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Ein derartiger Dualismus betreffs der materiellen Fürsorgefur
ein bestimmtes Institut ist nur immer vom Nachtheile
für dasselbe und es spricht sich der Effect desselben
wohl am treffendsten in einer kleinen Transcription der
wenn auch etwas banalen aber sonst wohl ganz zutreffenden
Verse aus:
Und weil Keiner mochte leiden,
Dass er für den Andern zahle,
Zahlt nun Keiner von den Beiden!
So nehmen denn die im Reichsrathe vertretenen Königreiche
und Länder ihrer großen Mehrzahl nach den Bestimmungen
des obenerwähnten Gesetzes gegenüber eine entschieden
ablehnende Haltung ein,*) weil sie nicht die Kosten
für die Erhaltung von Anstalten tragen wollen, deren Wirksamkeit
in erster Linie der staatlichen Strafrechtspflege zu
Gute kommt.
Diesen Jndifferentismus gegenüber der Verwirklichung
vorhandener gesetzlicher Bestimmungen vergilt der Staat mit
Weiterungen 'betreffs der Übernahme der ihm obliegenden
Beitragspflicht zur Errichtung von Zwangsarbeitsund
Besserungsanstalten, und so ist in einem Zeitraum von
zehn Jahren seit Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, das
die Errichtung solcher Anstalten fördern sollte — wenn wir
von den beiden Kronländern Mähren und Niederösterrerch
absehen — fast gar nichts zur Lösung jener so wichtigen
criminal-socialistischen Aufgabe geschehen.
Weder wurde, dem Bedürfnisse entsprechend, eine hinreichende
Anzahl von Landesbesserungsanstalten geschaffen,
noch haben die Länder in Ausführung der Bestimmung
des citierten Gesetzes § 1 Absatz 3 für die Errichtung solcher
öffentlicher Besserungsanstalten seitens der Bezirke
oder der Gemeinden irgend welche Vorsorge getroffen.
*) Es haben in Wirklichkeit auch einzelne Landesvcrtretnngen die
Erlassung des Gesetzes vom 24. Mai 1885 zum Ausgangspunkt emer
vollkommenen Passivität ans dem Gebiete der Errichtung neuer Zwangsarbeits-
und Besserungsanstalten genommen und weitgehende Projekte
zur Vermehrung derselben fallen gelassen, weil sie sich mit der Staatsverwaltung
über die Theilung der Lasten nicht zu einigen vermochten.