Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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tränkeverkauf unter dem 5. Dezember 1906 entschieden, dass 
eingeführtes Ceresin ebenso wie andere Naphthaerzeugnisse 
der Akzise unterliegt, wogegen Ozokerit, das kein Naphtha 
erzeugnis, sondern ein selbständiges Mineral ist, der Akzise 
nicht unterliegt. Durch diese Entscheidung wird das C. 06, 
Nr. 30 276, ergänzt (C. 07, Nr. 3251). 
In Ergänzung der Erläuterungen zur Frage der Erhebung 
der Akzise für Naphthaerzeugnisse und in Aufhebung der 
Punkte 2 und 3 des C. 06, Nr. 9468, hat das Zolldepartement 
auf Grund eines Gutachtens der Hauptverwaltung für 
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf be 
kannt gemacht, dass nur die folgenden Naphtha- 
erzeugnisse bei der Einfuhr von der neben dem 
Zolle zu erhebenden Akzise befreit sind: 1. Naphtha 
leuchtöle, d. h. durchsichtige Naphthaöle, innerhalb des 
spezifischen Gewichts von 0,730 bis 0,890; 2. undurch- 
sichtigeNaphthaerzeugnisse, unabhängig vom 
spezifischen Gewichte, die den Bedingungen des § 2 lit. b der 
Instruktion vom 14. Februar 1906, betreffend die Anwendung 
des Gesetzes vom 13. April 1905 über die Akzise von Naphtha 
bearbeitungsprodukten, sowie der Verfügung des Finanz 
ministers vom 28. März 1906, Nr. 684 genügen; 3. Gemische 
von Fett, Oel und dergl. Stoffen mit Naphthaölen, die 
nach Art. 71, P. 7 des Zolltarifs verzollt werden. — Die 
Feststellung des spezifischen Gewichts, das für durchsichtige 
Produkte das einzige Kriterium ihrer Besteuerung mit 
der Akzise bildet, hat vermittels des Areometers zu 
erfolgen. Zur Feststellung der Besteuerung der undurch 
sichtigen Naphthaprodukte mit der Akzise muss die ein 
gehende Untersuchung der strittigen Waren den den Zoll 
ämtern angegliederten Beamten der Hauptverwaltung für 
indirekte Steuern und fiskalischen Getränke verkauf über 
tragen werden. Zollämter, denen keine Beamten der Haupt 
verwaltung angegliedert sind, haben Proben der Naphtha 
produkte, deren Akzise-Besteuerung fraglich ist, in der Menge 
von wenigstens 5 Pfund den Laboratorien der nächstgelegenen 
Akziseverwaltungen zwecks Untersuchung einzusenden (C. 07, 
Nr. 32 010). 
86. Terpentinöl und dicker Terpentin aller Art, für 
das Pud 
Teeröl - nach Art. 86 (C. 99, Nr. 20 348). 
87. Gummi, Gummiharze, harzige Gummigattungen 
und Balsame: 
1. jeder Art, mit Ausnahme der besonders 
genannten; geschmolzener Bernstein, unbearbeitet, 
arabisches Gummi in jeder Form und Akaroid- 
Gummiharz, für das Pud 
Gummi-Tragant und andere Gummiarten gehören 
nicht zu den in Art. 19 des Tarifs C der Waren persischer 
Herkunft genannten Gummüiarzen, da sie sich von ihnen 
dadurch unterscheiden, dass sie in Benzol, Aether, Terpentin 
nicht gelöst werden können; sie sind nach Art. 87, P. 1, des 
Zolltarifs für den europäischen Handel einzulassen (C. 07, 
Nr. 230). 
1,08 ß 
0,90 R 
8*
	        
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