Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

liegt, so muß es als Unbilligkeit bezeichnet werden, wenn ausschließlich 
die Fachverbände der Arbeiter und Angestellten allein mit den Kosten 
dieser Fürsorgeeinrichtung belastet werden, die auch den Unternehmern 
zugute kommt. Aus diesen Gründen wird in letzter Zeit auch von der 
Arbeiterschaft selbst die Forderung nach Einführung paritätischer 
Arbeitspermittlungen erhoben.“ Zu diesen, die Richtung der Entwick— 
lung des Jnstitutes der Arbeitsvermittlung richtig charakterisieren- 
den Ausführungen möchten wir nur bemerken, daß es zweifelhaft 
erscheinen kann, einen Benutzungszwang, ein „Obligatorium“, für die 
Arbeitgeber vorzuschreiben, bzw. daß die Notwendigkeit zu einer solchen 
Maßnaͤhme zweifelhaft erscheinen kann, wenn die gewerbsmäßige 
Stellenvermittlung, wie auch bei uns zu erwarten, zunächst abgebaut 
wird und in kurzer Zeit völlig verschwindet. 
Die Verteilung der Arbeitsgelegenheiten 
wird dann in Frage kommen, wenn zwar Arbeitsgelegenheiten vor— 
handen sind, aber nicht in einem solchen Ausmaße, daß das ganze An— 
gebot zum Zuge kommt und Aufnahme auf den Arbeitsmarkt finden 
kann. In diesem Falle wird man sich bemühen müssen, in einer plan— 
vollen Weise eine Arbeitsverteilung durchzuführen. Wenn an einem 
Orte oder in einem Industriezweig an einem Orte ein Überschuß an 
Arbeitskräften besteht, an einem änderen Orte ein Mangel, werden 
die Organe der Arbeitsvermittlung un einen Ausgleich zwischen 
Überschuß und Mangel bemüht sein. Auch Einführung der „Kurz— 
arbeit“ wird hier unter Umständen in Betracht kommen, das heißt 
Kürzung der sonst bestehenden Arbeitsschichten, um eine tunlichst große 
Zahl Arbeitsloser mit Arbeit zu versorgen, wenn auch für eineskür— 
zere Arbeitszeit; man spricht in einem solchen Falle von Streckung 
der Arbeit. Zu berücksichtigen bei Aufstellung eines Planes über die 
Arheitsverteslung wird besonders auch die Tatsache sein, daß die 
Arbeitslosigkeit in ihren Wirkungen werschiedene Arbeitsuchende ver— 
schieden trifft, je nach ihren perfönlichen Verhältnissen; verheiratete 
Personen werden viel schiwerer betroffen werden, als ledige; bei Ver— 
heirateten wird wieder die Anzahl der unversorgten oder fürsorge— 
bedürftigen Kinder eine Rolle spielen. Diese individuellen Bedürfnisse 
der Arbeitsuchenden erheischen gewiß Berücksichtigung, so schwierig es 
anderseits oft in der Praxis sein mag, dieser Notwendigkeit folge zu 
geben. In allen diesen Fragen wird, zumal Grundlagen zu Verfü— 
Zungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen meist fehlen werden, die 
Durchführung der notwendigen Maßnahmen der freien Vereinbarung 
der Intereffeuten überlassen sein. 
Bezüglich der Erhaltungder bestehenden Arbeits— 
legen heiten wird die Frage entscheidend sein, ob gesetzliche 
Vorschriften bestehen, nach denen bei gewissen Betrieben der Unter— 
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