Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

1.  Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.
Strassennamen:  Schuhmacherstrasse,  Kaufstrasse,  Schmiedestrasse,  Krämerstrasse, ­
  Kütcr-,  Schneider-,  Scherer-Strasse.  Schusterpforte.  Küterpforte.  Schusterbrücke. ­
  -  Stätten  des  Gewerbebetriebes  :  Mühlen,  Brauhäuser,  Kuthaus,  Gerberhäuser,
Kalkrcsen,  Kalkofen,  Ziegelhütte,  Bauhof,  Lastadie,  Keeperbahn,  Pffeffermühle,
Talgschmelze,  Oelmühle,  Pulvermühle,  Badestuben,  Apotheken.  —  Verkaufsplätze:
Markt,  Buden,  Hopfenhaus,  Brodscharren,  Fleischscharren,  Fischhalle,  Butterhaus, ­
  Kohlenmarkt.  —  Einrichtungen  des  Handels  :  Talg-,  Wachs-,  Flachsspeicher,
(Persehuser),  Theer-,  Aschen-  und  Häringswrake,  (Therebane,  Wrackhof),  Münze,
Waage,  Zollbude.  —  Vorrichtungen  für  den  Verkehr:  Bierstuben,  Weinkeller,
Gasthäuser.
Wie  in  älteren  Zeiten  überall,  so  huldigt  man  auch  in  Riga
der  Gewohnheit,  Gewerbetreibenden  einer  und  derselben  Art  die
gleiche  Strasse  zur  Niederlassung  anzuweisen.  Diese  Anordnung
mag  im  Wesentlichen  auf  eine  doppelte  Ursache  zurückzuführen
sein.  Einmal  wird  sie  hofrechtlichen  Ursprungs  und  damit  durch
alle  die  Gründe  polizeilicher  oder  ökonomischer  Natur  bedingt
sein,  die  eine  Trennung  der  Gewerbetreibenden  für  wünschenswert
erklären  lassen.  Dazu  gehören  Feuersgefahr,  gewisse  Unannehmlichkeiten ­
  in  der  Ausübung  des  Gewerbes,  wie  Geräusch,  hässlicher
Geruch  u.  a.,  Gebundensein  an  bestimmte  Oertlichkeiten,  z.  H.  Wasser
u.  s.  w.  Mitunter  mochte  auch  die  obrigkeitliche  Beaufsichtigung  der
Handwerker  leichter  durchführbar  erscheinen,  wenn  die  zu  einer  Handtierung
  Gehörenden  in  nächster  Nähe  von  einander  sich  aufhielten.
Andererseits  aber  ist  die  Localisierung  des  Verkehrs  eine  im  Interesse ­
  besserer  Erhebbarkeit  der  Verkaufsabgaben  sich  vollziehende
Abweichung  von  der  älteren  Vorschrift,  dass  aller  Handel  nur  auf
dem  Markte  vor  sich  gehen  durfte.  In  den  abgeschlossenen  Handwerkerstrassen ­
  durfte  nur  mit  Gegenständen  eines  bestimmten  Gewerbes ­
  gehandelt  werden;  es  war  somit  das  teloneum  bequem  zu
berechnen  und  einzutreiben  b  Gleichzeitig  begünstigte  diese  Maassregel ­
  die  Bewegung  zu  grösserer  Handelsfreiheit.
*  R.  Mayer,  Zoll,  Kaufmannschaft  u.  Markt  zwischen  Rhein  und  Loire  in  „Germanistische ­
  Abhandlungen  z.  70.  Geburtstag  Konr.  von  Maurer,“  S.  412,  413.
            
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