Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

280  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  nsw.
und  rumänisches  Gebiet  durchfließt,  ordnete  der  Londoner  Vertrag  eine
Sonderordnung  an.  Br  sollte  dem  Reglement  des  Sulinaarmes,
unter  gemeinsamer  Aufsicht  der  Delegierten  Rußlands  und  Rumäniens
in  der  europäischen  Donaukommission,  unterliegen.
Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  haben  diesen
Sonderordnungen  und  Sonderinteressen  ein  Ende  bereitet.  Die  Donau
soll  von  Ulm  ab  bis  zur  Mündung  einer  einheitlichen  Ordnung
unterliegen.  Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Abkommen  und
Schiffahrtsreglements  sind  als  aufgehoben  zu  betrachten.
Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  auf  internationalen  Flußläufen ­
  hatten  die  Wiener  Kongreßakte  Art.  0  XI  die  Einheitlichkeit ­
  des  Systems  für  den  ganzen  internationalisierten  Lauf,  d.  h.  die
Festsetzung  auf  gleiche,  unabänderliche  und  von  der  Beschaffenheit  der
Ware  unabhängige  Weise  gefordert;  eine  Untersuchung  der  Ladung  im
einzelnen  außer  zur  Feststellung  eines  Schmuggels  oder  einer  Übertretung
sollte  entbehrlich  sein;  die  die  Schiffahrt  erleichternden  Abgaben  bei  der
Rheinschiffahrt  wurden  als  vorbildlich  hingestellt.  Es  sollte  ein  gemeinsames ­
  Reglement  durch  die  Uferstaaten  für  den  ganzen  Flußlauf
ausgearbeitet  werden,  das  ebenso  wie  der  Tarif  nur  im  gemeinsamen  Einverständnis ­
  abänderlich  sein  sollte  (Art.  CXVI).  Der  Pariser  Friede  von
1856  Art.  XV  hatte  für  die  Dona  u  jede  nicht  ausdrücklich  zugelassene
Abgabe  verboten  und  insbesondere  jede  Abgabe  aus  dem  Titel  der  Fhlßschiffahrt
  allein  und  jede  Belastung  der  Waren  an  Bord  („aucun  peage
bas6  uniquement  sur  le  fait  de  la  navigation  du  fleuve,  ni  aucun  droit
sur  les  marchandises  qui  se  trouvent  ä  bord  des  navires“)  untersagt.
Das  Schiffahrtsreglement  für  den  mittleren  Donaulauf  vom  10.  März  1883
Art.  2  u.  3  hatte  das  Verbot  der  reinen  Schiffahrtsabgabe  wiederholt,
aber  bestimmte  Gebühren  („droits  de  quai,  grue,  balance,  magasinage,
debarquement,  pour  les  etablissements  existants  ou  ä  etablir")  zugelassen.
Dies  wiederholen  die  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  Art.  III
(Strupp,  Urkunden  1,  308)  und  die  Kongoakte  von  1885  Art.  14.
Letztere  gestattet  nur  Abgaben  für  Leistungen  zugunsten  der  Schifffahrt ­
  (taxes  ou  droits  qui  auront  le  caractere  de  retribution  pour  Services
rendus  ä  la  navigation  meme).  Der  Bukarester  Friede  vom  7.  Mai  1918
Art.  XXVI  c  hatte  die  Aufhebung  der  Abgabe  vom  Werte  der  in  die
Häfen  des  Landes  ein-  oder  ausgeführten  Waren  nach  dem  Inkrafttreten
der  neuen  Donauschiffahrtsakte  und  der  entsprechenden  Regelung,  spätestens ­
  aber  nach  5  Jahren  beabsichtigt.
Die  Friedensverträge  von  Versailles  und  St.  Germain  sind  in  mehrfachen ­
  Beziehungen  nicht  so  weit  gegangen.
Die  Verschiedenheit  der  Abgaben  von  den  Schiffen  in  verschiedenen ­
  Abschnitten  der  internationalisierten  Flußläufe  wird
zugelassen,  vorbehaltlich  entgegengesetzter  Bestimmungen  eines
            
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