Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Garantie im Völkerrecht. 
101 
§ 21. Die Sicherung der völkerrechtlichen Verträge. 
I. Während in früherer Zeit zur Sicherung völkerrechtlicher Ver 
träge Eid der Staatenvertreter (so zuletzt in einem Allianzvertrag 
zwischen Frankreich und der Schweiz 1777), Geiselstellung (zuletzt sei 
tens England 1748 zur Sicherung des Aachener Friedens), Bürgschaft 
anderer Staaten häufig waren, sind nur zwei Sicherungsinstitute auf 
die Gegenwart gekommen. Es sind dies einmal die Sicherungs 
besetzung, zum anderen die Garantie. 
II. Ms Beispiel der Sicherungsbesetzung haben die Besetzung 
Frankreichs 1815—1618 und 1871—1873, neuestens die vielfachen 
Besetzungen zu gelten, die auf Grund der Waffenstillstands- und 
Friedensverträge mit unseren Gegnern im Weltkneg festgesetzt worden 
sind. 
III. Die Garantie ist die Verpflichtung eines oder mehrerer 
Staaten für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen 
anderer Staaten oder für den Schutz von dessen Rechten mit 
allen Mitteln, evtl, mit Waffengewalt, einzutreten. Die 
Garantie kann einzeln oder von mehreren Staaten erfolgen und nach 
dem Vertrage so gedacht sein, daß auf Anrufen des Garantierten (ein 
solches ist stets erforderlich) jeder einzelne Garant oder alle zusammen 
einzuschreiten haben. Dabei hat sich England am 4. Juli 1867 durch 
Lord Derby gelegentlich der Unterhausdebatte über den Luxemburg 
vertrag auf den Standpunkt gestellt, daß eine Kollektivgarantie, wie sie 
im Gegensatz zu Belgien bei Luxemburg abgeschlossen worden sei, be 
sage, daß der einzelne Garant nur einzuschreiten brauche, wenn alle 
übrigen mit einschritten, so daß seine Einschreitepflicht überhaupt 
dann völlig wegfalle, wenn einer der Garanten selbst den Garantie 
vertrag verletze. Diese juristisch unhaltbare Auffassung ist von der 
nahezu gesamten Völkerrechtswissenschaft abgelehnt worden, es ist 
insbesondere hervorzuheben, daß Oppenheim in seiner neuen Aus 
gabe besonders scharf gegen sie auftritt, obgleich der damalige englische 
Premierminister Asquith sich am 4. August 1914 erneut zu ihr bekannt 
hat. Garantieobjekt kann ebenso die Neutralität eines Staates sein 
(Schweiz, Belgien, Luxemburg, Albanien), wie die Unversehrtheit 
eines bestimmten Gebietes (Verträge zwischen den Ostseemächten 
vom 2. November 1907 betreffend die Integrität Norwegens, ferner 
Art. 10 der Völkerbundsakte), wie etwa auch eine bestimmte Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.