fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Übereignung 1 ), die Übertragung von Rechten und Forderungen durch 
Sicherungs a b t r e t u n g. 
Ein Nachteil der Sicherungsübereignung gegenüber der Verpfändung 
ist, daß der Sicherungsnehmer nicht, wie der Pfandgläubiger, durch die 
Inbesitznahme des Pfandes gesichert, sondern in hohem Maße von 
der Ehrlichkeit des Sicherungsgebers abhängig ist, dem er das Siche 
rungsgut überläßt, damit er sein Geschäft fortführen kann. Da die ge 
währten Sicherheiten nach außen hin meist unsichtbar sind, ergeben sich 
bei Zahlungseinstellungen des Kreditnehmers Angriffspunkte der Gläu 
biger gegen die Banken, die den Kredit gegeben haben. 
Das Streben der Banken, ihre Kredite zu sichern, ist berechtigt. Aber 
die Forderungen werden gefährdet, wenn die Banken sich Sicherheiten in 
einer Höhe übertragen lassen, die das Darlehen ganz wesentlich übersteigen, 
so daß der Kreditnehmer in seiner Bewegungsfreiheit beengt wird und 
geschäftliche Schwierigkeiten ihm daraus erwachsen. Nach mehrfachen Ge 
richtsentscheidungen sind Banken haftbar gemacht worden für Schädi 
gungen, die andere Gläubiger durch Mißbrauch der Sicherungsübereig- 1 * * * * * * 8 
1 ) Vertrag. Zwischen der Privatbank in Br. und dem Fabrikanten C. in 
Br. wird folgender Vertrag abgeschlossen: 
8 1. Herr C. hat von der Privatbank ein Darlehen von 10 000 RM erhalten. 
Zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche überträgt er der Privat 
bank die in dem angehefteten Verzeichnisse angeführten, ihm gehörenden Gegen 
stände zu deren Eigentum, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die über 
eigneten Gegenstände voll bezahlt sind und kein Pfandrecht an ihnen haftet. 
8 2. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Privatbank nicht ein 
bloßes Pfandrecht, sondern volles Eigentum an den Gegenständen erwerben soll. 
8 3. Die Übergabe der Gegenstände an die Privatbank ist erfolgt. Die Über 
gabe wird überdies dadurch ersetzt, daß die Privatbank sie Herrn C. leihweise 
zur Benutzung überläßt und dieser die Privatbank als mittelbaren Besitzer an 
erkennt. C. als Darlehnsschuldner verpflichtet sich, die genannten Gegenstände 
auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und überträgt hiermit alle For 
derungen aus dem Versicherungsverträge an die Privatbank. 
8 4. Kommt C. mit seiner Verpflichtung in Verzug, so soll die Privatbank 
nach Ablauf von drei Tagen nach erfolgter Androhung berechtigt sein, die 
Gegenstände an sich zu nehmen und öffentlich zu versteigern oder in anderer 
Weise zu verwerten. 
8 5. Nach Tilgung der Schuld soll das Eigentum an den Sachen ohne 
weiteres an C. zurückfallen. 
Ort, Datum, Unterschrift.
	        
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