Die wirtschaftlichen Aufgaben.
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Kartellierung der Betriebe, die Überfülle des anlagebedürftigen Kapitals,
die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Vermehrung und der fortwährende
Besitzwechsel des Aktienkapitals sind von den sozialistischen Parteien
aller tiänder bekämpft worden. Insbesondere hat sich das Manifest der
British Labour Party vom November 1918 für einen Frieden der inter
nationalen Zusammenarbeit („peace of international cooporation“) und
gegen jede Art von Wirtschaftskrieg ausgesprochen („absolutely against
any form of economic war“). Die internationale Sozialistenkonferenz hat
am 5. Februar 1919 eine Resolution zugunsten des Völkerbundes an
genommen und gefordert, daß die Gründung der „Gesellschaft der Na
tionen“ von den Volksvertretern erfolge und der Völkerbund zu einem
Organ ausgestaltet werde, das die Erzeugung und Verteilung
der Lebensmittel und Rohstoffe der Welt regelt, um deren
Produktion zum höchsten Grad zu entwickeln. Damit soll die inter
nationale Handelsrivalität ausgeschaltet werden.
2. Die wirtschaftlichen Aufgaben.
Dem Völkerbunde als internationalem Wirtschaftsorgane käme
nach den Ausführungen des zweiten und dritten Abschnittes eine doppelte
Aufgabe zu. Er soll die rechtliche und die tatsächliche Gleichheit
aller an der Weltwirtschaft teilnehmenden Volkswirtschaften annähernd
regeln. Zu dieser Internationalisierung und Sozialisierung des Wett
bewerbes soll die Verfassung des Völkerbundes eine dreifache Tätigkeit,
rechtssetzender, richtender oder vermittelnder und vollziehender Natur
vorsehen und die hierfür erforderlichen Bundesorgane schaffen.
Was zunächst die Gründung des Völkerbundes anlangt, so kann vom
wirtschaftlichen Standpunkte aus bei der Ungeklärtheit der für und wider
den Völkerbund wirkenden Kräfte zunächst nur im allgemeinen erwartet
werden, daß alle Volkswirtschaften, mögen sie individualistischen oder
kollekivistischen Wirtschaftsformen huldigen, zum gemeinsamen Ziel einer
Wahrung der Weltwirtschaftsinteressen Zusammenwirken. Es
muß eine Bundesverfassung zustande kommen, welche nicht bloß Rechts
gleichheit, sondern auch tatsächliche Gleichheit der einzelnen Volkswirt
schaften gewährleistet. Den Vorentwurf einer Verfassung des Weltvölker
bundes des Schweizer Komitees vom Juni 1918 hat u. a. als Zweck
des Bundes auch die Sicherung der wirtschaftlichen Unab
hängigkeit und Entwicklungsfreiheit hervorgehoben (§ 1). Der Ent
wurf für die Verfassung des Völkerbundes von Erzberger hat der wirt
schaftlichen Gleichberechtigung das fünfte Kapitel (Art. 21—23)
gewidmet. Damit würde es im Widerspruch stehen, wenn das Exekutiv
organ bloß eine Vertretung der alliierten und assoziierten Hauptmächte
darstellen würde und damit das Kampfbündnis aufrecht bliebe.
Lenz, Der Wirtachaftakampf der Völker und seine internationale Regelung. U