80 III. Teil. Italien.
Seit Mitte Juli 1916 werden von Italien auch die Deutschen als „Feinde*“
behandelt und die seit dieser Zeit getroffenen verschärften Maßnahmen gegen
die Feinde, eine Folge der Pariser Wirtschaftskonferenz, richten sich ohne Unter-
schied gegen alle Angehörigen der mit Italien im Kriegszustand stehenden Staaten
und der mit diesen verbündeten Staaten. Es ist deshalb für die weitere Ent-
wicklung auf Kapitel 6 zu verweisen.
2. Kapitel.
Requisitionen und Beschlagnahme.
I. Über die Requisitionen sei verwiesen auf Seite 99 bis Seite 102 des Buches
„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘‘.
IT. Neben der Requisition, der Beschlagnahme von Sachen zum
Zwecke des Erwerbes durch die Militärbehörde, kennt man in Italien
eine Beschlagnahme in der Weise, daß zwar die Ware nicht requiriert
wird, vielmehr durch Verfügung des Ministeriums des Ackerbaus und des
Handels einfach dem Berechtigten verboten wird, irgendwie über die
Ware zu verfügen.
Es ist dies die Maßnahme, welche den Namen „Fermo‘“‘ trägt. Dieser Arrest
wird auch von italienischen Juristen als ein Unding bezeichnet, da er in keiner Weise
gesetzlich bestimmt ist, denn das Gesetz kennt nur die Requisition. Das „Fermo“ wird
in weitem Umfange so angewendet, daß die Ware ihrer eigentlichen Bestimmung nicht
mehr zugeführt werden kann. Das ist z. B. geschehen mit Farbwaren einer deutschen
Firma, welche in Syracus auf einem Dampfer lagen. Die betreffende Ware hatte zufolge
des Krieges in Italien ausgeladen werden müssen. Zwar erhielt die deutsche Firma
zunächst die Verfügung über die Ware, die Behörden legten aber bald auf das Begehren
von italienischen Interessenten das Fermo darauf.
In einem solchen Falle bleibt, um größere Verluste, z. B. Lagerspesen zu verhüten,
nichte anderes übrig, als daß der deutsche Eigentümer sich damit einverstanden gibt,
die Ware dem italienischen Interessenten, welcher das Fermo im „Interesse der italienischen
Industrie‘ veranlaßt hat, zu billigen Preisen zu überlassen, worauf letzterer sich mit der
Aufhebung des „Fermo‘“ einverstanden erklärt.
Es wird sich gegen diese Maßregel nicht viel ausrichten lassen, da die Behörden
jederzeit an Stelle des „Fermo“‘“ eine eigentliche Requisition treten lassen können.
HT. Ein Dekret vom 13. April 19161) ermöglicht als Vergeltungs-
maßnahme — a titolo di ritorsione o di rappresaglia — folgende ad-
ministrative Verfügungen des Justizministers gegen Angehörige oder Be-
wohner feindlicher Staaten.
a) Beschlagnahme, Sequestration des „feindlichen“ Vermögens, Ein-
setzung von amministratori zur Verwaltung der „feindlichen“ Vermögen,
b) Zahlungsverbote, so daß Zahlungen zugunsten des „Feindes“ nur
bei bestimmten Kassen erfolgen dürfen.
c) Überwachung industrieller und kaufmännischer Unternehmungen
durch besonders dazu bestimmte Personen, die mit weitestgehenden Voll-
1) Gazzetta ufficiale 29. April 1916; Rivista del diritto comm, 1916 I. S. 326.