302 IV. ffentliches Recht.
die Verfassung dem Kaiser eine Falschbeurkundung nicht zumuten will. Andernfalls ist die
Ausfertigung zu erteilen und der Reichskanzler haftet verantwortlich dafür, daß diese
kaiserliche Pflicht erfüllt wird. Ein Veto gegen die Beschlüsse von Bundesrat und Reichs
tag hat dem Kaiser durch Art. 17 R.V. nicht beigelegt werden wollen (vgl. zur Be—
traͤftigung dieser in der Wissenschaft herrschenden Meinung Bismarck, G. u. E. N, 806).
Die in der kaiserlichen Ausfertigung liegende Bescheinigung der Echtheit und Gültigkeit
des Gesetzes kann von keinem, den das Gesetz angeht — Gerichte, Verwaltungsbehörden,
Untertanen — einer Überprüfung und Beanstandung unterzogen werden. Unberührt
aber bleibt das Recht des Bundesrates und Reichstags, die konstitutionelle Verantwort
lichkeit des Kanzlers aus Anlaß einer rechtswidrigen Gesetzesausfertigung geltend zu
machen. — In der Ausfertigung liegt zugleich der Befehl zur Verkündigung des
Reichsgesetzes. Letztere geschieht gemäß Art. 2 R.V. vpon Reichswegen“ — womit
wiederum die unmittelbare Wirkung der Befehle des Reichsgesetzgebers, s. oben S. 514
und 596, hervorgehoben ist — vermittels eines Reichsgesetzblattes. Das Reichs—
gesetz tritt in Ermanglung anderweiter Festsetzung mit dem 14. Tage nach Ablauf des
Tages, an welches das betreffende Stück des R.G.Bl. ausgegeben wurde, in Kraft. —
Lediglich eine besondere Kategorie der formellen Reichsgesetze sind die mehrfach
loben S. 561 und 8 88 a. E.) erwähnten Landesgesetze für Elsaß-Lothringen.
Sie werden, so bestimmt das R.G. betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß⸗ Lothringen, vom
2. Mai 1877 (oben S. 560), „mit Zustimmung des Bundesrals vom Kaiser erlassen, wenn
der Landesausschuß denselben zugestimmt hat.“ Der Sinn dieser Formulierung ist der,
daß der Kaiser, abweichend von seiner Stellung im Prozeß der gemeingültigen Reichsgesetz⸗
zebung (s. oben), hier in die Rolle eines sanktionecenden Trägers der gesetzgebenden
Gewelt hinaufgerückt werden soll, während der Bundesrat u der Sanktion nicht be—
teiligt ist, sein Votum vielmehr, ebenso wie die Zustimmung des Landesausschusses (oben
S. 561) lediglich als eine zu erfüllende Vorbedingung für den Erlaß — d. h. die
Sanktion — des Gesetzes durch den Kaiser erscheint. Außer der Initiative (diese ist auch
dem Landesausschuß durch 8 21 des R.G. beir. Verfassung und Verwaltung v. Elsaß—
Lothringen v. 4. Juli 1879 beigelegt), der Beteiligung bei der Feststellung des Gesetzes⸗
inhalts und der Sanktion steht dem Kaiser noch die Ausfertigung und Verkündigung
der elsaß-lothringischen Landesgesetze (Gesetzblatt für Els.?Lothr.) zu. Neben dem vor—
bezeichneten Wege der reichsländischen Landesgesetzgebung ist der ordentliche, gemeingültige
Weg der Reichsgesetzgebung ausdrücklich — 82R. G. v. 2. Mai 1877, 4 offengehalten
worden. Die auf Grund dieses Vorbehalts erlassenen Landesgesetze können nur in dem—
selben Wege, auf dem sie entstanden sind (R.V. Art. 5, 7 Ziff. 1, 17, 2) aufgehoben
oder geändert werden. (Näheres hierüber bei Laband II. 254 255).
* 40. Das Verordnungsrechti.
Unter Verordnungen versteht man im konstitutionellen Staate allgemeine
Vorschriften, welche von dem Träger oder den Organen der voll—
ziehenden Gewalt ausgehen. Zwei Momente kennzeichnen den Begriff: der Ur—
sprung aus dem Willen der vollziehenden Gewali (Verwaltung) und das Merkmal der
Allgemeinheit (abstrakten Fassung) sie heben ihn gegensätzlich ab einerseits von dem Be—
griffe des Gesetzes i. f. S. (Akt der Legislative, s. oben S. 594) anderseits von dem
der Verfügung: des lediglich den konkreten Einzelfall erfassenden und ordnenden
Verwaltungsakts.
Laband, I TSff I s 188ff.; G. Meyer 88 159— 161, 165; Jellinek, Gesetz und
Verordn. S. Bö ff. 84ff., 12 ffr B66 ffe Ha enel Suat1 2 üff. und Studien II 177 ff.;
v. Seydel, Bayer, Staatsr. II 827 und Komm. . R. B. S. 188 ff.; Otto Maher, Verwaltungs⸗
recht I67 ff.z Rosin, Das Polizeiverordnungst. du Preußen (2. Aufl. 1895); Arudt, Das Ver—
ordnungsrecht des deutschen Reichs auf der Grundlage des preußischen (1884) und Das selbftändige
Verordnungerecht 10802); Zorn, Reichsstaatsr. I401 f, 4817f. Anschuͤtz, Begriff der gesetzgebenden
Gewalt (2. Aufl. 1901); das. Note 5. 6, 8. 22-55 weitere Literaluranaben.