Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  129.  Kreditförderungsmittel.

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recht  der  Gläubiger  hinwegfällt,  auf  die  Inanspruchnahme  außerordentlicher ­
  Vorrechte  zu  verzichten  und  die  mögliche  Höhe  der
Beleihung  dem  vollen  Werthe  des  Unterpfandes  anzupassen  gesucht
wird.  Jedenfalls  haben  die  Hypothekenbanken  den^  vorwiegend
landwirthschaftlichcn  Kreditvereinen  gegenüber  den  Vorzug  einer
mehr  bankmäßigen  Organisation  voraus,  zufolge  deren  sie  nebenbei ­
  zugleich  dem  Mobiliarkreditbedürfnisse  des  Landwirths  zu
dienen  und  bedingungsweise  sogar  insoweit  Papiergeld  auszugeben
vermögen,  als  dieses  nicht  etwa  nur  in  hierzu  ungeeigneten
hypothekarischen  Forderungen  eine  unzulängliche,  sondern  in  jeder
Zeit  verfügbaren  Baarbeständeu  und  sonstigen  durch  anderweite
Geschäfte  erlangten  leicht  realisirbaren  Werthen  die  wirklich
erforderliche  Deckung  findet.
Eine  besondere  Art  von  Jmmobiliar-Kreditanstalten  bilden
endlich  die  gewöhnlich  als  sogenannte  Rentenbanken  eingerichteten ­
  Ablösungs-  und  Melioratiouskassen.  Erstere
vermitteln  die  Beschaffung  und  Tilgung  von  zur  Ablösung  auf
Grundstücken  ruhender  Lasten  benöthigteu  Ablösungskapitalien,
letztere  diejenige  von  Anlagskapitalien  zur  Ausführung  solcher
Grundstücksverbesserungen,  z.  B.  Ent-  und  Bewässerungsanlagen,
welche  durch  iïļrc  Wirkungen  die  Leistungsfähigkeit  des  Grundbesitzers ­
  nicht  nur  sicher,  sondern  ebenfalls  alsbald  und  nicht  erst
in  ferner  Zukunft  verhältnißmäßig  erhöhen.  Beide  gewähren
jene  Bermittelung,  indem  sie  die  betreffenden  Kapitalbetrüge
durch  Ausgabe  von  Schuldscheinen  (Rentenbriefen)  aufbringen
und  von  den  Verpflichteten  in  Zeitrenten,  mittels  deren  die
ganze  Schuldigkeit  innerhalb  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren
getilgt  wird,  wiedereinziehen,  bezüglich  auch  die  schnellere,  volle
oder  theilweise  Tilgung  durch  Kapitalzahlungen  freistellen.
Zu  den  gleichfalls  entweder  durch  Bereinigung  der  Kreditbedürftigen
  oder  durch  besondere  Unternehmer  unternommenen
Betriebskreditanstalten  zählen  neben  den  überwiegend  dem
Handel  und  der  Großindustrie  dienstbaren  Bankeinrichtungen
insbesondere  auch  alle  diejenigen  Ges  chäftskreditau  st  alten,
welche  au  Solche,  die  bei  Banken  keinen  Kredit  finden,  dennoch
aber  sowohl  kreditbedürftig  als  kreditfähig  sind,  mit  Rücksicht  auf
deren  Erwerbsverhältnisse  und  ans  deren  noch  nicht  vollendete
oder  wenigstens  noch  nicht  verwerthete  Hervorbringungen  hin
Vorschüsse  gewähren,  z.  B.  also  die  durch  Vergesellschaftung  von
kleineren  Gewerbtreibenden  re.  gebildeten  Vorschuß-Vereine
            
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