II.
Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht. § 2.
öt>
ununterbrochenen Aufenthalt im Reichsausland ohne Besitz eines Wohn
sitzes im Reichsinland. , , m ....
,a Das VZAG. verlangt für die Abgabcsrechert tum Reichsangehongen
ununterbrochenen, § 11 BSt.G. nur „dauernden» Aufenthalt im Ausland.
Die Annahme eines „dauernden" Slufenthalts erfordert nicht, daß der Auf
enthalt im Sinne der körperlichen Anwesenheit ein ununterbrochener sei, son
dern nur daß die Abwesenheit von dem Aufenthaltsort immer nur die Ausnahme
von der Regel des körperlichen Verweilens bildet (pr. OVG. in St. 13 S. 9 und
17 S. 1 bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. S. 1144 f.). Schon daraus, daß das
BZÄG' sodann im § 2 12 im Gegensatz zu Ziff. 1 a. a. O. von „dauerndem
Aufenthalt spricht, ergibt sich, daß die beiden Begriffe „ununterbrochen aufhalten
und „dauernder" Aufenthalt nicht gleichbedeutend sind: der den Inlander
von der Abgabe befreiende „ununterbrochene» Aufenthalt ,m Aus
land erfordert mehr als derdenAusländer abgabepflichtig machende
dauernde» Aufenthalt im Inland. Vorübergehende Abwesenheit unter-
bricht den „ununterbrochenen", aber nicht den „dauernden" Aufenthalt
Andererseits genügt auch ununterbrochene körperliche Anwesenheit von
längerer Dauer zur Annahme wie eines dauernden, so auch eines ununter
brochenen Aufenthalts iin Sinne eines die Abgabepflicht auslösenden oder aus
schließenden Ilmstaiides nur dann, wenn die Anwesenheit während semer ganzen
Dauer auf dem Willen der Person beruht. Der Wille einer Person hört rndes
nicht schon deswegen auf, der Grnnd für den Beginn oder die Fortsetzung ihres
Au enthaltes zu sein, ivcil äußere Verhältnisse die Entschließung, einen be
stimmten Ort als Aufenthalt zu wählen oder beizubehalten, bedingen Nur wo
ein äußerer Zwang vorliegt, der verhindert, daß ein eigener Entschluß, den
Aufenthalt zu nehmen oder fortzusetzen, zur Entstehung gelangt oder wenigstens
äußerlich in die Erscheinung tritt, ivie z. B. bei einem Gefangenen oder Inter-
niettctt kann von betn Mangel bet Willensbetätigung bet bet Wahl obet iet
Beibehaltung des Aufenthaltsorts die Rede sein <pr. OBG. I II C 55 v. 29. ^an.
1914 bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 23 a Abs 2 zu § 1)
Nun können als Anlaß für den Beginn eines zur Abgabefreiheit führenden
dluslandsaufenthalts Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht in Frage
kommen weil der ununterbrochene Auslandsaufenthalt bereits mindestens seit
dem 1. Fan. 1914 währen muß. Wohl aber entsteht die Frage, ob ein schon vor
diesem Zeitpunkt im Ausland genommener Aufenthalt durch Internierung da
selbst fortgesetzt ist und daher zur Abgabesreiheit geführt hat. Der ununter
brochene Aufenthalt im dluslande wird unterbrochen nur durch eme, wenn
auch nur vorübergehende Rückkehr ins Inland, nicht schon durch die Absicht
einer solchen Rückkehr, auch nicht durch Vorbereitung zu einer solchen oder
selbst eine angetretene, aber nicht bis ins Inland gelangte Reise mit dem Ziele
dahin. Wer am 1. Jan. 1914 sich bereits im Ausland aufhielt, dessen Auslands-
aufenthalt ist so lange ein ununterbrochener geblieben, als nicht eine Rückkehr
ins Inland erfolgt ist. Tie Zeit einer Internierung oder Kriegsgefangenschaft
im Ausland zählt also für einen schon vorher sich ,m Ausland aufhaltenden Reuchs-
anqehöriqen als ununterbrochener Aufenthalt daselbst. Umgekehrt entsteht die
Frage, ob die aus Anlaß des Krieges aus dem Auslande vertriebenen oder
geflüchteten Ausländsdeutschen durch ihre Vertreibung oder Flucht einen bis
herigen Ausländsaufenthalt unterbrochen haben, also abgabepflichtig stnd. Die
Frage ist zu bejahen. Durch die Vertreibung oder Flucht wurde nur der Auf-
enthalt in betn einzelnen ftembcn Staate unterbrochen unb burch bte Krtegs-
vethältnisse ein Aufenthalt in anbeten feinblichen Staaten unmöglich gemacht;
cs bestand aber kein Zwang, gerade nach Deutschland zurückzukehren. Ware der