Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 161 
bewährtesten ständigen Arbeitern gebildete Arbeitergemeinschaft 
als stillen Theilnehmer, bezüglich als Kommanditisten auf, oder 
zerlegt den anschlagsmäßigen Zcitiverth seines Geschäfts, der aller 
dings leicht überschätzt wird, in kleine Aktien, von denen er zu 
nächst einen größeren Theil selbst behält, den anderen dagegen 
den „Angestellten und Arbeitsgehilfen" zur sofortigen oder all 
mählichen Volleinzahlung überläßt. Das Geschäft geht alsdann 
auf die so zusammengefügte Gesellschaft in der Weise über, daß 
der bisherige Inhaber desselben sich bestimmte Rechte in Bezug 
auf die Geschäftslei^lug und ebenfalls eine feste Vergütung für 
seine mindestens einstweilen fortgesetzte Thätigkeit als Dirigent 
vorbehält, während die mitbetheiligten Arbeiter den hergebrachten 
Lohn als Miuimalbezug forterhalten. Der erzielte Uebcrschuß 
aber wird gemäß getroffener Vereinbarung, manchmal z. B. nach 
vorheriger Verzinsung des Gesellschaftskapitals an die Direction 
der Gesellschaft in den ihr zugesicherten Antheilen und an die 
übrigen Mitglieder im Verhältniß zu dem verdienten Lohne, 
oder an sämmtliche Betheiligte nach Verhältniß ihres Aktien 
guthabens als Dividende vertheilt. 
Diese Uebergangsform mindert die Erschwernisse, welche 
sich bei der Productivgenossenschaft aus der Schwierigkeit 
der anfänglichen Kapitalbeschaffung und aus dem Fehlen 
einer an Einfluß uub Geschästserfahrung überlegenen Betriebs 
leitung ergeben, wogegen ihr übrigens gleiche oder wenigstens 
ähnliche Unzuträglich leiten anhaften, weshalb dieselbe auch 
keineswegs ausgedehnter anwendbar ist, und höchstens nur 
etlva für Unternehmungen geeignet erscheint, in denen die 
Arbeitsausführung ohnehin gänzlich dem Eifer und der 
Fürsorglichkeit der damit beauftragten Arbeiter anvertraut 
tverden muß. 
Sie verkümmert dem eigentlichen Unternehmer seine ehemalige 
Selbständigkeit, bietet mancherlei Anknüpfungspunkte zu Zer 
würfnissen dar, und verfehlt schon deswegen den damit beabsich 
tigten Zweck auf die Dauer meist vollständig. Ihr Bestehen 
pflegt daher in der Regel, nachdem selten ausbleibende Ent- 
täuschungen bezüglich der ansäliglich hoffnungsvollst vorausge 
setzten guten Folgen eingetreten sind, kein sehr langwährendes 
zu sein, außer in besonderen Fällen, in denen die Vollziehung der 
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Musi. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.