Schluß.
Die Ergebnisse unserer Untersuchung lassen sich in folgenden
Sätzen zusammenfassen.
Die deutsche Bankverfassung hat sich in dem Vierteljahrhundert
ihres Bestehens im großen Ganzen vortrefflich bewährt. Zwar wäre
vom Gesichtspunkte des deutschen Geldwesens und seiner Regelung
betrachtet, die Aufhebung der Notenrechte der Privatnotenbanken er
wünscht, aber dieses Ziel erscheint ans politischen Gründen nicht er
reichbar. Für die Erhaltung der Grundlagen, auf welchen die
Reichsbank errichtet ist, spricht nicht nur die praktische Erfahrung
mit allen großeil Notenbanken und die bisherige glänzende Wirksam-
keit der Reichsbank selbst, sondern auch eine Reihe dlirchschlagender
Gründe theoretischer Natur; wohl alle Fachleute des In- lind Aus
landes billigen dein „gemischten System" große Vorzüge vor der
reinen Staatsbank git. Um der Reichsbank auch für die Zukunft
eine gedeihliche Entwickeluiig zii ermöglichen, erscheinen jedoch Ände
rungen notwendig all einzelnen zahlenmäßigen Abmessuilgeil des
Vankgesetzes, deren Festsetzung nicht von principiellen Punkten aus
strikt bestimmt werden kann; nämlich eine Erhöhung des Grundkapitals
der Reichsbank uild esile Erweiterung ihres steuerfreien Notenkon-
tingellts. Zwecknläßigerweise ließe sich mit dieser letzteren Änderung
eine Modifikation des Kontingelltierungssystems selbst verbiilden,
durch welche die Diskoiltpolitik der Reichsbailk unabhängiger gemacht
würde. Die Grundsätze, welche die Reichsbank bei ihrer Kredit
gewährung llild ihrer Diskontpolitik befolgt, ssild im Jilteresse ihrer
eigeneil Solidität nnb sin Interesse der Sicherheit des deutscheil
Geldwesens ill vollem Umfang gerechtfertigt; ihre Preisgabe wäre
eine schwere Verkennung des Wesens nnb der Aufgaben einer
Zentralnotenbailk.
Weiln man bei der Erneuerung des Bankgesetzes die Gruild-
lagen, M bemüht i)abeii, bestehen Ï# unb remítete
heilen durch zeitgemäße Reformen umgestaltet, borni wird auch in
Zukunft das deutsche Notenwesen seine großen und wichtigen Auf
gaben in derselben vorzüglichen Weise erfüllen, wie in den fünfund-
SmanaiQ Mten, mete# feit bet Begtimbimg bet beui#en Bmtb
Verfassung verflossen sind.