Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

3.  Kap.  Tie  verschiedenen  Arten  der  öffentlichen  Einkünfte.
Auch  in  England  kommen,  wie  das  alle  Welt  weiß,  bei  der  Veranlagung
dieser  Steuer  sehr  häufig  Irreführungen  vor.  So  wird  man  vielleicht  doch
einmal  von  der  Personal-Einkommensteuer  mit  ihren  vergeblichen  und  oft
entsittlichend  wirkenden  Versuchen,  den  Betrag  der  Einkommen  wenigstens  annähernd ­
  festzustellen,  Umgang  nehmen  und  sich  dazu  verstehen,  die  Einkommensteuer ­
  in  der  Art  zu  gestalten,  daß  man  bestimmte  Abzüge  von  den  Dividenden, ­
  Hypothekar-  und  andern  Zinsen  sowie  von  den  Rentenbezügen  macht
und  den  Producenten  und  Geschäftsleuten  aller  Art  einen  entsprechenden  Zuschlag ­
  zu  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Grund-,  Gebäude-  und  Erwerbsteuer
auferlegt.  Die  kleinen  Einkommen  sollten  überhaupt  nicht  weiter  zur  Steuerleistung ­
  herangezogen  werden,  nachdem  sie  durch  die  Zölle  und  Verbrauchssteuern, ­
  welche  die  kleinen  Leute  so  vielfach  nicht  auf  andere  Schultern  überzuwälzen ­
  vermögen,  schon  so  stark  in  Contribution  gesetzt  sind.  So  würde
ein  Steuersystem  geschaffen  werden,  welches  zwar  nicht  ideal  wäre,  aber
wenigstens  die  Einkünfte  der  höhern  Klassen  wirklich,  wenn  auch  nicht  mit
öerhältnißmäßiger  Kraft,  träfe  und  die  Aermern  nicht  belästigte.
3.  Die  directen  Steuern  vom  Gebrauche  und  Verbrauche
wancher  Güter.  Dieselben  werden  von  denjenigen  erhoben,  welche  gewisse
dauernde,  nicht  leicht  zu  verheimlichende  Güter  im  Gebrauche  haben.  Hierher
gehören  z.  B.  die  Auflagen  auf  das  Halten  von  Pferden  und  Equipagen,
ferner  diejenigen,  welche  den  eine  Wohnungsmiethe  von  einer  gewissen  Höhe
Zahlenden  resp.  den  Besitzern  der  Häuser  auferlegt  werden.  Insbesondere
die  Wohnungssteucr  hat  in  verschiedenen  Ländern  während  geraumer  Zeit  eine
beträchtliche  Quelle  der  öffentlichen  Einkünfte  gebildet  und  bildet  sie  noch  immer.
Man  hat  sie  auch  als  eine  wirklich  gerechte  Einkommensteuer  gepriesen,  da  die  von
den  Einzelnen  für  ihre  Wohnung  gemachten  Ausgaben  einen  richtigen  Maßstab
für  deren  Einkommen  abgäben.  Es  ist  aber  weder  leicht,  diese  Art  von  Ausgaben ­
  in  gehöriger  Weise  zur  Steuer  heranzuziehen,  noch  erweisen  sich  dieselben
als  ein  untrüglicher  Maßstab  des  Einkommens.  Sind  doch  die  Wohnungsdreise
  in  dem  nämlichen  Lande  je  nach  den  Gegenden,  in  Stadt  und  Land
N-  s.  w.,  sehr  verschieden.  Es  ist  also  schwierig,  zu  bestimmen,  welchen  Preis
eine  Wohnung  den  Verhältnissen  zufolge  in  der  Regel  haben  wird,  und  bleibt
somit  ein  Einverständniß  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  behufs
Ņngabe  eines  zu  geringen  Miethzinses  durchaus  nicht  ausgeschlossen.  Auch
wird  es  häufig  vorkommen,  daß  Leute,  welche  auf  häusliches  Leben  und  häusliche ­
  Bequemlichkeit  nicht  besonders  viel  geben,  durch  eine  derartige  Steuer
dazu  angetrieben  werden,  sich  hinsichtlich  der  Wohnung  mehr  einzuschränken
und  sich  bslfür  um  so  reichlicher  dem  Wirtshausleben  und  andern  wenig  empfehlenswerthen
  Vergnügungen  zu  ergeben.  Endlich  werden  manche  Familien,
nämlich  diejenigen,  welche  viele  Glieder  zählen,  durch  eine  derartige  Auflage
            
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