Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

278 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Ordnung mit internationaler Exekutive unterstellt. An die 
Stelle eines Kompromisses in den Einzelheiten ist eine vorläufige 
Ordnung mit zahlreichen Unbestimmtheiten getreten; doch 
werden Deutschland und Österreich im vorhinein verhalten, dem 
von den AAM mit Genehmigung des Völkerbundes festzusetzenden end 
gültigen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen beizutreten 
(D Art. 338, ö Art. 299). Der Grund ist in der bereits erwähnten Be 
sorgnis vor der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutschlands über die neu 
gegründeten Staaten und in den politischen Gegensätzen zwischen den 
auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent 
standenen Staaten zu suchen. 
Allen Mächten wird die vollkommene Parität mit dem Ufer 
staat und die Meistbegünstigung gewährt. Diese Rechte kommen 
Personen, Gütern und Flaggen nicht nur für die Schiffahrt von irgend 
einem Punkte des Flusses bis zum Meere („jusqu’ä son embouchure“, 
Wiener Kongreßakt Art. C IX) und vom Meere zu irgendeinem Punkte, 
sondern auch für die engere Kabotage, d. h. die Schiffahrt zwischen 
den Häfen eines und desselben Uferstaates zu (D Art. 332, Abs. 1; 
ö Art. 292). Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage so 
wohl für die Donau (Je 11 in ek, Art. Donauschiffahrt, Handwörterbuch 
der Sbaatswissenschaften, 3. Aufl. III 549) wie für den Rhein (Jellinek, 
Art. Rheinschiffahrt, Handwörterbuch VII 120) wie für die Elbe und die 
Weser (Jellinek, Art. Elbschiffahrt und Weserschiffahrt, Handwörter 
buch III 926, VIII 785). Allein der deutschen und österreichi 
schen Schiffahrt werden regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende 
und Güter zwischen den Häfen einer AAM nur mit deren be 
sonderen Ermächtigung gestattet (D Art. 332 Abs. 2, ö Art. 293). 
Dies bedeutet insbesondere für Österreich eine Gefährdung seiner wirt 
schaftlichen Lebensfähigkeit. Die bisherige Organisation des Donauver 
kehrs beruhte sowohl in der Personen- wie in der Frachtschiffahrt auf 
der gemeinsamen Bedienung des Lokal - und Durchgangs 
verkehres im Donaulauf. Österreich, das jetzt keinen eigenen Zu 
gang zum Meere besitzt, gerät damit in eine Abhängigkeit von seinen 
östlichen Nachbarstaaten und den unteren Donauländern, aus denen es 
Rohstoffe und Lebensmittel beziehen muß. Trotzdem von einer wirt 
schaftlichen Bedrückung durch das neue Österreich nicht die Rede sein 
kann, wird ihm die Ausnutzung der natürlichen Vorteile seiner 
geographischen Lage unterbunden (Note der österreichischen Friedens 
delegation vom 11. Juni 1919). 
Es sollen insbesondere die aus der unzureichenden Fassung des 
Grundsatzes der freien Schiffahrt in der Wiener Kongreßakte (Art. 0 IX) 
und die aus der Willkür der Uferstaaten entstandenen Verschiedenheiten 
in der Ordnung der Donau beseitigt werden.
	        
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