11. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
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ungebührlich einzuschränken, empfiehlt sich der folgende Vorgang. Man be
arne für alle Darlehen ein, je nach ihrem Betrage, der Zeitdauer, für
klche sie gewahrt werden, und der für die Rückzahlung gebotenen Sicherheit
krschiedenes Maximum der zulässigen Zinsen und verordne, daß alles, was
nrüber hinaus versprochen wird, nicht eingeklagt werden könne. Betreffs
Er Wechselschulden und der Höhe des Discontos lasse man freie Hand unter
kr Bedingung, daß sich nur die als Kaufleute in das Handelsregister ein-
ģktragenen Personen, die in der Geschäftswelt einen gewissen Rang einnehmen
n , ein gewisses Vermögen besitzen, durch Wechselschulden verpflichten können,
sck . ^îese Weise werden die Bankhäuser nicht gehindert, Unternehmern in
gieriger Lage Hilfe zu gewähren und zu dem Risico, dem sie ausgesetzt
Ģ s'à Verhältniß stehende Interessen zu beziehen. Im ganzen gut situirte
^.klchaftsleute können unter Umständen recht wohl hohe Interessen zahlen; denn
jjj. bon ihnen in momentan schwierigen Lagen eingegangenen Schulden führen
^ ^ ihrem Ruin, sondern zu dessen Abwendung. Ein anderer Vorschlag,
^km bekannten belgischen Nationalökonomen Charles Perm gemacht, läuft
hinaus, auch den Discont den Zinsbeschränkungen zu unterwerfen, aber
Ne'ck häßlichsten Bank des betreffenden Landes, also z. B. in Deutschland der
fltiT. èí>Qní ' dîk Befugniß einzuräumen, sich, wenn sie es für gut findet, nicht
diese Schranken zu binden, worauf es dann auch allen andern Geldbesitzern
w Eet sein solle, den Discont im gleichen Maße wie das leitende Institut
ì^hôhen. Daß der Wucher auch unter Strafe zu stellen ist, braucht kaum
kketi ņ.î werden. In dieser Hinsicht muß den Richtern eine gewiffe dis-
îtqit° nrtre Gewalt eingeräumt werden, um den Wucher in allen seinen 0e=
D taf en treffen zu können und nicht durch zu enge Definitionen an der Be-
^'"8 gewisser höchst schädlicher Arten der Ausbeutung verhindert zu sein.
ergibt sich aber die Frage, wie das gesetzlich erlaubte Maß der zu
^' n í en à" bestimmen ist. Wird die aufzustellende Grenze zu niedrig
Miiih ^ wird entweder der Abschluß nützlicher und berechtigter Darlehen
èssenti Crtf àŗ e§ an ^iele die Versuchung heran, ein Gesetz, welches die
dix j lC ^ C ^êinung für ungerecht hält, zu umgehen. Im erstem Falle müssen
^halt^ vorübergehender Verlegenheit Befindlichen, welche kein Geld geborgt
'hŗe Zuflucht zu Verkäufen, die unter solchen Umständen meist zu
Ņlìlkļ îîģbņ ^kdingungen abgeschlossen werden, nehmen, anstatt sich durch ein
q Hber Cn ^ er vorübergehenden Schwierigkeiten forthelfen zu können. Im
şetzen n hingegen führt die Gefahr der Bestrafung, welcher sie sich aus-
fü t ^ ^ie Darleiher dazu, daß sie sich durch das Nehmen höherer Zinsen
die Q Q -* bon ihnen übernommene Risico zu entschädigen suchen. So leiden
'Weif ^ borgen Angewiesenen in beiden Fällen durch ein, zwar in ihrem
ksse festgesetztes, aber zu niedrig gegriffenes Zinsmaximum. Wird aber