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werden als Special-Siclierheit flir Letztere unter „Mitverscliluss des
Staatskommissärs“ oder eines, von demselben zu designirenden
Beamten deponirt. Es entspricht die Genehmigung dieser Statuts-
hestimmung der wohlwollenden Behandlung, welche sich die Zen
tral-Bodenkredit-Gesellschaft bekanntlich von jeher seitens der
preussischen Regierung zu erfreuen hatte. Anderen Banken hat
man in Preussen ein Privileg der Pfandbriefbesitzer vor anderen
Gläubigern nicht zugestauden. (Zu vergl. Saling’s Börsenpapiere,
III; Theil, S. 342.) Die Vereinsbank in Nürnberg hat zwar
im Statut ausgesprochen, dass die Inhaber ihrer Bodenkredit-
Obligationen ein Vorzugsrecht an den Hypotheken haben, von
einer besonderen Faustpfandbcstellung ist daselbst aber nicht
die Rede.
lieber die RechtsgUltigkeit der also begründeten Vorzugsrechte
der Pfandbrief-Gläubiger werden in Fachkreisen entschiedene Zweifel
gehegt. Man nimmt an, dass behördlicherseits ertheilte Konzessio
nen die gesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in
Bezug auf eine gewisse Kategorie von Gläubigern nicht ändern
oder aufheben können, und legt der Verfaustpfändung der Hypo
theken - Instrumente an eine Vertretung der Pfandbrief-Gläubiger
nur den Werth einer Beruhigungsformel für Letztere bei. Nur
gegenüber der Bayerischen Hypotheken- und Wechsclbank wird
die Ansicht von dem Vorhandensein eines Prioritäts- und Pfand
rechts zugegeben, da die Konzession dieser Bank mittelst förmlichen
Gesetzerlasses erfolgt, und die Ausnahmestellung der Pfandbrief-
Gläubiger also durch die Gesetzgebung begründet und gutgeheissen
worden ist. Auch in Betreff der Rheinischen Hypothekenbank ist
man geneigt, einer solchen Auffassung Raum zu geben.
Ist somit über die Tragweite des sog. Pfandrechts der Hypo
thekenbank - Obligationen die Ansicht eine gctheilte, so bestellt
doch über das Rechtsverhältniss der verschiedenen Pfandbrief-
Emissionen einer und derselben Bank zu einander nicht der ge
ringste Zweifel. Da nämlich diesen Pfandbriefen nicht bestimmte
Hypotheken, sondern nur eine ausreichende Gesammtzabl statut-
gemäss erworbener Hypotheken zur Grundlage .dienen, so folgt
hieraus, dass ein Anspruch bestimmter Pfandbriefe auf bestimmte
Pfandobjecte nicht besteht. (Eine Ausnahme hiervon machen unseres
Wissens nur einige Hypotheken- und Hypotheken-Versicherungs
banken , die gewissen Obligationen Antheilsrecht an bestimmten