Full text: Die Volkswirthschaftslehre

370 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
Werthsverbürgung schon mit der genaueren Abschätzung des 
Unterpfandes verbundenen Schwierigkeiten, diesen Unternehmungen 
allerdings in dem Umstande entgegen, daß gut gedeckte Hypotheken 
keiner Versicherung bedürfen, daß letztere bei Mitaufnahme sehr 
gefährdeter Forderungen nur gegen eine äußerst hohe Prämie 
möglich wäre, und daß die Masse der gegen eine mäßige Prämie 
versicherbaren und zugleich versicherungsbedürftigen Hypotheken 
schulden vielleicht nicht bedeutend genug ist, um für derartige 
Anstalten einen hinlänglich weiten unb Vortheilhafte Gelegenheit 
zu großartigerer Gcschäftsausdehnuug darbietenden Wirkungskreis 
offen zu lassen. Außerdem bleibt noch fraglich, wie sich die 
selben in Zeiten allgemeinen Mißkredits oder während des 
zeitweisen Eintretens einer beträchtlicheren Werthsverminderung 
der bcliehencn Grundstücke bewähren dürften. 
Einen ferneren Beleg dafür, wie sich das Gebiet der Schaden 
versicherung durch weitere Erstreckung auf neue Versicherungs 
gegenstände im Verlaufe der Zeit zunehmend mehr zu erweitern 
vermag, liefert die G las Versicherung, welche vorerst durch 
den großstädtischen Gebrauch, Schaufenster re. mit mächtigen 
Spiegelscheiben zu versehen, in Aufnahme gekommen ist, und 
sich alsbald auf die Jnversicherungsuahme anderen Glases und 
selbst der gewöhnlichen Fensterscheiben ausgedehnt hat. 
Die Rückversicherung endlich, die theils von besonderen 
Aktiengesellschaften als ausschließliches Hauptgeschäft, theils von 
für andere Versicherungsztveige bestimmten Anstalten nebenbei 
betrieben wird, dient dazu, die Sicherheit von Versicherungs- 
gcschäften durch weitere Bertheilung der damit verbundenen 
Gefahr zu erhöhen. Bei derselben bildet die von einer Ver 
sicherungsanstalt eingegangene Versicherung den abermaligen 
Gegenstand der Wiederversicherung, indem der erste Versicherer, 
welcher dem ursprünglich Versicherten gegenüber allein haftet, 
die übernommene Gefahr, falls diese aus irgend einem Grunde, 
z. B. wegen Beträchtlichkeit des zu versichernden Werths oder 
der am nämlichen Orte bereits getragenen Gefahrsumme rc., 
zur alleinigen Aufsichnahme zu groß erscheint, ganz oder theil- 
weise auf einen oder mehrere ztveite Versicherer, Rückversicherer, 
überträgt und dadurch zum Rückversicherten wird. Das durch 
ein derartiges Verfahren zu befriedigende Bedürfniß macht sich 
jedoch erst nach sehr weit vorgeschrittener Ausbildung und Ver 
breitung des Versicherungswesens allgemeiner geltend, woraus
	        
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