1. Alt-Rigas gewerbliches Leben.
Strassennamen: Schuhmacherstrasse, Kaufstrasse, Schmiedestrasse, Krämerstrasse,
Kütcr-, Schneider-, Scherer-Strasse. Schusterpforte. Küterpforte. Schusterbrücke.
- Stätten des Gewerbebetriebes : Mühlen, Brauhäuser, Kuthaus, Gerberhäuser,
Kalkrcsen, Kalkofen, Ziegelhütte, Bauhof, Lastadie, Keeperbahn, Pffeffermühle,
Talgschmelze, Oelmühle, Pulvermühle, Badestuben, Apotheken. — Verkaufsplätze:
Markt, Buden, Hopfenhaus, Brodscharren, Fleischscharren, Fischhalle, Butterhaus,
Kohlenmarkt. — Einrichtungen des Handels : Talg-, Wachs-, Flachsspeicher,
(Persehuser), Theer-, Aschen- und Häringswrake, (Therebane, Wrackhof), Münze,
Waage, Zollbude. — Vorrichtungen für den Verkehr: Bierstuben, Weinkeller,
Gasthäuser.
Wie in älteren Zeiten überall, so huldigt man auch in Riga
der Gewohnheit, Gewerbetreibenden einer und derselben Art die
gleiche Strasse zur Niederlassung anzuweisen. Diese Anordnung
mag im Wesentlichen auf eine doppelte Ursache zurückzuführen
sein. Einmal wird sie hofrechtlichen Ursprungs und damit durch
alle die Gründe polizeilicher oder ökonomischer Natur bedingt
sein, die eine Trennung der Gewerbetreibenden für wünschenswert
erklären lassen. Dazu gehören Feuersgefahr, gewisse Unannehmlichkeiten
in der Ausübung des Gewerbes, wie Geräusch, hässlicher
Geruch u. a., Gebundensein an bestimmte Oertlichkeiten, z. H. Wasser
u. s. w. Mitunter mochte auch die obrigkeitliche Beaufsichtigung der
Handwerker leichter durchführbar erscheinen, wenn die zu einer Handtierung
Gehörenden in nächster Nähe von einander sich aufhielten.
Andererseits aber ist die Localisierung des Verkehrs eine im Interesse
besserer Erhebbarkeit der Verkaufsabgaben sich vollziehende
Abweichung von der älteren Vorschrift, dass aller Handel nur auf
dem Markte vor sich gehen durfte. In den abgeschlossenen Handwerkerstrassen
durfte nur mit Gegenständen eines bestimmten Gewerbes
gehandelt werden; es war somit das teloneum bequem zu
berechnen und einzutreiben b Gleichzeitig begünstigte diese Maassregel
die Bewegung zu grösserer Handelsfreiheit.
* R. Mayer, Zoll, Kaufmannschaft u. Markt zwischen Rhein und Loire in „Germanistische
Abhandlungen z. 70. Geburtstag Konr. von Maurer,“ S. 412, 413.