§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 161
bewährtesten ständigen Arbeitern gebildete Arbeitergemeinschaft
als stillen Theilnehmer, bezüglich als Kommanditisten auf, oder
zerlegt den anschlagsmäßigen Zcitiverth seines Geschäfts, der aller
dings leicht überschätzt wird, in kleine Aktien, von denen er zu
nächst einen größeren Theil selbst behält, den anderen dagegen
den „Angestellten und Arbeitsgehilfen" zur sofortigen oder all
mählichen Volleinzahlung überläßt. Das Geschäft geht alsdann
auf die so zusammengefügte Gesellschaft in der Weise über, daß
der bisherige Inhaber desselben sich bestimmte Rechte in Bezug
auf die Geschäftslei^lug und ebenfalls eine feste Vergütung für
seine mindestens einstweilen fortgesetzte Thätigkeit als Dirigent
vorbehält, während die mitbetheiligten Arbeiter den hergebrachten
Lohn als Miuimalbezug forterhalten. Der erzielte Uebcrschuß
aber wird gemäß getroffener Vereinbarung, manchmal z. B. nach
vorheriger Verzinsung des Gesellschaftskapitals an die Direction
der Gesellschaft in den ihr zugesicherten Antheilen und an die
übrigen Mitglieder im Verhältniß zu dem verdienten Lohne,
oder an sämmtliche Betheiligte nach Verhältniß ihres Aktien
guthabens als Dividende vertheilt.
Diese Uebergangsform mindert die Erschwernisse, welche
sich bei der Productivgenossenschaft aus der Schwierigkeit
der anfänglichen Kapitalbeschaffung und aus dem Fehlen
einer an Einfluß uub Geschästserfahrung überlegenen Betriebs
leitung ergeben, wogegen ihr übrigens gleiche oder wenigstens
ähnliche Unzuträglich leiten anhaften, weshalb dieselbe auch
keineswegs ausgedehnter anwendbar ist, und höchstens nur
etlva für Unternehmungen geeignet erscheint, in denen die
Arbeitsausführung ohnehin gänzlich dem Eifer und der
Fürsorglichkeit der damit beauftragten Arbeiter anvertraut
tverden muß.
Sie verkümmert dem eigentlichen Unternehmer seine ehemalige
Selbständigkeit, bietet mancherlei Anknüpfungspunkte zu Zer
würfnissen dar, und verfehlt schon deswegen den damit beabsich
tigten Zweck auf die Dauer meist vollständig. Ihr Bestehen
pflegt daher in der Regel, nachdem selten ausbleibende Ent-
täuschungen bezüglich der ansäliglich hoffnungsvollst vorausge
setzten guten Folgen eingetreten sind, kein sehr langwährendes
zu sein, außer in besonderen Fällen, in denen die Vollziehung der
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Musi. 11