278 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Ordnung mit internationaler Exekutive unterstellt. An die
Stelle eines Kompromisses in den Einzelheiten ist eine vorläufige
Ordnung mit zahlreichen Unbestimmtheiten getreten; doch
werden Deutschland und Österreich im vorhinein verhalten, dem
von den AAM mit Genehmigung des Völkerbundes festzusetzenden end
gültigen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen beizutreten
(D Art. 338, ö Art. 299). Der Grund ist in der bereits erwähnten Be
sorgnis vor der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutschlands über die neu
gegründeten Staaten und in den politischen Gegensätzen zwischen den
auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent
standenen Staaten zu suchen.
Allen Mächten wird die vollkommene Parität mit dem Ufer
staat und die Meistbegünstigung gewährt. Diese Rechte kommen
Personen, Gütern und Flaggen nicht nur für die Schiffahrt von irgend
einem Punkte des Flusses bis zum Meere („jusqu’ä son embouchure“,
Wiener Kongreßakt Art. C IX) und vom Meere zu irgendeinem Punkte,
sondern auch für die engere Kabotage, d. h. die Schiffahrt zwischen
den Häfen eines und desselben Uferstaates zu (D Art. 332, Abs. 1;
ö Art. 292). Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage so
wohl für die Donau (Je 11 in ek, Art. Donauschiffahrt, Handwörterbuch
der Sbaatswissenschaften, 3. Aufl. III 549) wie für den Rhein (Jellinek,
Art. Rheinschiffahrt, Handwörterbuch VII 120) wie für die Elbe und die
Weser (Jellinek, Art. Elbschiffahrt und Weserschiffahrt, Handwörter
buch III 926, VIII 785). Allein der deutschen und österreichi
schen Schiffahrt werden regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende
und Güter zwischen den Häfen einer AAM nur mit deren be
sonderen Ermächtigung gestattet (D Art. 332 Abs. 2, ö Art. 293).
Dies bedeutet insbesondere für Österreich eine Gefährdung seiner wirt
schaftlichen Lebensfähigkeit. Die bisherige Organisation des Donauver
kehrs beruhte sowohl in der Personen- wie in der Frachtschiffahrt auf
der gemeinsamen Bedienung des Lokal - und Durchgangs
verkehres im Donaulauf. Österreich, das jetzt keinen eigenen Zu
gang zum Meere besitzt, gerät damit in eine Abhängigkeit von seinen
östlichen Nachbarstaaten und den unteren Donauländern, aus denen es
Rohstoffe und Lebensmittel beziehen muß. Trotzdem von einer wirt
schaftlichen Bedrückung durch das neue Österreich nicht die Rede sein
kann, wird ihm die Ausnutzung der natürlichen Vorteile seiner
geographischen Lage unterbunden (Note der österreichischen Friedens
delegation vom 11. Juni 1919).
Es sollen insbesondere die aus der unzureichenden Fassung des
Grundsatzes der freien Schiffahrt in der Wiener Kongreßakte (Art. 0 IX)
und die aus der Willkür der Uferstaaten entstandenen Verschiedenheiten
in der Ordnung der Donau beseitigt werden.