fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

80 III. Teil. Italien. 
Seit Mitte Juli 1916 werden von Italien auch die Deutschen als „Feinde*“ 
behandelt und die seit dieser Zeit getroffenen verschärften Maßnahmen gegen 
die Feinde, eine Folge der Pariser Wirtschaftskonferenz, richten sich ohne Unter- 
schied gegen alle Angehörigen der mit Italien im Kriegszustand stehenden Staaten 
und der mit diesen verbündeten Staaten. Es ist deshalb für die weitere Ent- 
wicklung auf Kapitel 6 zu verweisen. 
2. Kapitel. 
Requisitionen und Beschlagnahme. 
I. Über die Requisitionen sei verwiesen auf Seite 99 bis Seite 102 des Buches 
„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘‘. 
IT. Neben der Requisition, der Beschlagnahme von Sachen zum 
Zwecke des Erwerbes durch die Militärbehörde, kennt man in Italien 
eine Beschlagnahme in der Weise, daß zwar die Ware nicht requiriert 
wird, vielmehr durch Verfügung des Ministeriums des Ackerbaus und des 
Handels einfach dem Berechtigten verboten wird, irgendwie über die 
Ware zu verfügen. 
Es ist dies die Maßnahme, welche den Namen „Fermo‘“‘ trägt. Dieser Arrest 
wird auch von italienischen Juristen als ein Unding bezeichnet, da er in keiner Weise 
gesetzlich bestimmt ist, denn das Gesetz kennt nur die Requisition. Das „Fermo“ wird 
in weitem Umfange so angewendet, daß die Ware ihrer eigentlichen Bestimmung nicht 
mehr zugeführt werden kann. Das ist z. B. geschehen mit Farbwaren einer deutschen 
Firma, welche in Syracus auf einem Dampfer lagen. Die betreffende Ware hatte zufolge 
des Krieges in Italien ausgeladen werden müssen. Zwar erhielt die deutsche Firma 
zunächst die Verfügung über die Ware, die Behörden legten aber bald auf das Begehren 
von italienischen Interessenten das Fermo darauf. 
In einem solchen Falle bleibt, um größere Verluste, z. B. Lagerspesen zu verhüten, 
nichte anderes übrig, als daß der deutsche Eigentümer sich damit einverstanden gibt, 
die Ware dem italienischen Interessenten, welcher das Fermo im „Interesse der italienischen 
Industrie‘ veranlaßt hat, zu billigen Preisen zu überlassen, worauf letzterer sich mit der 
Aufhebung des „Fermo‘“ einverstanden erklärt. 
Es wird sich gegen diese Maßregel nicht viel ausrichten lassen, da die Behörden 
jederzeit an Stelle des „Fermo“‘“ eine eigentliche Requisition treten lassen können. 
HT. Ein Dekret vom 13. April 19161) ermöglicht als Vergeltungs- 
maßnahme — a titolo di ritorsione o di rappresaglia — folgende ad- 
ministrative Verfügungen des Justizministers gegen Angehörige oder Be- 
wohner feindlicher Staaten. 
a) Beschlagnahme, Sequestration des „feindlichen“ Vermögens, Ein- 
setzung von amministratori zur Verwaltung der „feindlichen“ Vermögen, 
b) Zahlungsverbote, so daß Zahlungen zugunsten des „Feindes“ nur 
bei bestimmten Kassen erfolgen dürfen. 
c) Überwachung industrieller und kaufmännischer Unternehmungen 
durch besonders dazu bestimmte Personen, die mit weitestgehenden Voll- 
1) Gazzetta ufficiale 29. April 1916; Rivista del diritto comm, 1916 I. S. 326. 
   
   
    
  
  
   
  
  
   
	        
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