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I. Kapitel.
Etwas begründet. Es wird auch keine Beziehung durch Wissen (sogenanntes
„Sich-Beziehen“) „gestiftet“, „erzeugt“, „gesetzt“, sondern Beziehungen
werden wie anderes Gegebenes von Wissen „entdeckt“, vorgefunden“.
Eine besonders wichtige Beziehung zwischen Einzelwesen ist die
vereits berührte „Wirkensbeziehung“. Den „Wirkensbeziehungen“ werden
aber die „Wirkensgesetze“, „Kausalgesetze“, „Naturgesetze“ gegenüber
gestellt. Sprechen wir nun von einem „Wirkensgesetze“, so macht
sich sogleich die bekannte verhängnisvolle Zweideutigkeit des Wortes
„Gesetz“ bemerkbar, das nicht nur „Zusammengehörigkeit identischer
Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten“ bedeutet,
sondern auch einen „Anspruch“ als Ausdruck besonderen
Wollens, dessen Zweck besonderes Tun eines Anderen ist. Deshalb
werden wir das Wort „Gesetz“ überhaupt nicht verwenden, vielmehr
in seiner jetzt zur Frage stehenden Bedeutung durch die Worte „identisch
begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ oder „identisch
begründete Wirkensnotwendigkeit“, hingegen in seiner
anderen, später zur Erörterung stehenden Bedeutung eben durch das
Wort „Anspruch“ ersetzen, wodurch die gänzliche Verschiedenheit der
beiden durch das Wort „Gesetz“ bezeichneten Gegebenen klar zutage
tritt. Jede „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ ist ein
Beziehungsallgemeines, nämlich die Zusammengehörigkeit besonderer
identischer Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten,
bzw. auch in besonderen Verkettungen von Wirkenseinheiten,
also, wie wir allgemein sagen können, in besonderem
Seschehen. Jedes besondere Geschehen, in welchem: sich eine besondere
„identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ findet,
nennen wir einen „Fall“ jener identisch begründeten Wirkenszusammenzehörigkeit,
so daß also jede identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit
eine solche „in“ besonderen Fällen ist. Betrachten wir
zunächst jene identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten,
welche sich in besonderen Wirkenseinheiten finden, so ist selbstverständlich
mit einem solchen Beziehungsallgemeinen nicht etwa die Zusammengehörigkeit
dreier identischer Allgemeiner überhaupt gegeben, sondern
deren Zusammengehörigkeit „in der Welt“, derart, daß wenn eines dieser
identischen Allgemeinen in Einheit mit besonderndem Allgemeinem besonderem
Einzelwesen, ein weiteres dieser identischen Allgemeinen in
Einheit mit besonderndem Allgemeinem einem zweiten Einzelwesen zugehört,
dem zweiten Einzelwesen im Nacheinander ausnahmslos auch
das dritte identische Allgemeine in Einheit mit besonderndem Allgemeinen
zugehört. In jeder derartigen identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit
nimmt aber jedes dieser drei identischen Allgemeinen
eine feste Stelle ein. da eines dieser drei identischen Allgemeinen