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Übereignung 1 ), die Übertragung von Rechten und Forderungen durch
Sicherungs a b t r e t u n g.
Ein Nachteil der Sicherungsübereignung gegenüber der Verpfändung
ist, daß der Sicherungsnehmer nicht, wie der Pfandgläubiger, durch die
Inbesitznahme des Pfandes gesichert, sondern in hohem Maße von
der Ehrlichkeit des Sicherungsgebers abhängig ist, dem er das Siche
rungsgut überläßt, damit er sein Geschäft fortführen kann. Da die ge
währten Sicherheiten nach außen hin meist unsichtbar sind, ergeben sich
bei Zahlungseinstellungen des Kreditnehmers Angriffspunkte der Gläu
biger gegen die Banken, die den Kredit gegeben haben.
Das Streben der Banken, ihre Kredite zu sichern, ist berechtigt. Aber
die Forderungen werden gefährdet, wenn die Banken sich Sicherheiten in
einer Höhe übertragen lassen, die das Darlehen ganz wesentlich übersteigen,
so daß der Kreditnehmer in seiner Bewegungsfreiheit beengt wird und
geschäftliche Schwierigkeiten ihm daraus erwachsen. Nach mehrfachen Ge
richtsentscheidungen sind Banken haftbar gemacht worden für Schädi
gungen, die andere Gläubiger durch Mißbrauch der Sicherungsübereig- 1 * * * * * * 8
1 ) Vertrag. Zwischen der Privatbank in Br. und dem Fabrikanten C. in
Br. wird folgender Vertrag abgeschlossen:
8 1. Herr C. hat von der Privatbank ein Darlehen von 10 000 RM erhalten.
Zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche überträgt er der Privat
bank die in dem angehefteten Verzeichnisse angeführten, ihm gehörenden Gegen
stände zu deren Eigentum, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die über
eigneten Gegenstände voll bezahlt sind und kein Pfandrecht an ihnen haftet.
8 2. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Privatbank nicht ein
bloßes Pfandrecht, sondern volles Eigentum an den Gegenständen erwerben soll.
8 3. Die Übergabe der Gegenstände an die Privatbank ist erfolgt. Die Über
gabe wird überdies dadurch ersetzt, daß die Privatbank sie Herrn C. leihweise
zur Benutzung überläßt und dieser die Privatbank als mittelbaren Besitzer an
erkennt. C. als Darlehnsschuldner verpflichtet sich, die genannten Gegenstände
auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und überträgt hiermit alle For
derungen aus dem Versicherungsverträge an die Privatbank.
8 4. Kommt C. mit seiner Verpflichtung in Verzug, so soll die Privatbank
nach Ablauf von drei Tagen nach erfolgter Androhung berechtigt sein, die
Gegenstände an sich zu nehmen und öffentlich zu versteigern oder in anderer
Weise zu verwerten.
8 5. Nach Tilgung der Schuld soll das Eigentum an den Sachen ohne
weiteres an C. zurückfallen.
Ort, Datum, Unterschrift.