Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

304 Siebentes Buch. Erstes Kapitel. 
Solche Anschauungen mußten natürlich zurückwirken auf 
die Stellung des Klerus. Sie gaben den Geistlichen ein un— 
gemein gesteigertes Standesbewußtsein; sie zerschnitten die Zu— 
sammenhänge des Standes mit anderen Ständen, mit dem 
Staat, mit der Familie. 
Und doch erschienen selbst die höchsten Mitglieder dieses 
Standes, die Bischöfe, wenigstens in Deutschland noch als Be— 
amte des Königs! Von jeher hatte das Kirchenrecht, soweit 
es mit germanischen Anschauungen durchsetzt war, an ihrer 
Ernennung durch den König festgehalten trotz der kanonischen 
Forderung der freien Wahl; dann war unter den Ottonen und 
Heinrich II. ihre Beamtennatur noch weiter ausgeprägt und 
—DDDD— 
Kirchengut überhaupt noch stärker betont worden; unter Kon— 
rad 11. endlich war das längst übliche Geschenk des neu er— 
nannten Bischofs an den König mehr wie je zu einer Art 
Kaufpreis für das Amt entwickelt worden. Es war ein un— 
haltbarer Zustand gegenüber der sozialen Achtung, die sich der 
Klerus immer mehr errang, und schon wurde er von der 
Reformströmung als simonistisch verworfen. 
Der volle Aufschwung dieser Anschauung fällt in die Zeit 
Heinrichs II1. Und Heinrich, von seiner Mutter Gisela fromm 
erzogen, kam ihr in wichtigen Punkten entgegen. Zwar er— 
nannte auch er nach wie vor Bischöfe, doch vermied er den 
gang und gäbe gewordenen Verkauf ihres Amtes. Und während 
sich auch die kirchliche öffentliche Meinung noch nicht unmittel— 
har gegen die Ernennung der Bischöfe durch den König aus— 
sprach, hat er bereits in wichtigen, mit der Ernennung zu— 
sammenhängenden Fragen gelegentlich nachgegeben. Als er im 
Jahre 1046 zu Speier den eluniacensisch gesinnten Abt Halinard 
von St. Benignus zu Dijon mit dem Erzbistum von Lyon 
belehnen wollte, weigerte sich dieser, dem König den Treueid 
zu leisten: das sei gegen das Gebot Christi und gegen das des 
heiligen Benedikt. Der König war schwach genug, selbst gegen 
den Rat des Speierer Bischofs den Grund gelten zu lassen. 
Nicht minder bedenklich war ein anderer Fall, der sich fast
	        
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