zahl der Unglücksfälle propor- 
tionell sein. Infolge des ungeheueren Kreises der Versicherungs- 
oflichtigen würden sie übrigens sehr gering sein. Zwei Sach- 
verständige, der eine von der staatlichen Verwaltung, der an- 
dere vom Gerichte ernannt, hätten in kurzem Wege den Schaden 
festzustellen. In den Staatsschatz würde, wie der Bericht an- 
aimmt, als jährlicher Gewinn aus dem Versicherungsmonopole 
ein Betrag von mindestens 100 Millionen Fr. fliessen !). 
Dieses System der Zwangsversicherung wäre nicht nur 
für die Versicherten äusserst vorteilhaft, es schlösse auch einen 
anderen unmittelbaren Nutzen von ungeheurer Tragweite in 
sich. Wenn nämlich der Staat für alle Unglücksfälle haften 
müsste, dann hätte er das grösste Interesse daran, in allen Ge- 
neinden Hilfseinrichtungen gegen Feuerschäden zu organisiren, 
Ueberschwemmungen durch Flussregulirungen und Aufforst- 
ungen zu verhüten, grosse Arbeiten zur Hebung der Productiv- 
kraft des Landes zu unternehmen, kurz eine von den Grund- 
sätzen kluger Voraussicht geleitete Verwaltung zu pflegen. 
Die Aufgaben, die hier dem Staate zugewiesen werden, be- 
zwecken die Schaffung neuer Arbeitsgelegenheiten in grossem 
Stile und wären zweifellos ein wichtiger Schritt zur praktischen 
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit. Auf diese Weise hat 
der Bericht des Luxembourg eine Relation zwischen 
lem Versicherungsmonopole und dem Recht auf 
Arbeit hergestellt. 
Dies die grundlegenden Gedanken Louis Blanc’s. Besitzt 
nun sein Programm wirklich die Eignung, jedem Arbeiter das 
Recht auf Beschäftigung im erlernten Berufe (droit au travail 
professionell) zu verhürgen. wie dies Louis Blanc versprach? 
°ichtung_ gezeichnet, die in der modernen Gesetzgebung des civilisirien Europas 
ınd in Österreich durch das Gesetz vom 28. April 1889 R.G.Bl. No. 64 ihre 
7olle Ausgestaltung erfahren haben. . 
“ Vel. Girardin, Le droit au travail a. a, O. p. 160.
	        
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