Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftlichen Aufgaben. 
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Kartellierung der Betriebe, die Überfülle des anlagebedürftigen Kapitals, 
die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Vermehrung und der fortwährende 
Besitzwechsel des Aktienkapitals sind von den sozialistischen Parteien 
aller tiänder bekämpft worden. Insbesondere hat sich das Manifest der 
British Labour Party vom November 1918 für einen Frieden der inter 
nationalen Zusammenarbeit („peace of international cooporation“) und 
gegen jede Art von Wirtschaftskrieg ausgesprochen („absolutely against 
any form of economic war“). Die internationale Sozialistenkonferenz hat 
am 5. Februar 1919 eine Resolution zugunsten des Völkerbundes an 
genommen und gefordert, daß die Gründung der „Gesellschaft der Na 
tionen“ von den Volksvertretern erfolge und der Völkerbund zu einem 
Organ ausgestaltet werde, das die Erzeugung und Verteilung 
der Lebensmittel und Rohstoffe der Welt regelt, um deren 
Produktion zum höchsten Grad zu entwickeln. Damit soll die inter 
nationale Handelsrivalität ausgeschaltet werden. 
2. Die wirtschaftlichen Aufgaben. 
Dem Völkerbunde als internationalem Wirtschaftsorgane käme 
nach den Ausführungen des zweiten und dritten Abschnittes eine doppelte 
Aufgabe zu. Er soll die rechtliche und die tatsächliche Gleichheit 
aller an der Weltwirtschaft teilnehmenden Volkswirtschaften annähernd 
regeln. Zu dieser Internationalisierung und Sozialisierung des Wett 
bewerbes soll die Verfassung des Völkerbundes eine dreifache Tätigkeit, 
rechtssetzender, richtender oder vermittelnder und vollziehender Natur 
vorsehen und die hierfür erforderlichen Bundesorgane schaffen. 
Was zunächst die Gründung des Völkerbundes anlangt, so kann vom 
wirtschaftlichen Standpunkte aus bei der Ungeklärtheit der für und wider 
den Völkerbund wirkenden Kräfte zunächst nur im allgemeinen erwartet 
werden, daß alle Volkswirtschaften, mögen sie individualistischen oder 
kollekivistischen Wirtschaftsformen huldigen, zum gemeinsamen Ziel einer 
Wahrung der Weltwirtschaftsinteressen Zusammenwirken. Es 
muß eine Bundesverfassung zustande kommen, welche nicht bloß Rechts 
gleichheit, sondern auch tatsächliche Gleichheit der einzelnen Volkswirt 
schaften gewährleistet. Den Vorentwurf einer Verfassung des Weltvölker 
bundes des Schweizer Komitees vom Juni 1918 hat u. a. als Zweck 
des Bundes auch die Sicherung der wirtschaftlichen Unab 
hängigkeit und Entwicklungsfreiheit hervorgehoben (§ 1). Der Ent 
wurf für die Verfassung des Völkerbundes von Erzberger hat der wirt 
schaftlichen Gleichberechtigung das fünfte Kapitel (Art. 21—23) 
gewidmet. Damit würde es im Widerspruch stehen, wenn das Exekutiv 
organ bloß eine Vertretung der alliierten und assoziierten Hauptmächte 
darstellen würde und damit das Kampfbündnis aufrecht bliebe. 
Lenz, Der Wirtachaftakampf der Völker und seine internationale Regelung. U
	        
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