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Anleitung des Neichs-Lersicherungsamtes.
Wirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Korrespondenz) be
schäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl
die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen,//
als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden,
Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen/ von der
gesetzlichen Versicherung sind nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in
Apotheken/ beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Indessen ist diese
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch
für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Par-
fumeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mineral
wasser- u. s. w. Fabriken u. s. w. maßgebend.
XVI. Die Versichcrungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hand
lungsgehilfen und Lehrlingen/ (vergi. Nr. XIV und XV) auf
diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger// Jahrcsarbeitsverdienst/
an Lohn oder Gehalt / 2000 Mark nicht übersteigt./ Der Umstand,
daß ein Betriebsbeamter u. s. w. eigenes Vermögen besitzt und in
Folge dessen sein gesummtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt,
schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger//
Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebsbcamte
u. s. w. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleich
mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht
vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann.
Ist ein Betriebsbeamter u. s. w. gleichzeitig bei mehreren Arbeit
gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder
Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht ver
sicherungspflichtig./
XVII. Seeleute// sind diejenigen Personen, welche als
Schiffer,/ Persollen der Schiffsmannschaft,/ Maschinisten, Answärter
oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung// gehören (§. 1
des S.U.VG. vom 13. Juli 1887, R.G.Bl. S. 329)./ Ein
deutsches Seefahrzeug/ ist nach §. 2 des S.U.V.G. jedes aus
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt/ benutzte Fahrzeug,
welches unter deutscher Flagge fährt?) Auf die Größe des Fahr
zeuges kommt es — abweichend vom S.U.V.G. (§. 1 Abs. 2
a. a. O.) — hier nicht an./ Der Führer (Kapitän)/ eines Fahr
zeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regel
mäßiger Jahresarbeitsverdienst/ an Lohn oder Gehalt 2000 Mark
übersteigt.
XVlll. Als Arbeitgeber// im Sinne des Gesetzes ist der
jenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird.
Dies trifft alich dann zu, wenn die den Lohn oder Oiehalt dar
stellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur
die Arbeiter u. s. w. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als