Minister für Handel und Industrie gestattet hat, auch
Gegenstände wie Tücher, Schals, Westen, Unter
jacken, Halsbinden, Kragen, Aermel,
Schuhe u. dgl. als Muster nach Art. 218 des Tarifs
zollfrei zu lassen, jedoch nur, wenn sie bereits durch einen
Einschnitt zu dem Zwecke, zu dem sie hergestellt sind,
völlig unbrauchbar gemacht sind, wobei an ihrer Bestim
mung, ausschliesslich als Muster zu dienen, nach Menge,
Auswahl und Mannigfaltigkeit der Gegenstände für die be
sichtigenden Beamten kein Zweifel besteht und der Ein
schnitt in einer Weise gemacht ist, die der in dem obigen
Zirkular angegebenen entspricht (C. 11, Nr. 13112).
1. Bei der Einfuhr von Mustern durch Handlungs
reisende muss eine, wenn auch in fremder Sprache abge
fasste Beschreibung in zwei Exemplaren vorgelegt werden,
die genaue Ausweise über Beschaffenheit, Abmessung und
Gewicht der Muster enthält; diese Beschreibung muss so
ausführlich sein, dass bei der Wiederausfuhr keinerlei Zweifel
über die Identität der Muster entstehen können; werden
mit der Beschreibung auch Musterabschnitte vorgelegt, so
sind diese den Beschreibungen anzuheften. Ein Exemplar
der Beschreibung verbleibt in dem Zollamt, während das andere
Exemplar den Handlungsreisenden bei der Entnahme der
Muster aus dem Zollverwahrsam eingehändigt wird.
2. Die abzufertigenden Muster werden vom Zollamte
mit Plomben versehen; soweit jedoch die Muster mit aus
ländischen Eabrikstempeln versehen sind, kann die Identi
fizierung durch Zollplomben unterbleiben.
3. Die Muster werden nur gegen Hinterlegung einer
dem Zollbetrage entsprechenden Kaution herausgelassen,
welche bei Wiederausfuhr der Muster oder eines Teiles der
selben nach dem Auslande, wobei jedoch die einzelnen Muster
nicht geteilt sein dürfen, zurückgezahlt wird.
4. Eür die Wiederausfuhr der Muster wird eine sechs
monatige Erist, vom Tage ihrer Entnahme aus dem Zoll
amte an gerechnet, festgesetzt, wobei die Muster über das
selbe Zollamt wieder ausgeführt werden müssen, über welches
sie eingeführt worden sind. Werden die Muster während
der bezeichneten Frist nicht wieder ausgeführt, oder stellt es
sich bei ihrer Vorführung zur Wiederausfuhr nach dem
Befunde des betreffenden Zollamtes heraus, dass die Muster
in kleinerer Menge, als für jedes einzelne Muster in der Be
schreibung angegeben, vorhanden sind, oder aber, dass sie
sich in einem Zustande befinden, der darauf schliessen lässt,
dass sie im Gebrauch gewesen sind, verfällt die Kaution
und wird als Zollgebühr eingezogen (C. 99, Nr. 25 164).
Erweiterung dieses Zirkulars. Die Frist für die Rück
erstattung der Hinterlegung ist auf ein volles Jahr aus
gedehnt. Ferner braucht die Rückausfuhr der Muster nicht
u " er dasjenige Zollamt zu erfolgen, über welches sie ein-
^™ rt \ werden > s * e kann vielmehr über jedes Zollamt erfolgen
(C. 00, Nr. 23 592).