Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Ein  derartiger  Dualismus  betreffs  der  materiellen  Fürsorgefur
  ein  bestimmtes  Institut  ist  nur  immer  vom  Nachtheile ­
  für  dasselbe  und  es  spricht  sich  der  Effect  desselben
wohl  am  treffendsten  in  einer  kleinen  Transcription  der
wenn  auch  etwas  banalen  aber  sonst  wohl  ganz  zutreffenden
Verse  aus:
Und  weil  Keiner  mochte  leiden,
Dass  er  für  den  Andern  zahle,
Zahlt  nun  Keiner  von  den  Beiden!
So  nehmen  denn  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche ­
  und  Länder  ihrer  großen  Mehrzahl  nach  den  Bestimmungen ­
  des  obenerwähnten  Gesetzes  gegenüber  eine  entschieden ­
  ablehnende  Haltung  ein,*)  weil  sie  nicht  die  Kosten
für  die  Erhaltung  von  Anstalten  tragen  wollen,  deren  Wirksamkeit ­
  in  erster  Linie  der  staatlichen  Strafrechtspflege  zu
Gute  kommt.
Diesen  Jndifferentismus  gegenüber  der  Verwirklichung
vorhandener  gesetzlicher  Bestimmungen  vergilt  der  Staat  mit
Weiterungen  'betreffs  der  Übernahme  der  ihm  obliegenden
Beitragspflicht  zur  Errichtung  von  Zwangsarbeitsund ­
  Besserungsanstalten,  und  so  ist  in  einem  Zeitraum  von
zehn  Jahren  seit  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes,  das
die  Errichtung  solcher  Anstalten  fördern  sollte  —  wenn  wir
von  den  beiden  Kronländern  Mähren  und  Niederösterrerch
absehen  —  fast  gar  nichts  zur  Lösung  jener  so  wichtigen
criminal-socialistischen  Aufgabe  geschehen.
Weder  wurde,  dem  Bedürfnisse  entsprechend,  eine  hinreichende ­
  Anzahl  von  Landesbesserungsanstalten  geschaffen,
noch  haben  die  Länder  in  Ausführung  der  Bestimmung
des  citierten  Gesetzes  §  1  Absatz  3  für  die  Errichtung  solcher
öffentlicher  Besserungsanstalten  seitens  der  Bezirke
oder  der  Gemeinden  irgend  welche  Vorsorge  getroffen. ­

*)  Es  haben  in  Wirklichkeit  auch  einzelne  Landesvcrtretnngen  die
Erlassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885  zum  Ausgangspunkt  emer
vollkommenen  Passivität  ans  dem  Gebiete  der  Errichtung  neuer  Zwangsarbeits-
  und  Besserungsanstalten  genommen  und  weitgehende  Projekte
zur  Vermehrung  derselben  fallen  gelassen,  weil  sie  sich  mit  der  Staatsverwaltung ­
  über  die  Theilung  der  Lasten  nicht  zu  einigen  vermochten.
            
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