370 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
Werthsverbürgung schon mit der genaueren Abschätzung des
Unterpfandes verbundenen Schwierigkeiten, diesen Unternehmungen
allerdings in dem Umstande entgegen, daß gut gedeckte Hypotheken
keiner Versicherung bedürfen, daß letztere bei Mitaufnahme sehr
gefährdeter Forderungen nur gegen eine äußerst hohe Prämie
möglich wäre, und daß die Masse der gegen eine mäßige Prämie
versicherbaren und zugleich versicherungsbedürftigen Hypotheken
schulden vielleicht nicht bedeutend genug ist, um für derartige
Anstalten einen hinlänglich weiten unb Vortheilhafte Gelegenheit
zu großartigerer Gcschäftsausdehnuug darbietenden Wirkungskreis
offen zu lassen. Außerdem bleibt noch fraglich, wie sich die
selben in Zeiten allgemeinen Mißkredits oder während des
zeitweisen Eintretens einer beträchtlicheren Werthsverminderung
der bcliehencn Grundstücke bewähren dürften.
Einen ferneren Beleg dafür, wie sich das Gebiet der Schaden
versicherung durch weitere Erstreckung auf neue Versicherungs
gegenstände im Verlaufe der Zeit zunehmend mehr zu erweitern
vermag, liefert die G las Versicherung, welche vorerst durch
den großstädtischen Gebrauch, Schaufenster re. mit mächtigen
Spiegelscheiben zu versehen, in Aufnahme gekommen ist, und
sich alsbald auf die Jnversicherungsuahme anderen Glases und
selbst der gewöhnlichen Fensterscheiben ausgedehnt hat.
Die Rückversicherung endlich, die theils von besonderen
Aktiengesellschaften als ausschließliches Hauptgeschäft, theils von
für andere Versicherungsztveige bestimmten Anstalten nebenbei
betrieben wird, dient dazu, die Sicherheit von Versicherungs-
gcschäften durch weitere Bertheilung der damit verbundenen
Gefahr zu erhöhen. Bei derselben bildet die von einer Ver
sicherungsanstalt eingegangene Versicherung den abermaligen
Gegenstand der Wiederversicherung, indem der erste Versicherer,
welcher dem ursprünglich Versicherten gegenüber allein haftet,
die übernommene Gefahr, falls diese aus irgend einem Grunde,
z. B. wegen Beträchtlichkeit des zu versichernden Werths oder
der am nämlichen Orte bereits getragenen Gefahrsumme rc.,
zur alleinigen Aufsichnahme zu groß erscheint, ganz oder theil-
weise auf einen oder mehrere ztveite Versicherer, Rückversicherer,
überträgt und dadurch zum Rückversicherten wird. Das durch
ein derartiges Verfahren zu befriedigende Bedürfniß macht sich
jedoch erst nach sehr weit vorgeschrittener Ausbildung und Ver
breitung des Versicherungswesens allgemeiner geltend, woraus