liegt, so muß es als Unbilligkeit bezeichnet werden, wenn ausschließlich
die Fachverbände der Arbeiter und Angestellten allein mit den Kosten
dieser Fürsorgeeinrichtung belastet werden, die auch den Unternehmern
zugute kommt. Aus diesen Gründen wird in letzter Zeit auch von der
Arbeiterschaft selbst die Forderung nach Einführung paritätischer
Arbeitspermittlungen erhoben.“ Zu diesen, die Richtung der Entwick—
lung des Jnstitutes der Arbeitsvermittlung richtig charakterisieren-
den Ausführungen möchten wir nur bemerken, daß es zweifelhaft
erscheinen kann, einen Benutzungszwang, ein „Obligatorium“, für die
Arbeitgeber vorzuschreiben, bzw. daß die Notwendigkeit zu einer solchen
Maßnaͤhme zweifelhaft erscheinen kann, wenn die gewerbsmäßige
Stellenvermittlung, wie auch bei uns zu erwarten, zunächst abgebaut
wird und in kurzer Zeit völlig verschwindet.
Die Verteilung der Arbeitsgelegenheiten
wird dann in Frage kommen, wenn zwar Arbeitsgelegenheiten vor—
handen sind, aber nicht in einem solchen Ausmaße, daß das ganze An—
gebot zum Zuge kommt und Aufnahme auf den Arbeitsmarkt finden
kann. In diesem Falle wird man sich bemühen müssen, in einer plan—
vollen Weise eine Arbeitsverteilung durchzuführen. Wenn an einem
Orte oder in einem Industriezweig an einem Orte ein Überschuß an
Arbeitskräften besteht, an einem änderen Orte ein Mangel, werden
die Organe der Arbeitsvermittlung un einen Ausgleich zwischen
Überschuß und Mangel bemüht sein. Auch Einführung der „Kurz—
arbeit“ wird hier unter Umständen in Betracht kommen, das heißt
Kürzung der sonst bestehenden Arbeitsschichten, um eine tunlichst große
Zahl Arbeitsloser mit Arbeit zu versorgen, wenn auch für eineskür—
zere Arbeitszeit; man spricht in einem solchen Falle von Streckung
der Arbeit. Zu berücksichtigen bei Aufstellung eines Planes über die
Arheitsverteslung wird besonders auch die Tatsache sein, daß die
Arbeitslosigkeit in ihren Wirkungen werschiedene Arbeitsuchende ver—
schieden trifft, je nach ihren perfönlichen Verhältnissen; verheiratete
Personen werden viel schiwerer betroffen werden, als ledige; bei Ver—
heirateten wird wieder die Anzahl der unversorgten oder fürsorge—
bedürftigen Kinder eine Rolle spielen. Diese individuellen Bedürfnisse
der Arbeitsuchenden erheischen gewiß Berücksichtigung, so schwierig es
anderseits oft in der Praxis sein mag, dieser Notwendigkeit folge zu
geben. In allen diesen Fragen wird, zumal Grundlagen zu Verfü—
Zungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen meist fehlen werden, die
Durchführung der notwendigen Maßnahmen der freien Vereinbarung
der Intereffeuten überlassen sein.
Bezüglich der Erhaltungder bestehenden Arbeits—
legen heiten wird die Frage entscheidend sein, ob gesetzliche
Vorschriften bestehen, nach denen bei gewissen Betrieben der Unter—
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