Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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Einzahlungen  offen  zu  halten.  Die  meisten  Hypothekenbank  Aktien
werden  daher  unter  den  nichtvollbezahlten  Aktien  notirt.  Ihr  Agio
(das  sie  vielfach  haben)  erscheint  dem  Nichtkenner  der  Börsenusancen
auf  den  ersten  Blick  geringer,  als  es  thatsächlich  ist,  und  zwar
deshalb,  weil  es  sieh  auf  den  Nominalbetrag  bezieht,  während  die
Dividende  sich  natürlich  nur  für  die  Einzahlungsquote  versteht.
Im  Allgemeinen  ist  aber  ihr  Preisstand  trotzdem  ein  solcher,  dass
sie  eine  anständige  Heute  vom  Kaufbetrage  (durchschnittlich  etwa
0  pCt.)  liefern.
Man  kann  bei  Hervorhebung  der  hauptsächlichsten,  allgemeinen
Eigenschaften  der  Hypothekenbanken,  schliesslich  nicht  unerwähnt
lassen  die  Beziehungen,  welche  zwischen  ihnen  und  den  Mündelund ­
  Stiftungsgeldern  bestehen,  resp.  nicht  bestehen.  Da  als  vorzüglichste ­
  Anlageobjekte  für  diese  Gelder  in  den  meisten  Ländern
gute  Hypotheken  gelten,  so  liegt  der  Gedanke  nahe,  ob  und  wie
diese  GepHogenheit  mit  der  heut  vorwiegenden  Form  der  hypothekarischen ­
  Kapitalanlage  in  Einklang  gebracht  werden  könne.
In  Süddeutschland  und  einigen  mitteldeutschen  Staaten  geniessen
die  Hypothekenbriefe  der  einheimischen  Kealkredit  -  Institute  den
Vorzug,  als  Anlagcpapiere  für  Mündel-  und  Stiftungsgelder  zu  dienen,
also:  die  Bayerische  Hypotheken-  und  Wechselbank-  und  die  Süddeutsche ­
  Bodenkreditbank  -  Pfandbriefe  für  Bayern,  die  Rheinische
Hypothekenbank-Pfandbriefe  für  Baden,  die  Württembergischen  für
Württemberg,  die  Anhalt-Dcssauischc  Landesbank-Pfandbriefe  für
Anhalt  u.  s.  f.  Ilesscn-Darmstadt,  welches  keine  eigene  Hypothekenbank ­
  besitzt,  hat  die  Pfandbriefe  der  Frankfurter  Hypothekenbank
und  der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  für  mündelsicher  erklärt.
Preussen  hat  dagegen  ein  solches  Privileg  keiner  einzigen  Hypothekenbank ­
  verliehen,  und  daran,  unseres  Erachtens,  auch  Recht
getlian,  da  erstens  das  Vorzugs-  resp.  Pfandrecht  der  Inhaber  von
Pfandbriefen  in  Preussen  nicht  gesetzlich  geregelt  ist,  und  zweitens
die  Ueberantwortung  von  Mündel-  und  Stiftungsgeldern  an  Aktien-Gesellschaften
  die  weitere  Ausbildung  der  Staatsaufsicht  über  die
betreffenden  Anstalten  zur  nothwendigen  Folge  haben  müsste.  Wo
der  Privatmann  berechtigt  sein  mag,  einem  bestimmten,  gesellschaftlichen ­
  Institut  das  grösste  Vertrauen  zu  schenken,  da  bestehen
für  den  Verwalter  von  Kapitalien  obiger  Art  noch  manche  Rücksichten, ­
  die  ihm  eine  Anlage  der  Gelder  bei  einer  solchen  Bank
unmöglich  machen.  Er  bedarf  nicht  allein  einer,  vielleicht  zu  er-
            
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