fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Minister für Handel und Industrie gestattet hat, auch 
Gegenstände wie Tücher, Schals, Westen, Unter 
jacken, Halsbinden, Kragen, Aermel, 
Schuhe u. dgl. als Muster nach Art. 218 des Tarifs 
zollfrei zu lassen, jedoch nur, wenn sie bereits durch einen 
Einschnitt zu dem Zwecke, zu dem sie hergestellt sind, 
völlig unbrauchbar gemacht sind, wobei an ihrer Bestim 
mung, ausschliesslich als Muster zu dienen, nach Menge, 
Auswahl und Mannigfaltigkeit der Gegenstände für die be 
sichtigenden Beamten kein Zweifel besteht und der Ein 
schnitt in einer Weise gemacht ist, die der in dem obigen 
Zirkular angegebenen entspricht (C. 11, Nr. 13112). 
1. Bei der Einfuhr von Mustern durch Handlungs 
reisende muss eine, wenn auch in fremder Sprache abge 
fasste Beschreibung in zwei Exemplaren vorgelegt werden, 
die genaue Ausweise über Beschaffenheit, Abmessung und 
Gewicht der Muster enthält; diese Beschreibung muss so 
ausführlich sein, dass bei der Wiederausfuhr keinerlei Zweifel 
über die Identität der Muster entstehen können; werden 
mit der Beschreibung auch Musterabschnitte vorgelegt, so 
sind diese den Beschreibungen anzuheften. Ein Exemplar 
der Beschreibung verbleibt in dem Zollamt, während das andere 
Exemplar den Handlungsreisenden bei der Entnahme der 
Muster aus dem Zollverwahrsam eingehändigt wird. 
2. Die abzufertigenden Muster werden vom Zollamte 
mit Plomben versehen; soweit jedoch die Muster mit aus 
ländischen Eabrikstempeln versehen sind, kann die Identi 
fizierung durch Zollplomben unterbleiben. 
3. Die Muster werden nur gegen Hinterlegung einer 
dem Zollbetrage entsprechenden Kaution herausgelassen, 
welche bei Wiederausfuhr der Muster oder eines Teiles der 
selben nach dem Auslande, wobei jedoch die einzelnen Muster 
nicht geteilt sein dürfen, zurückgezahlt wird. 
4. Eür die Wiederausfuhr der Muster wird eine sechs 
monatige Erist, vom Tage ihrer Entnahme aus dem Zoll 
amte an gerechnet, festgesetzt, wobei die Muster über das 
selbe Zollamt wieder ausgeführt werden müssen, über welches 
sie eingeführt worden sind. Werden die Muster während 
der bezeichneten Frist nicht wieder ausgeführt, oder stellt es 
sich bei ihrer Vorführung zur Wiederausfuhr nach dem 
Befunde des betreffenden Zollamtes heraus, dass die Muster 
in kleinerer Menge, als für jedes einzelne Muster in der Be 
schreibung angegeben, vorhanden sind, oder aber, dass sie 
sich in einem Zustande befinden, der darauf schliessen lässt, 
dass sie im Gebrauch gewesen sind, verfällt die Kaution 
und wird als Zollgebühr eingezogen (C. 99, Nr. 25 164). 
Erweiterung dieses Zirkulars. Die Frist für die Rück 
erstattung der Hinterlegung ist auf ein volles Jahr aus 
gedehnt. Ferner braucht die Rückausfuhr der Muster nicht 
u " er dasjenige Zollamt zu erfolgen, über welches sie ein- 
^™ rt \ werden > s * e kann vielmehr über jedes Zollamt erfolgen 
(C. 00, Nr. 23 592).
	        
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