Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Consumtion.

zeichnet  werden.  Endlich  unterscheidet  Rau  noch  den  abstrakten  oder  Gattungswerth ­
  vom  concreten  Werth:  ,Der  Gebranchswerth  einer  gewissen  Gattung  von
Gütern,  z  B  des  Weizens,  Kupfers,  Leders,  liegt  zwar  dem  Verhalten,  welches  die
Menschen  im  allgemeinen  in  Hinsicht  auf  das  betreffende  Gut  beobachten,  zu  Grunde,
reicht  jedoch  nicht  hin,  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  gewisse  Handlungsweise  zu  bewirken, ­
  vielmehr  kann  die  Werthschatzung  eines  Gutes  ein  blosses  Urtheil  des  Verstandes ­
  bleiben,  welches  den  Willen  gar  nicht  anregt.  Anders  ist  es,  wenn  man  eine
gegebene  concrete  Menge  eines  Gutes,  z.  B.  ein  bestimmtes  Stück  Tuch,  einen  Scheffel
Gerste,  ein  Pferd  u.  dgl.,  in  Beziehung  ans  den  Bedarf  und  Besitzstand  einer  besondern
Person  betrachtet.  Der  Gebranchswerth  eines  bestimmten  Gutes  für  eine  einzelne
Person  in  einem  gewissen  Zeitpunkte  kann  concreter  Werth  genannt  werden.'
Außer  den  von  R  a  ll  angeführten  Arten  von  Werthen  ist  endlich  auch  noch  der
allerdings  nur  in  einzelnen  Fällen  sich  ergebende  As  sec  ti  on  s  wert  h  zu  nennen,  den
ein  bestimmtes  Gut  aus  Rücksichten  des  subjectiven  Gefühls,  der  individuellen  Geschmacksrichtung, ­
  im  Hinblick  auf  Familienerinnerungen,  künstlerische  und  überhaupt
ästhetische  Neigungen  u.  dgl.,  für  eine  Person  hat.  Da  dieser  Werth  von  den  unzählbaren ­
  Combinationen  persönlicher  Eigenschaften,  wie  sie  sich  in  den  verschiedenen  Menschen ­
  verwirklicht  finden,  abhängt,  so  lassen  sich  wirtschaftliche  Gesetze  für  seine  Bemessung ­
  nur  höchst  unvollkommen  und  theilweise  gar  nicht  aufstellen.
Roscher  unterscheidet  gleichfalls  den  Gebrauchswerth,  den  er  nach  der
Verschiedenheit  des  subjektiven  Zweckes  in  Productions-  unb  Genuß  wert  h  zerfallen ­
  läßt,  während  er  diesen  letztern  wieder,  dem  deutschen  Sprachgebrauch  entsprechend,
in  Be  nn  tzungswerth  (Kleider,  Möbel  n.  s.  w.)  und  V  erzehr  ungs  werth  (der
Lebensmittel,  der  Feuernngsmittel,  der  Wohnungen  u.  s.  w.)  eintheilt,  und  den  Tauschwerth. ­
  Mit  Recht  macht  er  auch  darauf  aufmerksam,  daß  der  Gebranchswerth,  aus
dem  der  Tanschwerth  der  Güter  beruht,  nur  selten  bestimmt,  etwa  in  Zahlen  ausgedrückt ­
  werden  kann.  ,So  läßt  sich  wohl  die  Nährkraft  verschiedener  Speisen,  aber
nicht  die  Geschmacksgüte  derselben,  die  damit  verbundene  Augenweide  u.  s.  w.  genau
berechnen.'  Der  Tanschwerth  der  Güter,  der  sich  für  die  Mehrzahl  derselben  zwar  nach
ihrer  bessern  oder  mindern  Qualität  und  der  Menge,  in  der  sie  verkauft  werden,  sowie
nach  Zeit  und  Ort  verschieden,  aber  innerhalb  dieser  Grenzen  doch  für  alle  gleich  stellt,
ist  daher  etwas  weit  Bestimmteres  als  der  Gebranchswerth.
Den  Begriff  des  Vermögens  definirt  Roscher  als  ,die  Summe  aller  wirtschaftlichen ­
  Güter,  die  sich  im  Eigenthum  einer  physischen  oder  juristischen  Person  befinden. ­
  Es  gibt  demnach  Privat-,  Corporations»,  Gemeinde-,  und  endlich  gibt  es  anch
ein  Weltvermögen'.  Ferner  weist  derselbe  Autor  darauf  hin,  daß  darüber  gestritten
worden  sei,  ob  man  bei  Schätzung  eines  Vermögens  den  Gebrauchs-  oder  den  Tauschwerth ­
  zu  Grunde  legen  solle,  sowie  darauf,  daß  bei  Privatvermögen,  deren  Bestandtheile
  so  vielfach  nur  im  Wege  des  Verkehrs  ihre  Verwendung  finden,  der  Tanschwerth
von  größter  Bedeutung  sei,  und  daß  daher,  selbst  wenn  einzelne  Bestandtheile  zu  unmittelbarem ­
  Verkehr  untauglich  wären  (z.  B.  Fideicommißgüter),  wenigstens  ihr  Ertrag ­
  nach  seinem  Tauschwerth  geschätzt  wird.  Anders  sei  es  aber  bei  dem  Volksvermögen, ­
  das  den  Verkehr  mit  seinesgleichen  viel  weniger  branchi  als  ein  Privatvermögen. ­

            
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