müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden. Den
wirtschaftlichen Vereinigungen vom Arbeitgebern und Arbeitneh—
mern ist insoferne ein Einfluß eingeräumt, daß vor dem Landes—
arbeitsgerichte die bevollmächtigten Vertreler solcher Vereinigungen
als Prozeßvertreter zugelassen werden und daß die Beisitzer der Arbeits
gerichte auf Vorschlag dieser wirtschaftlichen Vereinigungen vou der
höheren Verwaltungsbehörde berufen werden; dabei sind als Arbeit—
geber bzw. Arbeitnehmerbeisitzer auch die bevollmächtigten Vertreter
der Vereinigungen zugelassen.
In Ostereich wurden im Jahre 1869 nach dem Muster der im
Westen Europas bestehenden Einrichtungen, insbesondere der fran—
zösischen conseils des prud'hommeés und ihrer rheinischen Nachbil—
dungen Gewerbegerichte eingeführt, durch das Gesetz hom 14. Mai 1869,
R.G.-Bl. Nr. 63. Vieses Gesetz hat nur sehr geringe praktische Be—
deutung erlangt; es kam zur Errichtung von Gewerbegerichten in
Brünn für die Textilindustrie (1869) und die Metallindustrie (1874),
in Wien für die Maschinen- und Metallwareninduftrie (1877), in
Bielitz für die Textilindustrie (1872) und in Reichenberg für die Tex—
tilindustrie (1878), das Reichenberger Gewerbegericht konnte jedoch
nicht in Tätigkeit treten, weil die Wahl des Obmnaunes und seines
Stellvertreters nicht zustande kam. Die Gewerbegerichte in Brünn,
Wien und Bielitz haben sich bald eingelebt und bewährt. Aber die
schweren Mängel des Gesetzes verhinderten eine kräftigete Entwicklung
der im Wesen guten und gesunden Einrichtung. Im Gesetze fehlten
Bestimmungen, wer tatsächlich die Kosten zu tragen hat; es war die
Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf fabriksmäßige Betriebe de—
schränkt; der Charakter des Gesetzes war nicht ausschließend, sondern
nur fakultativ; das Verfahren war mangelhaft geregelt; die Art der
Bestellung des Obmannes und seines Stellverkreters war in der Weise
unglücklich geregelt, daß diese Funktionäre Unternehmer und Arbeiter
(nach 8 24) „in abgesonderten Wahlgängen mittelst absoluter Stim—
menmehrheit aus ihrer Mitte wählen“ sollten. Es konnte bei dem
zwischen den beiden Interessentengruppen bestehenden Mißtrauen
manchen Ortes, so in Reichenberg, eine Wahl nicht zustande kommen;
die Verhältnisse drängten nach der Herauziehung einer außerhalb der
beiden Interessentengruppen stehenden Persönlichkeit, in erster Linie
eines richterlichen Beamten, zum Amteé des Vorsitzen den des Gewerbe⸗
gerichtes. So kam es unter dem Drucke der Verhältnisse zum Gesetze
bom 27. November 18906, R.G.Bl. Nr. 218, betreffend die Einfüh—
rung von Gewerbegerichten und die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten
aus dem, gewerblichen Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse. Dieses
Gesetz hesteht in der Cechossowakischen Republik in Geltung. In der
Republik Ofterreich sind die Gewerbegerichte derzeit geregelt durch das