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10 vH des Volkseinkommens gestiegen; ihre außergewöhnliche Höhe im Jahre 1926
hängt mit den durch die Wirtschaftskrise erhöhten Aufwendungen für die Erwerbslosen-
fürsorge zusammen.
Zur Finanzbelastung rechnet in erster Linie der öffentliche Verwaltungsauf-
wand: Personal- und Sachbedarf (auch in der indirekten Form der Zuschüsse und Bei-
träge an Zweckverbände) einschließlich der öffentlichen Investitionen. Auch hier sind
neben Reich, Ländern und Gemeinden die Träger der Sozialversicherung zu berücksich-
tigen. Die übliche Bezeichnung dieses Teiles des öffentlichen Finanzbedarfs als »Be-
lastung« ist in ihrer wertmäßigen Färbung nicht ganz zutreffend; es handelt sich zwar
dabei um eine Einkommensbeanspruchung für öffentliche Zwecke, doch werden der Pri-
vatwirtschaft in der Gesamtheit als Gegenwert die öffentlichen Verwaltungsleistungen zur
Verfügung‘ gestellt. Eine Belastung im strengen Sinne, d.h. eine endgültige
Einkommensminderung, liegt nur da vor, wo die öffentliche Einkommens-
beanspruchung zum Zweck der Übertragung ins Ausland ohne Gegenleistung erfolgt:
so z.B. bei den Reparationszahlungen, die der deutschen Wirtschaft ohne Gegenwert
verlorengehen. Die öffentliche Finanzbelastung (einschließlich Sozialversicherung) ist
seit 1913 von rd. 16 vH auf etwa 28 vH des Volkseinkommens gestiegen; durch die
Kriegsentschädigungen an das Ausland wurden 1927 rd. 3 vH des Sozialprodukts der
deutschen Volkswirtschaft entzogen.
Volkseinkommen und Finanzbelastung
Finanzbelasiune
Jahr
19139) ........
(O5 ee
LI26 0000
19370
Volksein-
kommen?)
in
Mrd, A
hzw. AM
44,5
54,3
56,2 |
62,5
Reich, Länder, Gemeinden?) _
davon: Kriegs-
überhaupt ' entschädigung
ans Ausland
Sozial-
versicherung?)
ı vH des
Mrd. MX &
Volksein-
ZW. AM
kommens
Mrd. A
zw. AH
vH des
Volksein-
kommens
zw. AM |
kommens
3
N
7
6,0 13,5 10 | 22
11,4 21,0 LI 2,0 19 1 85
13,0 23,1 1,3 | 2,3 17 | 3,0
14,5 23.2 1,8 2.9 2,8 £5
Öffentliche
Wirtschaft
insgesamt
vH des
Mrd. 4 | Volks-
dZW. AM ein«
| kommens
AT
20 | 15,7
13,3 24,5
14,7 | 26,1
173 1 277
' Mittelwerte der Ergebnisse von S. 543, — 2?) Gesamtausgaben, abzüglich Kriegsyersorgung, Schuldendienst, wirt-
3chaftliche und soziale Zuschüsse und Unterstützungen, Wegen der nicht vorgenommenen Ausschaltung der Darlehen
vgl, Anmerk. ?) der vorigen Übersicht. — 3) Gesamtausgaben abzüglich Rentenleistungen, soweit sie nicht aus Etatmitteln
Kammen und bereits bei den Gesamtausgaben abgesetzt sind; 1925 und 1926 einschl. der nicht über den Etat Jaufenden
TWerhslnsenfürsorre ans Arbeitgeber- und Arbeaitnehmerbeiträgen, 1927 einschl. Arbeitslosenversicherung. — 4) JetzigesGebiet.
Dieser volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise wird häufig diejenige des Steuerzahlers
Segenübergestellt. Während im ersten Falle das Kriterium für die Belastungsfrage in der
Art der Verwendung der öffentlichen Mittel gesehen wurde, kommt es für den Steuer-
zahler lediglich auf Art und Höhe der öffentlichen Abgaben an. Eine Vereinigung beider
Gesichtspunkte ist nicht möglich. Den öffentlichen Einnahmen ist (mit Ausnahme der
Fälle spezieller Entgeltlichkeit oder zweckgebundener Einnahmen) der Verwendungszweck
nicht anzumerken. Aber auch wenn sich eine solche Differenzierung der Einnahmen
durchführen ließe, wäre der Steuerzahler wirtschaftlich in keiner Weise durch die Tat-
Sache erleichtert, daß seine Steuerleistung etwa nur für öffentliche Einkommensverschie-
bungen statt zum Beispiel zu Reparationszahlungen verwandt wird.
‚Es kommt bei dieser privatwirtschaftlichen Betrachtungsweise lediglich darauf an, in-
Wieweit der Zugriff der öffentlichen Hand von dem einzelnen Wirtschaftssubjekt als Be-
lastung empfunden wird, eine Abgrenzung, die.von psychologischen Momenten nicht frei
ist. Soweit der öffentliche Finanzbedarf durch spezielle Deckungsmittel (Gebühren,
Schuldenaufnahme usw.) sowie durch Einkünfte aus Erwerbsvermögen gedeckt wird,