Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

136 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
Handelsgesetzbuch konnte sich angesichts dieser fortgeschrittenen Nechtsentwickelung und 
der wirtschaftlichen Umwälzungen des Handelsgewerbes in den letzten Menschenaltern 
der Aufnahme ähnlicher Bestimmungen bis zu einem gewissen Grade nicht mehr entziehen. 
Auch der Landelsstand hat ja seine „soziale Frage", die sich ihm sogar in 
doppelter Beziehung naht. Einmal erscheint in ihrem Lichte die Bedrängung der kleineren 
selbständigen Kaufleute, des ganzen Detailhandels durch die modeme Entwickelung zum 
Großhandel, der trotz aller Abwehrversuche immer weitere Gebiete an sich reißt, dann 
aber vor allem die ökonomische Lage der Handlungsgehilfen und Landlungslehrlinge. 
Im ersteren Punkt kann selbstredend das Handelsgesetzbuch keinen entscheidenden Einfluß 
üben, kann es nur so viel wie jedes andere Recht durch seine Zwangsnormen allzu 
egoisttscher Spekulation und bettüglicher Übervorteilung der Kleineren durch die wirt 
schaftlich Stärkeren entgegenarbeiten. An der Förderung sogenannter Mittelstandspolittk 
vermag es sich nicht zu beteiligen; es darf überhaupt hier dahingestellt bleiben, in welchem 
Maße solche für das Handelsgewerbe angebracht erscheint, da es nicht wohl angeht, 
einen beliebigen Händler wie den Landmann und etwa den Handwerker als gesellschaft 
lichen Selbstzweck zu betrachten. Dagegen hat das neue Handelsgesetzbuch im sechsten 
Abschnitt des ersten Buches, der zunächst von allen seinen Teilen in Kraft getreten ist, 
ein interessantes Stück sozialen Rechts geschaffen, wichtige Neuerungen zum Schuhe 
derjenigen, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste entgeltlich 
angestellt sind, gegen Ausbeutung durch Mißbrauch der Vertragsfreiheit gebracht. 
Das somit feierlich anerkannte Schutzbedürfnis der Handlungsgehilfen war zur 
Zeit der Abfassung des alten Handelsgesetzbuchs noch nicht in gleichem Maße wie heute 
vorhanden. Zn den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts bestanden im Kaufmanns 
stande zwischen Prinzipal und Angestellten vielfach noch parttiarchalische Beziehungen, 
gab cs verhältnismäßig wenig Geschäfte, bei denen die einzelnen Angestellten dem Herrn 
nicht persönlich bekannt waren und mit ihm in direkter Berührung standen. Alles dies 
hat sich im Großbetrieb, wo die Stellung der Gehilfen nicht bloß als Übergangsstadium 
für die spätere Selbständigkeit, sondern vielfach als Dienstverhältnis für Lebenszeit zu 
betrachten ist, völlig geändert. Wo ein Geschäft Hunderte von Angestellten beschäftigt, 
wo anstatt eines einzelnen Mannes lediglich Kapitalvereinigungen die Stelle des 
Prinzipals eingenommen haben, muß den Handlungsgehilfen eine möglichst sichere 
ökonomische Lage in Bezug auf Gesundheit, Wohnung, Kündigung, Erholungszeit 
gesetzlich gewährleistet werden. 
Bekanntlich hatte die Reichskoinmission für Arbeiterstatistik in den letzten Jahren 
vor Umgestaltung des Handelsrechts Ermittelungen über die Lage der Handlungsgehilfen 
und Handlungslehrlinge angestellt; gerade ihre Feststellungen erwiesen, daß mit den 
dispositiven Vorschriften, wie sie das alte Handelsgesetzbuch für die Regelung der Rechts 
beziehungen zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen aufftellte, die es den Beteiligten 
überließen, ihr Verhältnis nach freiem Ermessen zu ordnen, nicht mehr auszukommen 
sei. Wenn auch das Verhältnis der Geschäftsinhaber zu den Gehilfen von dem des 
Arbeiters zum Fabrikanten sich immerhin in gewissen Stücken unterscheidet, so haben 
doch die neueren Untersuchungen auch für das Handelsgewerbe ein bitteres Stück der 
„Arbeiterfrage" aufgerollt und namentlich nachgewiesen, daß die Gehilfen der Klein 
händler, der offenen Läden ganz ähnlich wie die Gehilfen in den kaufmännischen Groß 
betrieben vielfach der schlimmsten wirtschaftlichen Ausbeutung preisgegeben sind. Ihre 
Arbeitsbedingungen waren oft härter als die der Lohnarbeiter, da bei der durch mancherlei 
Vorurteile verstärkten Reservearmee, dem Lehrlings- und Mädchenwesen, dem Mangel 
an beruflichen Koalitionen lange Arbeitszeit bei kärglichem Verdienst die Regel wurden. 
Abhilfe war nicht durch menschenfreundliche Geschäftsinhaber, nicht durch Gewerkschaften 
zu erwarten, nur eine sozialreformatorische Standesgesetzgebung konnte helfend und 
schützend eingreifen.
	        
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