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Reiches für diesen Rechtsgrundsatz. aussprach!). Fürst Bis-
marck that dies unter Berufung auf das preussische Landrecht
1) Bei der zweiten Beratung ‚des Gesetzentwurfes betreffend die Giltig-
keitsdauer des Sozialistengesetzes sprach Fürst Bismarck in der Sitzung v.
9. Mai 1884 die folgenden Worte: „Ich will mich nun dahin resumiren:
Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist,
zeben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn
er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist — wenn Sie das
hun und die Opfer nicht scheuen und nicht über Staatssozialismus schreien,
sobald Jemand das Wort „Altersversorgung“ ausspricht, wenn der Staat etwas
mehr christliche Fürsorge tür den Arbeiter zeigt, dann glaube ich, dass die
Herren vom Wydener Programm ihre Lockpfeife vergebens blasen werden,
dass der Zulauf zu ihnen sich sehr vermindern wird, sobald die Arbeiter
schen, dass den Regierungen und den gesetzgebenden Körperschaften mit der
Sorge für ihr Wohl Ernst ist.“ (Stenograf. Berichte über die Verhandlungen
des Reichstags, Session 18854, Bd. 1 p. 481 ff.) — In derselben Sitzung er-
griff Fürst Bismarck noch einmal das Wort und sagte, gegen den Abgeord-
neten Eugen Richter gewendet: „Ja, ich erkenne ein Recht auf
Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, solange ich auf diesem Platze
sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden des Sozialismus,
der erst mit dem Ministerium Bismarck seinen Anfang genommen haben soll,
sondern auf dem Boden des preussischen Landrechts. Herr Richter sollte
schon seinem Namen nach und auch als Justizgelehrter das kennen; ich
glaube, es ist der 19. "Titel des zweiten 'T’heiles des Landrechts; da steht
geschrieben: Dem Staat kommt es zu, für die Ernährung“ ete...... Fürst
Bismarck verlas nun den $ 1, worauf links Zurufe: Armenpflege, ertönten.
Dazu bemerkte Fürst Bismarck: „Warten Sie doch ab, Sie arten also das
Landrecht gar nicht; sonst würden Sie wissen, dass hier noch ein zweiter
Paragraf ist. Das Landrecht ist ein sehr nützliches Studium, Sie sind ja
meist Juristen; aber ich empfehle es Ihnen doch. Also im $ 2 ist gesagt
Tolgt nun dieser 8) .... Nun, meine Herren, wo ist denn Ihr unartikulirter
höhnischer Zuruf, den Sie vorhin machten? Ist nicht das Recht auf Arbeit
zur Zeit der Publikation des Landrechts offen proklamirt? Ist es nicht in
unseren ganzen sittlichen Verhältnissen begründet, dass der Mann, der vor
seine Mitbürger tritt und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine
Arbeit — berechtigt ist, zu sagen: Gebt mir Arbeit! und dass der Staat
verpflichtet ist, ihm Arbeit zu geben!? Der Herr Vorredner hat
zesagt, der Staat würde grosse Unternehmungen machen müssen. Ja, das
hat er schon gethan in Zeiten der Not wie 1848, wo infolge des damaligen
Ueberschäumens der fortschrittlichen Bewegung die Arbeitslosigkeit und der
Geldmangel gross waren. Wer erinnert sich nicht noch der Kehberger mit
ihrer roten Hahnenfeder und ihren langen Stiefeln? Da hat der Siaat es
:ür seine Pflicht gehalten, diesen Leuten — es waren zum grossen Teil
Bummler, aber auch ehrliche Leute darunter, die in der That nicht wussten,
wovon sie leben sollten — Arbeit zu verschaffen. Wenn ähnliche Notstände
aAintreten, so, glaube ich, ist der Staat auch noch heute verpflichtet, und
ler Staat hat so weitreichende Aufgaben, dass er dieser
seiner Verpflichtung, arbeitslosen Bürgern, die Arbeit
nicht finden können, solche zu verschaffen, wohl nach-
kommen kann. Er lässt Aufgaben ausführen, die sonst aus finanziellen
Bedenklichkeiten vielleicht nicht ausgeführt werden würden; ich will sagen,
grosse Kanalbauten oder was dem analog ist. Es giebt ja eine Menge ausser-
ordentlich nützlicher Einrichtungen anderer Art.“ — Den nächsten Tag
(10. Mai 1884) brachten die Sozialdemokraten. des Reichstages einen Antrag
ein, „den Bundesrat zu ersuchen, dem Reichstage unverzüglich einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, durch welchen das von dem Reichskanzler in der Sitzung
vom 9. Mai proklamirte Recht auf Arbeit zur Verwirklichung gelangt“. Nac.
der „Übersicht der Geschäftsthätigkeit des Deutschen Reichstages‘“ v. 1884
(p. 165) gelangte jedoch dieser Antrag wegen Schlusses des Reichstages nicht
zur Beratung.