Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Prüfung  der  Handelstätigkeit  einer  solchen  Firma  vom  Standpunkte ­
  der  Gewerbebesteuerung.  —
Leichte  G  a  s  o  1  i  n  e  und  Benzine  sowie  schwere
Solar-  und  Schmieröle  und  ebenso  die  Produkte  dieser  Art,
die  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  unterliegen  unabhängig ­
  von  dem  für  diese  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen ­
  zu  entrichtenden  Zoll  der  Akzise  von  60  Kop.
für  das  Pud  vom  1.  April  1906  an,  ebenso  wie  die  Naphthaprodukte ­
  heimischer  Erzeugung  (C.  06,  Nr.  7005).
Akzise  für  Naphthaerzeugnisse.  —  Zu
den  Naphthaerzeugnissen,  für  die  gemäss  Art.  5,  Abteilung  III
des  Gesetzes  fom  13.  April  1905  seit  dem  1.  April  1906  ausser
dem  Einfuhrzoll  noch  eine  Akzise  von  60  Kop.  für  das  Pud
zu  entrichten  ist,  gehören  alle  Erzeugnisse  der  Destillation
oder  der  chemischen  und  jeder  anderen  Bearbeitung  von
Naphtha,  mit  Ausnahme  von  Naphtha-Leuchtölen,  deren
spezifisches  Gewicht  innerhalb  der  Grenzen  0,730  und  0,890
bei  15°  C  (12°  R)  liegt  (C.  06,  Nr.  7403).
Vaselin  und  Paraffin  unterliegen  bei  der  Einfuhr
aus  dem  Auslande  ausser  dem  Zoll  einer  Akzisengebühr  von
60  Kop.  für  das  Pud,  da  diese  Naphthaerzeugnisse  bei  der
Erzeugung  im  Inlande  laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung
für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  nach
dem  Gesetz  vom  13.  April  1905  mit  der  gleichen  Akzise  belegt
sind  (C.  06,  Nr.  15  125).
Auf  Anfrage  eines  Zollamts  hat  das  Zolldepartement
gemäss  einem  Gutachten  der  Hauptverwaltung  für  indirekte
Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  den  Zollämtern
erläutert,  dass  die  Akzise  für  Vaselin,  Paraffin  und
C  e  r  e  s  i  n  nach  dem  Reingewicht  zu  erheben  ist,  und  dass
gereinigtes  Vaselin  der  Akzise  im  allgemeinen  Betrage  von
60  Kop.  unterliegt.  Bei  Ermittelung  des  Reingewichtes  der
im  Art.  52,  P.  2,  und  Art.  112,  P.  9,  des  Zolltarifs  genannten
und  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollenden  Naphthaprodukte
  ist  das  in  §  18  der  Regeln  über  die
Bestimmung  der  Menge  der  Waren  bei  der  Besichtigung
vom  29.  Mai  1904  angegebene  Verfahren  anzuwenden
(C.  06,  Nr.  19  810).
Das  Zolldepartement  hat  sich  anlässlich  der  Gesuche
einiger  Firmen  um  Befreiung  des  ausländischen  Ceresins
von  der  Akzise  aus  dem  Grunde,  weil  die  von  ihnen  bezogene
Ware  nicht  aus  Naphtha,  sondern  aus  Ozokerit  gewonnen  sei,
zur  Entscheidung  dieser  Frage  mit  der  Hauptverwaltung
für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  in
Verbindung  gesetzt,  obwohl  in  dem  C.  06,  Nr.  19  810,  die
Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin  angeordnet  war.  Die  genannte ­
  Behörde  hat  nunmehr  mitgeteilt,  dass  ausländisches
Ceresin  nicht  von  der  Akzise  befreit  werden  kann,  da  das
in  Russland  aus  Naphtha  hergestellte  Ceresin  auf  Grund
des  Abschnittes  III  des  Gesetzes  vom  13.  April  1905  einer
Akzise  von  60  Kop.  für  das  Pud  unterliegt  (C.  06,  Nr.  30  276).
Anlässlich  des  Gesuchs  einer  Handelsfirma  um  akzisefreien ­
  Einlass  von  Bergwachs,  und  zwar  sowohl  von
Ceresin  wie  von  Ozokerit,  hat  das  technische  Komitee  der
Hauptverwaltung  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Ge-
            
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