Garantie im Völkerrecht.
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§ 21. Die Sicherung der völkerrechtlichen Verträge.
I. Während in früherer Zeit zur Sicherung völkerrechtlicher Ver
träge Eid der Staatenvertreter (so zuletzt in einem Allianzvertrag
zwischen Frankreich und der Schweiz 1777), Geiselstellung (zuletzt sei
tens England 1748 zur Sicherung des Aachener Friedens), Bürgschaft
anderer Staaten häufig waren, sind nur zwei Sicherungsinstitute auf
die Gegenwart gekommen. Es sind dies einmal die Sicherungs
besetzung, zum anderen die Garantie.
II. Ms Beispiel der Sicherungsbesetzung haben die Besetzung
Frankreichs 1815—1618 und 1871—1873, neuestens die vielfachen
Besetzungen zu gelten, die auf Grund der Waffenstillstands- und
Friedensverträge mit unseren Gegnern im Weltkneg festgesetzt worden
sind.
III. Die Garantie ist die Verpflichtung eines oder mehrerer
Staaten für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen
anderer Staaten oder für den Schutz von dessen Rechten mit
allen Mitteln, evtl, mit Waffengewalt, einzutreten. Die
Garantie kann einzeln oder von mehreren Staaten erfolgen und nach
dem Vertrage so gedacht sein, daß auf Anrufen des Garantierten (ein
solches ist stets erforderlich) jeder einzelne Garant oder alle zusammen
einzuschreiten haben. Dabei hat sich England am 4. Juli 1867 durch
Lord Derby gelegentlich der Unterhausdebatte über den Luxemburg
vertrag auf den Standpunkt gestellt, daß eine Kollektivgarantie, wie sie
im Gegensatz zu Belgien bei Luxemburg abgeschlossen worden sei, be
sage, daß der einzelne Garant nur einzuschreiten brauche, wenn alle
übrigen mit einschritten, so daß seine Einschreitepflicht überhaupt
dann völlig wegfalle, wenn einer der Garanten selbst den Garantie
vertrag verletze. Diese juristisch unhaltbare Auffassung ist von der
nahezu gesamten Völkerrechtswissenschaft abgelehnt worden, es ist
insbesondere hervorzuheben, daß Oppenheim in seiner neuen Aus
gabe besonders scharf gegen sie auftritt, obgleich der damalige englische
Premierminister Asquith sich am 4. August 1914 erneut zu ihr bekannt
hat. Garantieobjekt kann ebenso die Neutralität eines Staates sein
(Schweiz, Belgien, Luxemburg, Albanien), wie die Unversehrtheit
eines bestimmten Gebietes (Verträge zwischen den Ostseemächten
vom 2. November 1907 betreffend die Integrität Norwegens, ferner
Art. 10 der Völkerbundsakte), wie etwa auch eine bestimmte Staats-