Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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werden als Special-Siclierheit flir Letztere unter „Mitverscliluss des 
Staatskommissärs“ oder eines, von demselben zu designirenden 
Beamten deponirt. Es entspricht die Genehmigung dieser Statuts- 
hestimmung der wohlwollenden Behandlung, welche sich die Zen 
tral-Bodenkredit-Gesellschaft bekanntlich von jeher seitens der 
preussischen Regierung zu erfreuen hatte. Anderen Banken hat 
man in Preussen ein Privileg der Pfandbriefbesitzer vor anderen 
Gläubigern nicht zugestauden. (Zu vergl. Saling’s Börsenpapiere, 
III; Theil, S. 342.) Die Vereinsbank in Nürnberg hat zwar 
im Statut ausgesprochen, dass die Inhaber ihrer Bodenkredit- 
Obligationen ein Vorzugsrecht an den Hypotheken haben, von 
einer besonderen Faustpfandbcstellung ist daselbst aber nicht 
die Rede. 
lieber die RechtsgUltigkeit der also begründeten Vorzugsrechte 
der Pfandbrief-Gläubiger werden in Fachkreisen entschiedene Zweifel 
gehegt. Man nimmt an, dass behördlicherseits ertheilte Konzessio 
nen die gesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in 
Bezug auf eine gewisse Kategorie von Gläubigern nicht ändern 
oder aufheben können, und legt der Verfaustpfändung der Hypo 
theken - Instrumente an eine Vertretung der Pfandbrief-Gläubiger 
nur den Werth einer Beruhigungsformel für Letztere bei. Nur 
gegenüber der Bayerischen Hypotheken- und Wechsclbank wird 
die Ansicht von dem Vorhandensein eines Prioritäts- und Pfand 
rechts zugegeben, da die Konzession dieser Bank mittelst förmlichen 
Gesetzerlasses erfolgt, und die Ausnahmestellung der Pfandbrief- 
Gläubiger also durch die Gesetzgebung begründet und gutgeheissen 
worden ist. Auch in Betreff der Rheinischen Hypothekenbank ist 
man geneigt, einer solchen Auffassung Raum zu geben. 
Ist somit über die Tragweite des sog. Pfandrechts der Hypo 
thekenbank - Obligationen die Ansicht eine gctheilte, so bestellt 
doch über das Rechtsverhältniss der verschiedenen Pfandbrief- 
Emissionen einer und derselben Bank zu einander nicht der ge 
ringste Zweifel. Da nämlich diesen Pfandbriefen nicht bestimmte 
Hypotheken, sondern nur eine ausreichende Gesammtzabl statut- 
gemäss erworbener Hypotheken zur Grundlage .dienen, so folgt 
hieraus, dass ein Anspruch bestimmter Pfandbriefe auf bestimmte 
Pfandobjecte nicht besteht. (Eine Ausnahme hiervon machen unseres 
Wissens nur einige Hypotheken- und Hypotheken-Versicherungs 
banken , die gewissen Obligationen Antheilsrecht an bestimmten
	        
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