Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

nicht  ohne  die  Zustimmung  der  Ehefrau  des  Besitzers  von  diesem  veräußert
werden  dürfe.  -x.
In  den  europäischen  Staaten  sind  derartige  Heimstättengesetze  bisher  n
nicht  beschlossen,  sondern  nur  sowohl  im  preußischen  Abgeordnetenhause  a
in  der  französischen  Deputirtenkammer  darauf  bezügliche  Anträge  eingebrcw
worden.  Dagegen  bestehen  derartige  gesetzliche  Maßregeln  in  den  nm,
Einzelstaaten  der  großen  nordamerikanischen  Republik,  des  Vaterlandes
gegenwärtig  so  viel  besprochenen  Heimstättengesetzgebung,  bereits  seit  einer  Re  Y
üon  Mren.  bem  Sßotte  ^elmßütte  werben  inbeßen  bcr^iebenort  B
Institutionen  bezeichnet.  Es  gibt  zunächst  Heimstätten,  die  auf  den  noch  .
cultiviam  Bodenstrecken  im  Besitze  der  Union  entstehen.  Wenn  nun  ein  _
siedler  binnen  einer  bestimmten  Zeit  einen  gewisien  Theil  des  ihm  zu  dies
Zwecke  überlasienen  Bodens  bebaut  hat,  so  werden  ihm  die  während  dM
Zeitraumes  fälligen  Ratenzahlungen  des  Ankaufspreises  erlaffen.  Außero
genießen  solche  Ansiedler  noch  des  weitern  Vortheils,  daß  die  von  ihnen
der  Wildniß  geschaffene  Heimstätte  nicht  wegen  Schulden,  die  sie  vor  der  J
angriffnahme  der  Bebauung  gemacht  haben,  in  Anspruch  genommen  werden  da  b
Von  diesen  bundesgesetzlichen  Verfügungen  abgesehen,  haben  auch  die  me'!
Einzelstaaten  ihre  Heimstättengesetzgebung.  Dieselbe  sucht  dem  Farmer
Besitz  eines  bestimmten  Maßes  von  Grund  und  Boden  mit  einem  WohNB
bände  darauf  für  den  Fall  der  Verschuldung  zu  sichern.  Das  Ausmatz
vor  der  gerichtlichen  Beschlagnahme  gesicherten  Grundeigenthums  ist  von  ©
zu  Staat  verschieden.  In  dem  einen  Staate  ist  nur  ein  Besitz  an  GebäU
und  Grundstücken  im  Werthe  von  einigen  hundert  Dollars  garantirt,  an  ^
wo  ein  solcher  im  Werthe  von  5000  (in  Californien).  Kommt  c *  ^
Zwangsverkauf  eines  Anwesens,  so  werden  die  betreffenden  Objecte  von  r'
der  behördlichen  Organe  vom  Reste  des  Vermögens  abgesondert  und

Schuldner  als  Heimstätte  reservirt.  ^
Allein  der  so  gewährte  Schutz  ist  immerhin  nur  ein  mangelhafter,
die  betreffenden  Gesetze  mit  Ausnahme  des  in  Texas  giltigen,  den
weisen  Verkauf  der  Heimstätten  gestatten,  sobald  die  eingeklagten  Sch"
hypothekarisch  gesichert  sind,  und  zudem  der  Belastung  der  Realitäten  mit  H  >
theken  durchaus  keine  Schranken  setzen.  Ja  dieselben  gestatten  den
verkauf  der  Heimstätten  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  ü*
Hingen  des  Staates  und  der  Gemeinden  und  der  Handwerker  sowie  um
handelt,  welche  bei  Gelegenheit  des  Ankaufs  der  Farm  entstanden,  aus

vereinbare  Höhe  des  Schuldenstandes  eintritt.  In  solchen  Fällen  muß  der
sinn  der  Miterben  die  Situation  so  gestalten  helfen,  daß  sich  der  Besitzer  au
schwierigen  Lage  ziehen  kann.
            
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