Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung des Neichs-Lersicherungsamtes. 
Wirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Korrespondenz) be 
schäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl 
die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen,// 
als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, 
Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen/ von der 
gesetzlichen Versicherung sind nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in 
Apotheken/ beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Indessen ist diese 
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch 
für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Par- 
fumeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mineral 
wasser- u. s. w. Fabriken u. s. w. maßgebend. 
XVI. Die Versichcrungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hand 
lungsgehilfen und Lehrlingen/ (vergi. Nr. XIV und XV) auf 
diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger// Jahrcsarbeitsverdienst/ 
an Lohn oder Gehalt / 2000 Mark nicht übersteigt./ Der Umstand, 
daß ein Betriebsbeamter u. s. w. eigenes Vermögen besitzt und in 
Folge dessen sein gesummtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt, 
schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger// 
Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebsbcamte 
u. s. w. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleich 
mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht 
vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. 
Ist ein Betriebsbeamter u. s. w. gleichzeitig bei mehreren Arbeit 
gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder 
Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht ver 
sicherungspflichtig./ 
XVII. Seeleute// sind diejenigen Personen, welche als 
Schiffer,/ Persollen der Schiffsmannschaft,/ Maschinisten, Answärter 
oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung// gehören (§. 1 
des S.U.VG. vom 13. Juli 1887, R.G.Bl. S. 329)./ Ein 
deutsches Seefahrzeug/ ist nach §. 2 des S.U.V.G. jedes aus 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt/ benutzte Fahrzeug, 
welches unter deutscher Flagge fährt?) Auf die Größe des Fahr 
zeuges kommt es — abweichend vom S.U.V.G. (§. 1 Abs. 2 
a. a. O.) — hier nicht an./ Der Führer (Kapitän)/ eines Fahr 
zeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst/ an Lohn oder Gehalt 2000 Mark 
übersteigt. 
XVlll. Als Arbeitgeber// im Sinne des Gesetzes ist der 
jenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. 
Dies trifft alich dann zu, wenn die den Lohn oder Oiehalt dar 
stellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur 
die Arbeiter u. s. w. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als
	        
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