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tränkeverkauf unter dem 5. Dezember 1906 entschieden, dass
eingeführtes Ceresin ebenso wie andere Naphthaerzeugnisse
der Akzise unterliegt, wogegen Ozokerit, das kein Naphtha
erzeugnis, sondern ein selbständiges Mineral ist, der Akzise
nicht unterliegt. Durch diese Entscheidung wird das C. 06,
Nr. 30 276, ergänzt (C. 07, Nr. 3251).
In Ergänzung der Erläuterungen zur Frage der Erhebung
der Akzise für Naphthaerzeugnisse und in Aufhebung der
Punkte 2 und 3 des C. 06, Nr. 9468, hat das Zolldepartement
auf Grund eines Gutachtens der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf be
kannt gemacht, dass nur die folgenden Naphtha-
erzeugnisse bei der Einfuhr von der neben dem
Zolle zu erhebenden Akzise befreit sind: 1. Naphtha
leuchtöle, d. h. durchsichtige Naphthaöle, innerhalb des
spezifischen Gewichts von 0,730 bis 0,890; 2. undurch-
sichtigeNaphthaerzeugnisse, unabhängig vom
spezifischen Gewichte, die den Bedingungen des § 2 lit. b der
Instruktion vom 14. Februar 1906, betreffend die Anwendung
des Gesetzes vom 13. April 1905 über die Akzise von Naphtha
bearbeitungsprodukten, sowie der Verfügung des Finanz
ministers vom 28. März 1906, Nr. 684 genügen; 3. Gemische
von Fett, Oel und dergl. Stoffen mit Naphthaölen, die
nach Art. 71, P. 7 des Zolltarifs verzollt werden. — Die
Feststellung des spezifischen Gewichts, das für durchsichtige
Produkte das einzige Kriterium ihrer Besteuerung mit
der Akzise bildet, hat vermittels des Areometers zu
erfolgen. Zur Feststellung der Besteuerung der undurch
sichtigen Naphthaprodukte mit der Akzise muss die ein
gehende Untersuchung der strittigen Waren den den Zoll
ämtern angegliederten Beamten der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränke verkauf über
tragen werden. Zollämter, denen keine Beamten der Haupt
verwaltung angegliedert sind, haben Proben der Naphtha
produkte, deren Akzise-Besteuerung fraglich ist, in der Menge
von wenigstens 5 Pfund den Laboratorien der nächstgelegenen
Akziseverwaltungen zwecks Untersuchung einzusenden (C. 07,
Nr. 32 010).
86. Terpentinöl und dicker Terpentin aller Art, für
das Pud
Teeröl - nach Art. 86 (C. 99, Nr. 20 348).
87. Gummi, Gummiharze, harzige Gummigattungen
und Balsame:
1. jeder Art, mit Ausnahme der besonders
genannten; geschmolzener Bernstein, unbearbeitet,
arabisches Gummi in jeder Form und Akaroid-
Gummiharz, für das Pud
Gummi-Tragant und andere Gummiarten gehören
nicht zu den in Art. 19 des Tarifs C der Waren persischer
Herkunft genannten Gummüiarzen, da sie sich von ihnen
dadurch unterscheiden, dass sie in Benzol, Aether, Terpentin
nicht gelöst werden können; sie sind nach Art. 87, P. 1, des
Zolltarifs für den europäischen Handel einzulassen (C. 07,
Nr. 230).
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