Object : Die Volkswirthschaftslehre

§  129.  130.  Kreditförderungsmittel.  249
schaft  gar  zu  verwickelt,  und  andererseits  das  Bedürfniß,  welches
sie  befriedigen  wollen,  je  nach  dem  jctvciligeu  Erwachen  oder
Ruhen  der  Lust  zur  Neubildung  von  Gesellschaftsuutcrnehmungeu
ein  nngícidjmKigg  cintrctcnbcë  ist.  cë  il)nm  nnn  ^citmcilig
im  ^angtgeMaft,  bem  (Brimbimgë#d#,  an  geeigneter  @c^(í)ä^^ëgcIcģcn^cit,
  so  müssen  i^rc  Mittel  mc^r  aíê  bi^cr  in  5ië
dahin  nebenbei  betriebenen  gewöhnlichen  Bankgeschäften  nutzbar
zu  machen  suchen,  was  alsdann  mit  dazu  beiträgt,  daß  die
als  „Universalunternehmungsanstalten"  gescheiterten  besonderen
„Gründungsbanken"  sich  schließlich  zu  allgemeinen  Industrie-  und
Handels-Banken  umbilden,  welche  allgemeinhin  den  von  größeren
industriellen  und  Handels-Unternehmungen  gebrauchten  Kredit
vermitteln.
§  130.
Kreditgesetze  befördern  die  Kreditbenutzung,  indem
biefeiben  burd)  ®cmöl)nm0  üon  W  ßrebitgeben
sicherer  und  das  Kreditnehmen  leichter  machen.  Vollständig
wirksam  sind  aber  freilich  Schuldgesetze  nur  dann,  wenn  sie
dem  Gläubiger  rasch  und  ohne  nnverhältnißmäßige  Weitläufigkeiten ­
  zu  seinem  Rechte  verhelfen.
'  Krcditgesctze  ergänzen  die  privatwirthschaftlichcn  Grundlagen
des  Kredits.  Dadurch,  daß  der  etwa  fehlende  oder  saumselige
Wille  des  seiner  Verbindlichkeit  nicht  nachkommenden  Schuldners
sofort  bnrd)  o5rigfcitM)cn  ¿mang  erseht  merken  sann,  frönst
sich  die  mit  dem  Kreditgeben  verbundene  Verlustgefahr  ans  die
Fälle  ein,  in  denen  die  Vermögenslage  des  Schuldners  und
bezüglich  der  Werth  des  Unterpfandes  bei  der  Kreditgewährung
überschätzt  wurde  oder  inzwischen  eine  unvorhergesehene  Verschlechterung ­
  erlitten  hat,  während  mit  der  Verminderung  jener
Gefahr  zugleich  das  Kreditnehmen  unbehinderter  und  der  Preis
des  zu  erlangenden  Kredits  selbst  niedriger  wird.
Die  Strenge  der  Schuldgcsctze,  die  in  früherer  Zeit  zufolge
der  da  noch  rücksichtlich  der  Krcditbenntzung  vorherrschenden  Zustande ­
  am  härtesten  zu  sein  und  dagegen  in  späterer  Zeit  dadurch
abgeschwächt  zu  werden  pflegt,  daß  bei  zunehmender  Kreditbedürftigkeit
  zunächst  mildere  Bestimmungen  Eingang  finden,
welche  den  Schuldner  vor  Bedrückungen  durch  den  Gläubiger
schützen  wollen,  nimmt  daher  auf  den  höheren  Kulturstufen,  wo
der  Kredit  ein  allgemeines  und  unentbehrliches  Bedürfniß
            
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