1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 601
die Gesetze treten mit Ablauf des 14. Tages nach Ausgabe des betr. Stückes der Gesetze
ammlung in Kraft). Fehlt es an solchen allgemeinen Vorschriften und an einer besonderen
Bestimmung im Einzelfalle, so tritt das Gesetz sofort, d. h. mit dem Augenblick der
Publikation, in Kraft.
II. Nach Reichsstaatsrecht. — „Die Reichsgesetzgebung wird“, so sagt die R.V. in
ihrem fünften Artikel, „ausgeübt durch den Bundeskal und den Reichstag. Die Über—
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze er—
forderlich und ausreichend.“ Dies „ausreichend“ will in erster Linie die staatenbündische
Vorstellung abschneiden, als bedürfte es zum Zustandebringen eines Reichsgesetzes noch
zeiner irgendwie gearteten Tätigkeit der Landesstaatsgewalten. Die bundesstaatliche Un—
nittelbarkeit der Reichsgesetzgebung (s. oben S. 314, 596) wollte scharf betont, nicht aber
gesagt sein, daß das Reichsgesetz schon dann in Kraft und Geltung tritt, wenn über seinen
Inhalt Einigkeit zwischen Bundesrat und Reichstag hergestellt ist. Zum Abschluß des
legislativen Prozesses bedarf es vielmehr erst noch der Sanktron des Gesetzes durch
den Bundesrat (R.V. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1), der Ausfertigung und der Ver
kündigung (Art. 17 und 2) durch den Kaiser. Die Faktoren der Reichsgesetzgebung
ind also der Bundesrat und der Reichssstag, denen, mit der mehr formalen Kompetenz
eines Ausfertigungs- und Verkündigungsorgans, der Kaiser hinzutritt. Die Gliederung
des Gesetzgebungsverfahrens ist die gleiche wie bei der Landesgesetzgebung, nur daß der
Akt der Ausffertigung, welche dort mit der Sanklion in eins zusammenfällt, hier
vermöge Übertragung an ein besonderes Organ, den Kaiser, individualisiert ist und selb—
tändige Gestaltung gewinnt.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken. Die Initiative steht dem Bundesrat
und Reichstag gleichmäßig zu, letzterem namentlich auch (nach der richtigen Auslegurcg des
Art. 28 R.V., vgl. v. Seydel, Komm. S. 202) in Bezug auf Verfassungsänderungen.
Dem Kaiser dagegen ist das Recht des Gesetzvorschlags versagt: dem Bundesrate gegenüber,
weil er in dieser Versammlung als solcher nicht vertreten ist (über die sog. Präsidial⸗
vorlagen vgl. oben 8 19 S. 548), dem Reichstage gegenüber im Hinblick auf R.V. Art.7
Ziff. 1 und Art. 16, Vorschriften, aus deuen sich ergibt, daß dem Reichstage keine Vor—
lage gemacht werden darf, welche nicht die vorherige Genehmigung des Bundesrates er—
halten hat. Die Feststellung des Gesetzesinhalts erfolgt durch übereinstimmenden
Mehrheitsbeschluß von Bundesrat und Reichstag; an den Verhandlungen des Reichstags
zeteiligt sich der Bundesrat durch Vertreter, die er (nicht der Kaiser) aus seiner Mitte
delegiert oder anderweit ernennt (Art. 16, vgl. auch Arte9 Satz 1 R.V!) Im weiteren
Fortgange des legislativen Verfahrens gelangt der vom Reichstage genehmigte Gesetz—
entwurf zur Sanktion an den Bundesrat(R. V. Art.7 Ziff. 1, vgl. Laband II, 80 ff),
welch letzterer hier, namentlich in Bezug auf Verweigerung, Aufschub und Zurücknahme
der Sanktion, genau ebenso gestellt ist wie die Krone bei der Landesgesetzgebung (ab⸗
gesehen von dem Mangel einer ministeriellen Verantwortlichkeit, s. oben S. 542, 536).
Die Sanktionsbeschlüsse des Bundesrates werden in der Regel mit einfacher Stimmen—
nehrheit (Art.7 Abs. 8 R. V.), bei Verfassungsänderungen mit der durch Art. 78 Abs.1
vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit (14 verwerfende Stimmen genügen zur Ablehnung
des Gesetzes) gefaßt; von dem hier einschlagenden Vetorecht Preußens gegen Abänderungen
der Gesetze über Militär, Kriegsmarine, Zölle und die im Art. 833RV. bezeichneten
Reichssteuern und dem gleichen Recht der reservatberechtigten Einzelstaaten gegen Ver—
fassungsänderungen, welche in die Reservatrechte eingreifen, war bereits in anderem Zu⸗
ammenhange (oben S. 322, 341, 544) die Rede. — Das soanktionierte Gesetz ist hier⸗
nächst vom Kaiser unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers urkundlich auszufertigen:
Art. 17 R.V. Das Wesen der Ausfertigung ist hier kein anderes wie bei der Lan desgesetz⸗
gebung (s. vorige Seite). Ausfertigen heißt beurkunden. Was beurkundet werden soll, ist die
Legalitat des Gesetzgebungsverfahrens und die Echtheit des Gesetzestertes, insbesondere die
bereinstimmung des vom Bundesrate sanktionierten Gesehesinhaus mit den Beschlüssen des
Reichstags. Diese Punkte sind vor der Ausfertigung zu prüfen. Finden sich Anstände,
o ist die Ausfertigung bis zu deren Behebung zu verweigern, denn es versteht sich, daß